Was ist erlaubt, was nicht?

Private Musikkopien und Urheberrecht

10.02.2012 von Renate Oettinger
Thomas Feil hat die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem komplexen Thema Privatkopien von Musikdateien zusammengestellt.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Privatkopien von Musikdateien lauten wie folgt:

Sind Privatkopien von Musikdateien erlaubt?

Grundsätzlich ist es möglich, von Musikdateien eine Privatkopie zu erstellen. Das war früher bei Musikkassetten erlaubt und auch im digitalen Umfeld ist die Rechtslage nicht anders. Musikdateien und Hörbücher fallen also grundsätzlich unter die Erlaubnis der Privatkopie.

Achtung! Die gesetzliche Privatkopie-Erlaubnis wird von Laien oft falsch interpretiert.
Foto: Fotolia, Peter Atkins

Oft wird allerdings die Privatkopie-Erlaubnis falsch verstanden, weil sie von juristischen Laien zu weit ausgelegt wird. Erlaubt wird gerade nicht jede Kopie, die von einer Privatperson gemacht wird. Denn sobald damit auch nur mittelbar ein Erwerbszweck berührt wird, liegt kein Privatgebrauch mehr vor.

Eine Musikdatei auf den eigenen MP3-Player zu kopieren, um sich den Song unterwegs anzuhören, ist also eine Privatkopie. Das könnte bei einem Business-Englisch-Hörbuch jedoch anders zu beurteilen sein, weil es der beruflichen Fortbildung dient und damit streng genommen nicht mehr rein privat ist.

Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 1 UrhG. Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Wie viele Kopien dürfen als Privatkopien angefertigt werden?

Oft wird übersehen, dass nicht unbegrenzt viele Kopien unter die Erlaubnis der urheberrechtlichen Privatkopie fallen. Wie viele genau angefertigt werden dürfen, darüber herrscht Uneinigkeit. Der Gesetzestext spricht davon, dass "einzelne" Kopien angefertigt werden dürfen (§53 Abs. 1 UrhG). In einem über 30 Jahre alten und oft zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs heißt es, dass sieben Vervielfältigungsstücke die Obergrenze sei (BGH GRUR 1978, 474, 476). Wie der BGH auf diese Zahl gekommen ist, bleibt allerdings ein Rätsel.

Viele Kommentatoren legen heute einen strengeren Maßstab an und gehen davon aus, dass höchstens drei Kopien noch zulässig wären. Mehr als drei Vervielfältigungen wären schon sprachlich nicht mehr "einzelne" Kopien (Fromm/Nordemann, § 53, Rn. 13; Schack, Rn. 469, Schricker, § 53, Rn. 14).

Darf ich Privatkopien weitergeben?

Vervielfältigungsstücke, die unter das Privatkopie-Privileg fallen, dürfen an Freunde oder Familienmitglieder verschenkt werden. Allerdings natürlich nur in sehr beschränktem Rahmen. Darüber hinaus dürfen die Privatkopien nicht verkauft werden. Wer also Geld für die Kopien nimmt, handelt nach urheberrechtlichem Verständnis nicht mehr privat. Eine Ausnahme wird lediglich dann gemacht, wenn allein die Kosten des Vervielfältigungsmaterials in Rechnung gestellt werden, beispielsweise der CD, der DVD oder des USB-Sticks.

Darf ich digitale Kopierschutzmechanismen bei Musikdateien aushebeln?

Einige Anbieter von Musikdateien setzen mittlerweile auf digitales Rechtemanagement (DRM). Diese Systeme funktionieren üblicherweise so, dass zum Abspielen der Musik auf einem bestimmten Endgerät die Datei zunächst freigeschaltet werden muss. Eine für ein Gerät freigeschaltete Datei kann dann nur auf einem bestimmten Gerät wiedergegeben werden.

Das Urheberrechtsgesetz verbietet es allerdings, wirksame technische Maßnahmen zu umgehen (§ 95a Abs. 1 UrhG). Technische Maßnahmen sind Technologien die "im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke (...) betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken" (§ 95 Abs 2 UrhG). Das "Knacken" eines DRM-Mechanismus in einer Musikdatei ist damit eine nach dem Urheberrecht verbotene Handlung.

Kein Umgehen einer technischen Schutzmaßnahme ist die Aufnahme über die "analoge Lücke". Wer also ein DRM-geschütztes Musikstück abspielt und analog, z.B. am Soundkarten-Ausgang, wieder abgreift und so die Musik von ihrer Schutzmaßnahme befreit, handelt im Rahmen der Privatkopie rechtmäßig. Der Grund dafür liegt darin, dass der DRM-Mechanismus lediglich gegen digitale Kopien schützen soll und gegenüber analogen Kopien nicht "wirksam" im Rechtssinne ist.

Ist es strafbar, einen Kopierschutzmechanismus zu umgehen?

Wer wissentlich den Kopierschutz von einer durch digitale Rechteverwaltung geschützten Musikdatei entfernt, macht sich nach § 108b UrhG strafbar. Wer gewerbsmäßig handelt, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe betraft werden, bei nicht gewebsmäßigem Handeln bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Wer allein zum privaten Gebrauch handelt, bleibt straffrei, muss aber dennoch mit teuren Abmahnungen und Schadensersatzforderungen rechnen.

Ist das Herunterladen von Musik aus dem Internet legal?

Grundsätzlich darf eine Musikdatei nur mit Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigt werden. Bei Musik, die auf der offiziellen Website einer Band kostenlos oder kostenfrei zum Download freigegeben ist, kann von einer Zustimmung ausgegangen werden, und das Downloaden ist legal.

Bei Diensten wie beispielsweise iTunes, Napster und Musicload wird man zwar davon ausgehen können, dass sie über die Erlaubnis verfügen, die Dateien zum Download anzubieten, allerdings kann das vom Nutzer nicht nachgeprüft werden. Rechtlich besehen liegt das Risiko allerdings auch beim Nutzer. Nur, weil der Betreiber eines Dienstes behauptet, das Recht zu besitzen, bedeutet dies nicht, dass sich der Nutzer darauf auch verlassen kann.

Während dies bei den bereits genannten Diensten wohl kaum ein Problem darstellen sollte, muss bei privaten Websites, bei unbekannten Angeboten und bei Tauschbörsen aufgepasst werden. Auch wenn der Anbieter behauptet, dass das Herunterladen legal sei und der Nutzer darauf vertraut, ist die Handlung selbst rechtswidrig und kann rechtliche Schritte nach sich ziehen. Auf eine legale "Privatkopie" kann sich hier niemand berufen!

Wie steht es um Privatkopien im Internet?

Das Anfertigen von einzelnen Privatkopien ist erlaubt. Nun könnte man auf die Idee kommen, eine Musikdatei oder ein Hörbuch auf die private Homepage zu stellen und zum Download anzubieten. Das ist jedoch gleich "doppelt" verboten.

Erstens gibt es ein Problem mit dem Personenkreis. Zwar ist es anerkannt, dass Privatkopien an Familienmitglieder und Freunde weitergegeben werden dürfen. Doch auch auf eine eher unbekannte private Website könnten Dritte zugreifen und die Dateien herunterladen. Damit liegt aufgrund des unbestimmten Personenkreises schon begrifflich keine Privatkopie mehr vor.

Zweitens ist die Art und Weise der Kopie nicht rechtskonform. Das Urheberrecht unterscheidet strikt zwischen der einfachen Kopie auf CD, Festplatte, USB-Stick, etc. und solchen Kopien, die ins Internet gestellt werden. Die Privatkopie erfasst lediglich ersteren Fall und stellt eine Ausnahme zum sogenannten Vervielfältigungsrecht des Urhebers dar (vgl. § 16 UrhG).

Anders verhält es sich mit Kopien im Internet. Diese betreffen nicht nur das Vervielfältigungsrecht, sondern darüber hinaus auch das sogenannte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). In dieses Recht darf aufgrund der Privatkopie nicht eingegriffen werden. Daher wäre ein Upload ins Internet selbst dann keine Privatkopie, wenn technisch sichergestellt wäre, dass nur ausgewählte Freunde Zugriff auf die Dateien hätten.

Wie ist die Rechtslage bei Privatkopien von Computerprogrammen?

Bei Musikdateien, Hörbüchern, Bildern und Textdokumenten greift die urheberrechtliche Ausnahme der Privatkopie. Diese gestattet es Nutzern einzelne Werkstücke zu rein privaten Zwecken zu kopieren und sogar zu verschenken.

Für Computerprogramme existiert ein solches Recht auf Privatkopie nicht. Zwar darf eine Sicherungskopie eines Programms angefertigt werden (§ 69d Abs. 2 UrhG). Diese muss jedoch die künftige Benutzung des Programms sicherstellen und darf nicht etwa an Freunde oder Familienmitglieder verschenkt werden. Anders als beispielsweise bei Musikdateien benötigt jeder Nutzer eines Programms stets ein Original.

Welche Regelungen gelten für Musik in Podcasts?

Podcasts, also Serien redaktionell gestalteter Audiodateien, werden immer beliebter und professionell anmutende Sendungen werden mittlerweile auch von Privatpersonen als Hobby produziert. Manchmal werden dabei Teile von Musikstücken eingespielt, in der Meinung, dass eine nichtkommerzielle Verwendung der Musik erlaubt sei.

Eine solche Nutzung widerspricht allerdings dem Urheberrecht und unterliegt auch nicht einer erlaubten Privatnutzung. An dieser Wertung ändert sich auch dann nichts, wenn nur Teile eines Songs, beispielsweise ein 10-sekündiges Intro eingespielt wird. Solche Kurzeinspielungen sind auch nicht vom sogenannten Zitatrecht (§ 51 UrhG) umfasst, das es zwar Sendeunternehmen, wie Radio- oder Fernsehsendern erlaubt, kurze Ausschnitte eines Werks zu senden, Nutzungsarten wie Podcasts jedoch bewusst außen vor lässt.

Die Verwendung von Musikstücken in Podcasts bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Rechteinhabers. Eine solche Lizenz kann für private Podcasts relativ günstig bei der Verwertungsgesellschaft GEMA erworben werden.

Kontakt:

Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht. Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de