Wenn die Ehefrau nicht als Weckdienst taugt ...

Laufend zu spät zur Arbeit - zu Recht entlassen

15.01.2010 von Renate Oettinger
Notorische Trödler müssen sich warm anziehen: Wer wiederholt mit Verspätung am Arbeitsplatz erscheint, kann verhaltensbedingt gekündigt werden. Stefan Engelhardt stellt ein Gerichtsurteil vor.

Arbeitnehmer sind häufig der Auffassung, dass es nicht so schlimm ist, wenn sie zu spät zur Arbeit erscheinen, da sie verpasste Arbeitszeit ja nachholen können. Hier irren sie, denn wiederholtes Zuspätkommen kann auch zur Kündigung führen, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 20.10.2008 (5 Sa 746/08) zeigt.

Fotolia, A. Klein
Foto: Fotolia, A. Klein

In dem ausgeurteilten Fall war der Kläger seit 2000 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Anfang 2006 erschien er mehrfach zu spät zu Arbeit. Als er am 03.04.2006 mehr als zwei Stunden zu spät gekommen war, erteilte ihm dieser eine schriftliche Ermahnung. In den darauffolgenden sechs Wochen kam der Kläger erneut mehrmals verspätet zur Arbeit, woraufhin sein Arbeitgeber mit ihm ein sogenanntes Kritikgespräch führte, in dessen Rahmen er ihm Unterstützung bei persönlichen oder gesundheitlichen Problemen anbot.

Doch es ging im gleichen Stil weiter. Am 08.03.2007 kam der Kläger ein weiteres Mal mit eineinhalbstündiger Verspätung zur Arbeit, woraufhin ihm der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilte. Das Zuspätkommen wiederholte sich dann im August 2007 wiederholt, sodass eine letzte Abmahnung ausgesprochen wurde mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ein weiteres Zuspätkommen eine Kündigung zur Folge haben werde. Trotzdem erschien der Kläger daraufhin noch einmal zu spät zur Arbeit, sodass das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt gekündigt wurde.

Ehefrau und Schwiegermutter als Weckdienst

Der Kläger machte mit seiner Kündigungsschutzklage geltend, dass ihm die Verspätung nicht vorgeworfen werden könne, weil er hinreichende Vorkehrungen getroffen habe, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Er habe einen Wecker gestellt, seine Frau beauftragt, ihn zu wecken, sowie seine Schwiegermutter gebeten, ihn morgens anzurufen. Diese Maßnahmen seien jedoch nicht immer von Erfolg gekrönt gewesen, da er einige Male sowohl den Wecker als auch den Anruf der Schwiegermutter überhört habe und seine Frau ebenfalls verschlafen habe. Grund für seine Müdigkeit sei ein Schmerzmittel, das er abends einnehmen müsse. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg, betont Engelhardt.

Das LAG Köln hat sich dahingehend geäußert, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei einem wiederholten Zuspätkommen, das sich trotz Abmahnung fortsetzt, eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt, weil der Arbeitnehmer mit dem Zuspätkommen seine Hauptleistungspflicht verletzt, die Arbeitsleistung innerhalb der festgelegten Arbeitszeit zu erbringen. Bei einem Verschlafen als Grund für die Verspätung ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer das Zuspätkommen zu vertreten hat.

Der Kläger hat hier auch nicht das Gegenteil beweisen können. Er hat behauptet, dass die Einnahme von Schmerzmitteln für das Verschlafen maßgeblich sei. Hier hätte er jedoch Gegenmaßnahmen ergreifen können und müssen. Er hätte beispielsweise seinen Arzt auf dieses Problem ansprechen oder das Angebot seines Arbeitgebers, ihm Hilfestellung zu leisten, annehmen können.

Weitere Weckvorrichtungen unterlassen

Da der Kläger das Schmerzmittel erst seit Dezember 2006 eingenommen hatte, könne dies jedenfalls für sein Zuspätkommen in den Monaten Januar bis November 2006 nicht ursächlich gewesen sein, so die Richter. Zudem hätte der Kläger weitere Weckvorrichtungen treffen müssen, nachdem er gemerkt hatte, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen nicht erfolgreich waren.

Arbeitgeber sollten in solchen Fällen nicht nur das persönliche Gespräch mit dem Arbeitnehmer suchen, sondern auch etwaige gravierende Verspätungen formal richtig abmahnen, das heißt, auch bei den Abmahnungen darauf achten, dass die formalen Erfordernisse der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingehalten werden. (oe)

Der Autor Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.).

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