Einstweilige Verfügung

Post vom Abmahnanwalt? Kein Grund zu Panik

17.10.2011 von Renate Oettinger
Wie Sie auf das Rechtsinstrument juristisch richtig reagieren und Kosten vermeiden, sagt Arndt Joachim Nagel.
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Wer als Privatperson oder Unternehmer eine Abmahnung erhalten hat und auf diese nicht oder nicht ausreichend reagiert, riskiert den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen sich. Oftmals kennen die Betroffenen gar nicht die Bedeutung einer solchen Verfügung, geschweige denn, dass sie wüssten, wie man hierauf zu reagieren hat. Dies kann unter Umständen zu nicht unerheblichen weiteren Kosten für den Betroffenen führen. Der nachfolgende Beitrag soll daher etwas Licht ins Dunkel dieses Rechtsinstruments bringen und Betroffenen ggf. auch Reaktionsmöglichkeiten aufzeigen.

I. Begriff und Funktion

Die einstweilige Verfügung ist ein Bestandteil des vorläufigen Rechtsschutzes. Der vorläufige Rechtsschutz bietet die Möglichkeit, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu schützen. Die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens kann wirksamen Rechtsschutz dann nicht gewährleisten, wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu besorgen ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt wird oder die Rechtsverletzung fortgesetzt wird. Für diesen Fall sieht der Zivilprozess drei Arten vorläufigen Rechtsschutzes vor:

Dabei dient der Arrest der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine solche übergehen kann. Die einstweilige Anordnung ist eine spezielle Form des vorläufigen Rechtsschutzes, die das Gesetz in verschiedenen Arten und Phasen des Verfahrens vorsieht, insbesondere im Familienrecht. Die einstweilige Verfügung dient dagegen der Sicherung eines Individualanspruchs auf gegenständliche Leistung oder des Rechtsfriedens, ausnahmsweise auch der vorläufigen Befriedigung eines Anspruchs.

II. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

Folgende Voraussetzungen müssen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegen:

1. Verfügungsanspruch

Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben, dessen Sicherung er begehrt. Dabei kann Verfügungsanspruch grundsätzlich nur ein Anspruch sein, der einer vorläufigen Regelung oder Befriedigung zugänglich ist. Folgende Ansprüche kommen in Betracht:

Ausgeschlossen ist eine einstweilige Verfügung bei folgenden Ansprüchen:

2. Verfügungsgrund

Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung einer Gefährdung der Gläubigerinteressen notwendig ist. Es müssen Umstände bestehen, die nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen befürchten lassen, dass die Verwirklichung des Individualanspruchs durch bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist (Dringlichkeit).

3. Verfügungsantrag

Im Verfügungsantrag müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund grundsätzlich glaubhaft gemacht werden. Eine Besonderheit gilt insoweit für das Wettbewerbsrecht. So enthält § 12 II UWG eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit, mit der Folge, dass diese nur dann vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen ist, wenn sie vom Antragsgegner widerlegt ist. Der Antrag kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache. Bei Rechtsverletzungen über das Internet ist dies wiederum jedes Gericht in dessen Bezirk sich die Rechtsverletzung ausgewirkt hat.

III. Rechtsfolgen der einstweiligen Verfügung

Einstweilige Verfügungen müssen binnen eines Monats vollzogen werden, §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO. Bei Unterlassungsverfügungen geschieht dies regelmäßig durch Zustellung der einstweiligen Verfügung mittels eines Gerichtsvollziehers im Parteibetrieb. Insoweit ist zwischen Beschluss- und Urteilsverfügung zu unterscheiden:

Bei der Beschlussverfügung beginnt die Monatsfrist mit Zustellung des Beschlusses an den Gläubiger. Die Zustellung an den Schuldner erfolgt nicht durch das Gericht, sondern ist Aufgabe des Gläubigers, § 922 Abs. 2 ZPO. Mit der Zustellung im Parteibetrieb wird die Beschlussverfügung wirksam und zugleich gemäß § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen.

Bei der Urteilsverfügung beginnt die Monatsfrist mit der Verkündung des Urteils, § 929 Abs. 2 ZPO. Die Zustellung des schriftlichen Urteils erfolgt zwar an beide Parteien von Amts wegen. Diese Zustellung von Amts wegen stellt aber keine Vollziehung im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO dar. Erforderlich ist daher eine nochmalige Zustellung des Urteils durch den Gläubiger an den Schuldner im Parteibetrieb. Sollte das Urteil nach Verkündung nicht sogleich schriftlich vorliegen, ist dem Gläubiger zu empfehlen, sich umgehend eine abgekürzte Ausfertigung erteilen zu lassen, die er dem Schuldner innerhalb der Monatsfrist zustellen kann. Auch ohne die vom Gläubiger veranlasste Zustellung ist das Urteil mit Verkündung wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten.

Verstößt der Schuldner gegen die Unterlassungsverfügung, so kann dies mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden. Der zulässige Rahmen beträgt 250.000,- Euro oder zwei Jahre Haft. Diese Ordnungsmittel sind vorher anzudrohen und können nur nach Durchführung eines neuen Verfahrens (§§ 890, 891 ZPO) verhängt werden. Wie das Ordnungsmittel letztendlich ausfällt ist stets eine Frage des Einzelfalls und liegt im Ermessen des erkennenden Gerichts.

IV. Reaktionsmöglichkeiten des Antragsgegners

Der Antragsgegner hat folgende Möglichkeiten, auf die einstweilige Verfügung zu reagieren:

1. Abschlusserklärung

Im Einzelnen sind zu beachten:

a) Inhalt und Zweck

Hat ein Antragsteller eine einstweilige Verfügung erlangt, so hat er damit nur einen materiell rechtskräftigen, hinsichtlich der Hauptsache aber nur vorläufigen Titel. Um die einstweilige Verfügung ebenso effektiv und dauerhaft werden zu lassen, wie einen Hauptsachetitel, hat die Praxis die sog. Abschlusserklärung des Schuldners entwickelt. Darin erkennt der Adressat der einstweiligen Verfügung die durch die Verfügung ergangene Regelung als endgültige Regelung des Rechtsstreits an und verzichtet gleichzeitig auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO. Hierdurch entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage in der Hauptsache, so dass das oft kostspielige Hauptsacheverfahren vermieden werden kann.

b) Abschlussschreiben

Der Abschlusserklärung geht in der Regel ein sog. Abschlussschreiben des Gläubigers voraus. Darin wird der Schuldner (zweckmäßigerweise schriftlich) aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine (zweckmäßigerweise vorformulierte) Abschlusserklärung abzugeben. Die Frist muss angemessen sein. Dem Schuldner sollten mindestens vier Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung und mindestens zwei Wochen ab Zugang des Abschlussschreibens zugebilligt werden. Darüber hinaus muss das Schreiben die Androhung der Hauptsacheklage für den Fall der Fristversäumung enthalten.

Wird das Abschlussschreiben durch einen Rechtsanwalt verfasst, entstehen neue Kosten, die der Schuldner im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten hat. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch besteht jedoch nur, wenn der Antragsgegner nach Ablauf einer Wartefrist zur Abgabe der Abschlusserklärung aufgefordert wurde. Die Wartefrist muss ausreichend bemessen sein, um dem Schuldner zunächst Gelegenheit zu geben, von sich aus die Abschlusserklärung abzugeben. Die Rechtsprechung geht von einem Zeitraum von zwei Wochen bis zu einem Monat aus.

2. Widerspruch, § 924 ZPO

Hält der Antragsgegner die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung in der Sache für unberechtigt, so kann er hiergegen gemäß §§ 936, 924 I ZPO Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist nicht fristgebunden. Wird er erst nach vielen Monaten eingelegt, kann ihm aber der Verwirkungseinwand entgegen gehalten werden. Der Widerspruch führt notwendig zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung, über die durch Endurteil entschieden wird, § 925 ZPO.

Wird die einstweilige Verfügung aufgehoben, so tritt sie sogleich außer Kraft. Wird das Urteil in der Berufungsinstanz wieder aufgehoben, so muss das Berufungsgericht die einstweilige Verfügung erneut erlassen. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird durch den Widerspruch nicht gehemmt, § 924 III 1 ZPO. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 924 III 2, 707 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, beispielsweise dann, wenn das Gericht den Widerspruch für offensichtlich begründet hält.

Möchte der Antragsgegner sich nur gegen die Kostenfolge der einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen, weil er die Verfügung in der Sache für berechtigt hält, die regelmäßig erforderliche außergerichtliche Abmahnung jedoch unterblieben ist, so hat er folgende Möglichkeiten:

3. Berufung

Ist die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil erlassen worden, so ist hiergegen nach § 511 ZPO grundsätzlich Berufung statthaft. Wurde im Urteil nur über die Kosten entschieden (z. B. bei bloßem Kostenwiderspruch), ist jedoch nur die sofortige Beschwerde nach § 99 II ZPO analog zulässig.

4. Antrag auf Anordnung der Klageerhebung, § 926 ZPO

Mit diesem Rechtsbehelf kann der Antragsgegner den Antragsteller nach Einreichung des Verfügungsantrages vor die Alternative stellen, entweder eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen oder die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu riskieren.

5. Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO

Haben sich nach Erlass der einstweiligen Verfügung die Umstände, die zum Erlass derselben geführt haben, geändert, mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung unter Berücksichtigung der neuen Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, so kann der Antragsgegner deren Aufhebung beantragen. Der Antrag ist nicht fristgebunden, unterliegt aber dem Einwand der Verwirkung und des Verzichts.

6. Schadensersatz, § 945 ZPO

Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller gemäß § 945 ZPO einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser ist verschuldensunabhängig, so dass das Erwirken einer einstweiligen Verfügung für den Antragsteller auch stets ein gewisses Kostenrisiko birgt.

Fazit

Das Gesetz bietet mehrere Reaktionsmöglichkeiten für eine einstweilige Verfügung. Daneben gibt es auch noch die Möglichkeit, das Verfahren durch die Abgabe einer Abschlusserklärung zu beenden. Gerade dieses Rechtsinstrument ist den meisten Rechtslaien unbekannt. Wird die rechtzeitige Abgabe einer solchen Erklärung versäumt, drohen ggf. weitere Kosten für ein (an sich vermeidbares) Abschlussschreiben durch den gegnerischen Rechtsanwalt.

Eine Abschlusserklärung macht aber nur dann Sinn, wenn man sich inhaltlich nicht gegen die erlassene Verfügung zur Wehr setzen will. Da die Reaktion auf eine einstweilige Verfügung im Einzelfall mit weit reichenden rechtlichen Konsequenzen verknüpft sein kann, sollte insoweit stets Rechtsrat eingeholt werden. (oe)

Kontakt:

Der Autor Arndt Joachim Nagel ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht Kanzlei. IT-Recht Kanzlei, Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel.: 089 1301433-0, E-Mail: m.keller@it-recht-kanzlei.de, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de.