Multimediaverband bewertet den endgültigen Vorschlag positiv

Multimediaverband bewertet den endgültigen Vorschlag positiv Deutsche Interessen bei EU-Richtlinie zum Electronic Commerce gewahrt

22.01.1999
MÜNCHEN (CW) - Über die Notwendigkeit internationaler Regelungen im Electronic Commerce gibt es keine Zweifel. Dennoch hat die Erarbeitung einer entsprechenden EU-Richtlinie für viel böses Blut gesorgt. Der Deutsche Multimediaverband (dmmv) hält den nun vorliegenden endgültigen Vorschlag zumindest aus deutscher Sicht für gelungen.

Seit Anfang letzten Jahres hatten die zuständigen Gremien der Europäischen Union (EU) unter Teilnahme der Mitgliedsländer um ein gemeinsames Rahmenwerk für den elektronischen Handel gerungen. Vor allem nationale rechtliche Regelungen sollten einander angeglichen werden. Bis zuletzt hatten die einzelnen Vorschläge für heftige Dispute gesorgt.

In der nun zur Diskussion stehenden endgültigen Fassung haben deutsche Interessenverbände ihre Vorstellungen zu einem guten Teil einbringen können. Dem dmmv lagen insbesondere Rechts- und Vertragssicherheit beim Kaufvorgang sowie Rahmenbedingungen für Werbung und Marketing am Herzen.

So wird der Vertragsabschluß online nach dem aktuellen EU-Papier weiterhin akzeptiert und durch die Einführung der digitalen Signatur auf europäischer Ebene untermauert. Ein wichtiger Bestandteil einer gesicherten Rechtslage ist nach Auffassung des Multimediaverbands auch die allgemeine Impressumpflicht für Online-Inhalteanbieter. Genauso wie bei Zeitungen, müßten auf der Web-Site Name, Anschrift und Verantwortungsbereich verzeichnet sein.

In der EU-Direktive soll die gesamte Thematik der Verantwortlichkeit nach der Formel des deutschen Multimediagesetzes (IuKDG) gelöst werden. Inhalteanbieter haften demzufolge für die Inhalte, Hosting- und Access-Provider nicht - außer bei positiver Kenntnis (siehe dazu "Alles, was Recht ist in der vernetzten Welt", CW 50/98, Seite 29). Die Richtlinie sieht nach dem Vorschlag des dmmv außerdem vor, daß ein Online-Angebot nach den Gesetzen des Herkunftslandes beurteilt wird. Nicht maßgeblich ist das Land, von dem aus ein Anwender die Dienste nutzt. Besonders über diesen Punkt war es zum Streit gekommen (siehe CW 48/98, Seite 14). Das Verschicken von Werbung mittels elektronischer Post wird künftig erlaubt sein. Es herrscht allerdings eine Kennzeichnungspflicht, nach der in der Betreffzeile der Hinweis "Werbung" oder ähnliches stehen muß. Zur Zeit werde noch diskutiert, ob eine umfangmäßige Limitierung der Mail-Sendungen, beispielsweise auf fünf Kilobyte, festgeschrieben werden soll, so der dmmv. Ursprünglich sah die EU-Direktive eine vollständige Freigabe von Werbe-Mails vor.

Der Punkt Werbung für Freiberufler bleibt nach wie vor umstritten und wurde an die Standesorganisationen in den jeweiligen Ländern verwiesen. Die europäische Dachorganisation soll hierfür eine Lösung vorschlagen. Bevor die vielfältigen Rechts- und Wirtschaftsprobleme des elektronischen Handels weltweit gelöst werden können, möchte der Multimediaverband jedenfalls zunächst eine Einigung auf europäischer Ebene erreichen. Alexander Felsenberg, Geschäftsführer und Vizepräsident des dmmv: "Electronic Commerce ist zwar ein weltweites Thema, aber im Hinblick auf die Warenauslieferung und Bezahlung ist es vor allem ein EU-Thema, wenn nicht sogar das Europathema für 1999.