Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mit gesunden Mitarbeitern Steuern sparen

03.08.2011 von Renate Oettinger
Das Finanzamt unterstützt viele Gesundheitsmaßnahmen im Unternehmen, indem es attraktive Steuervorteile gewährt.

Yoga, Rückenschule oder Stressbewältigungskurs: Betriebliches Gesundheitsmanagement liegt im Trend. Bereits ein Drittel der Firmen hierzulande fördert die Gesundheit ihrer Mitarbeiter und steigert so deren Einsatzbereitschaft und Bindung an das Unternehmen. Was für viele Großunternehmen gängige Praxis ist, wird nun von mittelständischen Unternehmen verstärkt genutzt. Schließlich sponsert der Fiskus viele Gesundheitsmaßnahmen durch attraktive Steuervorteile. Es lohnt sich jetzt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bestehenden Optionen gemeinsam vorteilhaft auszuschöpfen.

Sport schafft nicht nur ein gutes Betriebsklima, sondern kann durch Steuervorteile auch lukrativ für's Unternehmen sein.
Foto: Fotolia, Robert Kneschke

Der Fiskus motiviert Unternehmen, Aufwendungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes ihrer Mitarbeiter zu übernehmen. Grundsätzlich gilt: Für jeden Mitarbeiter sind Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Gesetzgeber knüpft die Steuervorteile an einige Voraussetzungen. Die Rahmenbedingungen sind im Sozialgesetzbuch festgeschrieben und im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen präzisiert.

Bei der Auswahl der Maßnahmen ist Vorsicht gefragt: Nicht jede Leistung erfüllt hinsichtlich Inhalt, Ziel und Qualität die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung. Im boomenden Gesundheitsmarkt entwickeln sich ständig neue Angebote, so dass einige Maßnahmen nur schwer einzuordnen sind. "Im Zweifelsfall sollten Arbeitgeber eine kostenlose Anrufungsauskunft beim Finanzamt schriftlich einholen", rät Steuerberater Dr. Lutz Engelsing von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG in Bonn. "Nur so können sie vorab verbindlich klären, welche Maßnahmen tatsächlich steuerbegünstigt sind."

Sind die Voraussetzungen erfüllt, bietet sich attraktiver Gestaltungsspielraum. Der Fiskus fördert inner- wie außerbetriebliche Gesundheitsmaßnahmen. Vertragspartner kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sein. Allerdings: Die Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt verbleibt in jedem Fall beim Unternehmer. "Arbeitgeber sollten eine Rechnung mit detaillierter Leistungsbeschreibung sowie eine Teilnahmebescheinigung zu den Lohnunterlagen nehmen", rät Dr. Engelsing von der DHPG. "Barzuschüsse sollten Arbeitgeber erst gewähren, wenn Mitarbeiter die erforderlichen Belege vorlegen können." Gesundheitsfördernde Leistungen sind zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zu erbringen. Nicht steuerbegünstigt sind Gehaltsumwandlungen. Gleichwohl nutzen viele Arbeitgeber die Option, gesundheitsfördernde Maßnahmen anstelle einer Gehaltserhöhung zu gewähren. Auch die Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen ist möglich.

Diese Steuervorteile können ausgeschöpft werden

Der Fiskus sponsert die betriebliche Gesundheitsförderung. Unabhängig davon, ob ein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt, sind bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Doch nicht jede Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen.

1. Begünstigt:

Gefördert werden alle Maßnahmen, die im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind (abrufbar unter: www.gkv-spitzenverband.de). In der Frage der Ausgestaltung zeigt sich der Fiskus großzügig. Die Maßnahmen dürfen in Form von Kursen, Schulungen oder Aktionswochen realisiert werden. Sie können sich an einzelne Mitarbeiter oder die ganze Belegschaft richten. Beispiele: Bewegungsprogramm, Ernährungskurs, Massage, Raucherentwöhnung, Rückenschule, Schutzimpfung, Stressbewältigung oder Yoga.

2. Teilweise begünstigt:

Gesundheitsangebote werden immer zahlreicher und vielfältiger. Auch fernöstliche Meditations- und Bewegungsformen können steuerbegünstigt sein. Der Fiskus erwartet eine nachweisliche fachliche Qualifikation des Anbieters. Finden Maßnahmen im Fitnessstudio oder Sportverein statt, darf ihnen keine Mitgliedschaft zugrundeliegen. Beispiele: Autogenes Training, Qigong, Rückenschule im Sportverein, Tai Chi oder Yoga-Kurs im Fitnessstudio.

3. Nicht begünstigt:

Es gelten eine Reihe von Ausschlusskriterien. Nicht steuerbegünstigt sind Angebote des allgemeinen Freizeit- und Breitensports. Weitere K.-o.-Kriterien sind jede Form einer Mitgliedschaft oder alle Verknüpfungen mit Produktwerbung oder -verkauf. Daneben definiert der Präventionsleitfaden weitere Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind. Beispiele: Ernährungsberatung eines Produktanbieters, Fitnessstudio-Vertrag, Sauna, Schwimmbad, Sportverein-Mitgliedschaft oder Tenniskurs. (oe)

Quelle: DHPG Dr. Harzem & Partner KG, www.dhpg.de