Urteil zu Facebook

Ist der "Gefällt mir"-Button wettbewerbswidrig?

12.08.2011 von Renate Oettinger
Das Landgericht Berlin hat Massenabmahnern einen Riegel vorgeschoben. Johannes Richard nennt Einzelheiten.
Foto: Hugo Berties - Fotolia.com

Nachdem die Diskussion über datenschutzrechtliche Aspekte von sozialen Plugins der Plattform Facebook nicht abnimmt, war es nur eine Frage der Zeit, bis die datenschutzrechtlichen Aspekte auch wettbewerbsrechtlich auf den Prüfstand gestellt werden würden.

Im Falle des Erfolges wäre dies ein wunderbares Massenabmahnungsthema. Dem hat das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11) jedoch nach dem Motto "Wehret den Anfängen" erst einmal einen Riegel vorgeschoben.

Der Fall

Der Abgemahnte hat eine Internetseite, auf der er den "Gefällt mir"-Button der Plattform Facebook installiert hat. Zur Funktion des Buttons heißt es in dem Beschluss:

Dieser Button setzt die Installation eines iframes von Facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten Facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an Facebook übertragen werden, auch wenn der Button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von den nicht eingeloggten Facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von Facebook übertragen werden, ist unklar.

Eine ergänzende Information oder überhaupt eine Information über die Datenerhebung aufgrund des "Gefällt mir"-Buttons von Facebook gab es ganz offensichtlich nicht.

Wettbewerbsrechtlich war gefordert worden, den "Gefällt mir"-Button auf der Seite zu verwenden, wenn der Seitenbetreiber dabei die Besucher der Seite nicht zugleich ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung an Facebook informiert. Abgesehen davon, dass dieser Antrag ein wenig unklar ist, hat das Gericht ihn als unbegründet abgewiesen.

Datenschutzrechtlich geht es nach Ansicht des Landgerichts Berlin um § 13 TMG. Vermutlich ist es so, dass diese Verpflichtung nur durch eine sogenannte Vorschaltseite realisiert werden kann, bei der der Nutzer, bevor er die eigentliche Internetseite sieht, erst einmal die Datenschutzerklärung akzeptiert, bevor er dann in den Genuss des Facebook-Plugins kommt.

Was ist ein Like-Button?
Was ist ein "Like"-Button?
Soziale Netzwerke wie Facebook und Co. haben einen ungeahnten Hype ausgelöst. Ein Beispiel hierfür ist der "Like-Button" von Facebook. Doch Vorsicht, es lauern rechtliche Stolperfallen.

Facebook bietet den Betreibern externer Website eine einfache Möglichkeit, ihren Internet-Auftritt mit dem sozialen Netzwerk zu verküpfen.

Ein Besucher der jeweiligen Site, der auf diesen Button klickt und gleichzeitig in Facebook eingeloggt ist, bekundet damit seine Sympathie für die Site oder einem bestimmten Produkt.

Diese Sympathiebekundung ist in seinem Profil und für alle seine Facebook-"Freunde" ersichtlich.

Die dazu notwendigen Daten werden mit dem Klick an Facebook übermittelt.

Verstoß gegen das TMG nicht wettbewerbswidrig

Abgesehen davon, dass dies datenschutzrechtlich nicht abschließend geklärt ist, ist nicht jeder Verstoß gegen eine Norm auch automatisch ein Wettbewerbsverstoß. Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn § 13 TMG als Marktverhaltensvorschrift zu bewerten wäre.

Für alle Seitenbetreiber im Internet günstig ist die Ansicht des Landgerichtes, dass § 13 TMG gerade keine Marktverhaltensvorschrift ist. Im Kern, so das Landgericht, dient die Vorschrift dem Datenschutz, wie auch § 13 TMG, anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel, dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen dient und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.

Bereits das OLG Hamburg hat im Jahr 2004 entschieden, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele.

Doch damit nicht genug: Im Nebensatz wirft das Gericht auch die Frage auf, ob dieser Button überhaupt geeignet ist, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Auf die konkreten datenschutzrechtlichen Aspekte und Problemen bei der Nutzung von Facebook-Plugins ist das Gericht nicht eingegangen.

Die Entscheidung wird erst einmal den Druck aus der juristischen Diskussion über die datenschutzrechtlichen Aspekte von Facebook-Plugins nehmen. Internethändler können sich zudem erst einmal relativ beruhigt zurücklehnen. Unabhängig davon ist zu empfehlen, entsprechende Hinweise auf datenschutzrechtliche Aspekte bei der Verwendung von Facebook-Plugins rein vorsorglich mit aufzunehmen, wenn diese Plugins genutzt werden. (oe)

Facebook absichern
Facebook?
Bevor Sie in Facebook aktiv werden, sollten Sie Gebrauch von den zahlreichen Sicherheits- und Privatsphäreneinstellungen machen, die das soziale Netzwerk bietet. Diese sind nicht wirklich übersichtlich und teilweise schwer zu durchschauen. Wir geben Ihnen eine kleine Tour.
Kontosicherheit 1
Legen Sie zunächst bei der Kontosicherheit fest, dass Sie mit gesichertem HTTPS auf Facebook unterwegs sind.
Ab zur Privatsphäre
Direkt über dem Punkt Kontosicherheit finden Sie den Zugang zu allen Privatsphären-Einstellungen...
Default fails
Hier wählen Sie aus, welche Ihrer Kontakte und Nicht-Kontakte was von Ihnen sehen und finden darf. Die "empfohlenen" Voreinstellungen sind nicht gerade das Gelbe vom Ei!
Anwendungen
In den Einstellungen zu "Anwendungen, Spiele und Webseiten" spezifizieren Sie die getroffenen Vorgaben im zweiten Schritt noch genauer. Über "Informationen, die durch deine Freunde zugänglich sind"...
Anwendungen 2
...haken Sie ein und aus, was Sie brauchen.
Umgehende Personalisierung
Der Punkt "umgehende Personalisierung" im Menü "Anwendungen, Spiele und Webseiten" erlaubt eine Deaktivierung des Profil-Gekungels mit zahlreichen Partnerseiten. Notwendig und möglich ist dies aber nur, wenn die entsprechenden Profileinstellungen gesetzt / nicht gesetzt wurden.
Umgehende Personalisierung 2
Ein Video erklärt genauer, was es mit der umgehenden Personalisierung auf sich hat.
Öffentliche Suche
Die "öffentliche Suche" versteckt sich ebenfalls im Menü "Anwendungen, Spiele und Webseiten". Hier legen Sie per Klick fest, ob Ihr Facebook-Profil in Suchmaschinen auftaucht oder nicht.
Vernetzen
Der Punkt "Auf Facebook vernetzen" führt zu allgemeinen Profileinstellungen wie Vorgaben darüber, wer private Nachrichten und Freundschaftsanfragen senden darf.
Benutzerdefiniert: Fotos
Die "benutzerdefinierten Einstellungen" sind ebenfalls vielfältig. Wer darf Fotos sehen, auf denen Sie markiert wurden?
Benutzerdefiniert: Lokalisierung
Wer darf die Orte kennen, die Sie besucht haben?
Ganz zum Schluss: Freunde finden
Sind Ihre Privatsphäreneinstellungen sauber getroffen, können Sie nun anfangen, zu entscheiden, wen Sie in Ihre Freundesliste aufnehmen.
Facebook! Aber sicher!
Nun steht dem grenzenlosen Kontakteknüpfen nichts mehr im Wege...

Kontakt und Infos:

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de