Eine Frage des Ermessens

Kriegen Sie einen Firmenparkplatz vom Chef?

26.09.2011 von Renate Oettinger
In bestimmten Fällen kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, einem Mitarbeiter kostenfrei einen Parkplatz zu überlassen.

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, einem Mitarbeiter kostenfrei einen Parkplatz zu überlassen, wenn die Entscheidung über den Entzug der Parkmöglichkeit eine unbillige Ermessensausübung durch den Arbeitgeber darstellt. Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das am 30. Juni 2010 veröffentlichte Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 16. November 2009 - 17 Sa 900/09.

Foto: Fotolia, arsdigitel.de

Hintergrund des Rechtsstreits war eine in einem Vorverfahren um einen Parkplatz geführte gerichtliche Auseinandersetzung. Der Mitarbeiter, ein Flugkapitän, dessen Wohnort weit entfernt von seinem Stationierungsort liegt, hatte bisher von dem Arbeitgeber die Parkgebühren für einen auf dem Flughafengelände seines Heimatortes liegenden Parkplatz erstattet bekommen.

Nachdem der Arbeitgeber diese Kosten nicht mehr tragen wollte, führten die Parteien einen Rechtsstreit, der mit der gerichtlichen Feststellung endete, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihm auf dem Flughafengelände seiner Heimatstation einen unentgeltlichen Parkplatz zu überlassen, von der der Mitarbeiter zu seinem Stationierungsort fliegen kann. Bisher hatte der Mitarbeiter einen Parkplatz in einem bestimmten Parkhaus genutzt.

Nach Rechtskraft der Entscheidung in dem Vorverfahren teilte der Arbeitgeber ihm mit, er solle an einer anderen, weiter entfernten Stelle auf dem Gelände parken und von dort mit einem Pendelbus zum Terminal fahren. Der Mitarbeiter wollte jedoch weiterhin in dem Parkhaus parken und musste hierfür Wertmarken erwerben, für die er in einem Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren einen Betrag von knapp 2.000 Euro zahlte. Diesen Betrag wollte er von seinem Arbeitgeber erstattet und im Übrigen wieder eine Parkmöglichkeit in dem Parkhaus eingeräumt bekommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Mitarbeiters hatte jedoch Erfolg, so Henn.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Arbeitgeber zumindest zurzeit verpflichtet, dem Flugkapitän weiterhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken einen Parkplatz an der Station seines Heimatortes in dem Parkhaus zur Verfügung zu stellen. Zwar habe der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Parkplatzes, und der Arbeitgeber habe zu bestimmen, welchen Parkplatz er dem Mitarbeiter im Rahmen seiner Bereitstellungsverpflichtung zur Verfügung stellt. Allerdings müsse diese Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB getroffen werden.

Top-Dienstwagen 2011
Einen Mercedes der S-Klasse....
...fahren nur 2,7 Prozent der Geschäftsführer. Die größte Limousine von Mercedes gibt es ab einem Listenpreis von 78.718,50 Euro.
Einen Audi A8 .....
fahren 2,9 Prozent der Geschäftsführer. Die größte Audi-Limousine gibt es ab einem Listenpreis von 81.100 Euro.
Einen BMW 3er ....
...fahren nur 5,2 Prozent der Geschäftsführer. Der Listenpreis beginnt ab 28.900 Euro.
Die Mercedes C-Klasse....
...ist für neun Prozent der Geschäftsführer eine gute Alternative. Die C-Klasse ist ab 39.121 Euro zu haben.
Ein Audi A6 ....
...bevorzugen 13, 2 Prozent der Geschäftsführer als Dienstwagen. Er ist für einen Listenpreis ab 42.050 Euro zu haben.
Die E-Klasse von Mercedes...
...kostet ab E-Klasse ab 53.996 Euro. Sie gehört zu den zwei beliebtesten Firmenwagen der Chefs. Sie fahren 29 Prozent von ihnen.
Das liebste Auto des Chefs...
...ist der 5er BMW. Über 31 Prozent der Geschäftsführer fahren den 5er. Listenpreis: ab 42.100 Euro.
Gesamtverkaufsleiter...
...stehen den IT-Bossen in fast nichts nach - zumindest was die Firmenautos angeht.
Ein 5er BMW...
ist auch das bevorzugte Auto von 29 Prozent der Vertriebschefs.
Die Mercedes E-Klasse...
..steht bei den Vertriebschefs an zweiter Stelle, gefolgt von einem...
...Audi A6,
den immer noch fast 15 Prozent aller Gesamtverkaufsleiter fahren.
Den kleineren Audi A4...
haben dagegen nicht einmal fünf Prozent der Vertriebschefs. Listenpreis: ab 29.500 Euro
Regionalverkaufsleiter..
...geben sich mit einer Nummer kleiner als ihre Chefs zufrieden.
Sie fahren am häufigsten den 3er BMW.
Die C-Klasse von Mercedes...
ist für 14 Prozent der Regionalverkaufsleiter eine gute Alternative.
Der Audi A6...
..ist für 13,2 Prozent der Regionalverkaufsleiter die richtige Alternative.
Einen 5er BMW....
...fahren immerhin noch 13 Prozent aller Regionalverkaufsleiter.
Vertriebsbeauftragte...
...fahren am liebsten...
...einen 3er BMW ( 24 Prozent)
...oder...
einen Audi Audi A4 (20 Prozent).
Einen VW Passat ...
..fahren noch 14,4 Prozent der Vertriebsbeauftragten.
Den Opel Insignia...
nehmen dagegen nur 7,7 Prozent der Vertriebler. Listenpreis: ab 23.330 Euro
Auch der Ford Mondeo...
..ist unter Vertrieblern weniger beliebt ( 6,9 Prozent)
Einen VW Touran als Dienstwagen...
...haben auch nur drei Prozent aller Vertriebler.
Der 3er BMW dagegen...
ist unter Field Application Ingenieuren und Kundendienstleistern die absolute Nummer eins im Dienstwagen-Ranking 2011.

Ursprüngliche Leistungsbestimmung

Dies sei in dem zu entscheidenden Fall nicht geschehen, was dazu führe, dass die Leistungsbestimmung für den Mitarbeiter unverbindlich sei und es deshalb bei der ursprünglichen Leistungsbestimmung bleibe, die auf die die Zuweisung eines Parkplatzes im Parkhaus ausgerichtet gewesen sei. Die Zuweisung des anderen Parkplatzes auf dem Gelände entspreche nicht billigem Ermessen. Hierzu müsse der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falls abwiegen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.

Zur Wahrung billigen Ermessens habe der Arbeitgeber nichts Konkretes vorgetragen. Insbesondere habe er nicht offengelegt, aufgrund welcher Erwägungen er sich entschlossen habe, dem Flugkapitän einen anderen Parkplatz auf dem Gelände zuzuweisen und den bisherigen Parkplatz im Parkhaus zu entziehen. Soweit der Arbeitgeber auf Kosten abstelle, habe er nicht vorgetragen, welche Kosten für die Stellung eines Parkplatzes im Parkhaus aufzuwenden waren und welche Kosten bei Stellung eines anderen Parkplatzes auf dem Gelände anfielen.

Inwieweit bei der Entscheidung des Parkplatzwechsels die Interessen des Mitarbeiters berücksichtigt wurden, sei ebenfalls nicht dargelegt worden. Seine Interessen würden jedenfalls erkennbar berührt, wenn er statt eines Parkplatzes, von dem aus er binnen drei Minuten die sog. Crewstation bzw. binnen vier Minuten das Terminal erreichen konnte, nunmehr einen Parkplatz zugewiesen erhält, der einen entweder deutlich längeren Fußweg oder aber die Nutzung eines Pendelbusses, dies wiederum verbunden mit Fußweg bis zu dessen Haltestelle, oder aber die Nutzung eines ohnehin nicht zu allen Zeiten verkehrenden Busses des öffentlichen Personennahverkehrs erfordere.

Soweit der Arbeitgeber ausführe, es sei ihm überlassen, in welcher Form er seine Verpflichtung erbringe, der Mitarbeiter könne ihr nicht vorschreiben, welchen Parkplatz er ihm zur Verfügung zu stellen habe, sei dies grundsätzlich zutreffend. Gleichwohl verkenne der Arbeitgeber mit dieser Argumentation aber, dass er seine Entscheidung nicht nach freiem Ermessen, freiem Belieben oder Gutdünken ausüben könne, sondern nach billigem Ermessen auszuüben habe.

Weitere Informationen und Kontakt:

Henn empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de