Eintrag muss aus Personalakte entfernt werden

Personalgespräch verweigert - Abmahnung unwirksam

16.07.2010 von Renate Oettinger
Weigert sich ein Mitarbeiter, an einem Personalgespräch teilzunehmen, darf der Arbeitgeber in bestimmten Fällen keine Anmahnung aussprechen, sagt Dr. Christian Salzbrunn.

Eine Abmahnung ist der Ausdruck einer Missbilligung des Arbeitgebers infolge der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer. Als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung steigt mit dem Erhalt jeder Abmahnung das Risiko des Arbeitnehmers für eine wirksame Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Da allerdings unberechtigte Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden müssen und damit keine Grundlage für eine Kündigung darstellen können, ist es nachvollziehbar, warum sich die Arbeitsgerichte immer wieder mit der Berechtigung von Abmahnungen beschäftigen müssen.

In einem aktuellen Urteil vom 23.06.2009 musste das Bundesarbeitsgericht über die Berechtigung einer Abmahnung befinden, welche allein deswegen ausgesprochen wurde, weil eine Arbeitnehmerin die Teilnahme an einem Personalgespräch verweigerte.

Quelle: Fotolia, PeJo
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In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Einrichtung der Altenpflege, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Die Einrichtung plante daher, das 13. Monatsgehalt ihrer Mitarbeiter zu kürzen und setzte hierzu unter dem 01.11.2006 ein Personalgespräch mit sämtlichen Mitarbeitern an, um diese zu einem entsprechenden Verzicht auf das 13. Gehalt zu bewegen. Die Mitarbeiter verweigerten jedoch ihre Zustimmung. Daraufhin wurden diese Mitarbeiter am 13.11.2006 zu Einzelgesprächen mit dem Personalchef geladen. Deren Ziel war jedoch weiterhin, die Mitarbeiter zu einem Einverständnis über die Verminderung des 13. Gehalts zu veranlassen.

Die spätere Klägerin erschien zwar zu dem angesetzten Einzelgespräch im Büro des Personalleiters, lehnte aber ein Einzelgespräch ab und erklärte, ein Gespräch über die Verminderung ihres Gehalts nur unter der Einbeziehung der übrigen Mitarbeiter führen zu wollen. Dies wiederum lehnte der Personalleiter ab und erteilte der Mitarbeiterin statt dessen eine Abmahnung, da sie ihre Arbeitsleistung in Form der Führung eines Personalgesprächs verweigerte habe. Darauf hin klagte die Mitarbeiterin auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.

Die Richter des BAG gaben dieser Klage letztlich statt. Nach ihrer Ansicht war die Klägerin nicht zur Teilnahme an dem Personalgespräch am 13.11.2006 verpflichtet. Ausgangspunkt ihrer Überlegungen war der § 106 GewO (Gewerbeordnung). Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistungen nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind. Des Weiteren können auch Weisungen zur Ordnung und zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen.

Inhalt des Personalgesprächs entscheidend

Die hier in Rede stehende Weisung zur Teilnahme an einem Einzelgespräch mit dem Ziel der Gehaltsreduzierung betraf nach Ansicht der Richter aber nicht einen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche. Denn sie habe weder die Arbeitsleistung noch die Ordnung noch das Verhalten im Betrieb betroffen, sondern allein die vom Arbeitgeber gewünschte Änderung des Arbeitsvertrages zum Gegenstand gehabt. Demzufolge war diese Weisung nach Auffassung der Richter nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst, so dass die Weigerung der Klägerin letztlich auch keine Abmahnung rechtfertigen konnte (BAG, Urteil vom 23.06.2009, Az.: 2 AZR 606/08).

Als Fazit kann aus dieser Entscheidung folgendes festgehalten werden: Das Weisungsrecht eines Arbeitsgebers beinhaltet also gerade nicht die Befugnis, einen Mitarbeiter zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, bei dem es ausschließlich um Änderungen des Arbeitsvertrages (z. B. zur Gehaltsreduzierung oder zur Erhöhung der Stundenzahl) geht. Weigert sich ein Mitarbeiter, an einem solchen Gespräch teilzunehmen, darf der Arbeitgeber keine Abmahnung erteilen. Dem Arbeitgeber bleibt dann nur noch der Weg, die Änderung des Arbeitsvertrages über die Aussprache einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) zu erreichen. (oe)

Kontakt:

Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de