Mini-GmbH dank MoMiG

GmbH-Gründungen sollen leichter werden

09.07.2008 von Dr. Volker Baldus
Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.

Die GmbH soll mit dem MoMiG fit gemacht werden für das neue Jahrtausend. Das Reformgesetz sieht keine einzelnen Änderungen, sondern eine grundlegende Modernisierung des GmbH-Gesetzes vor. Dieses Gesetz stammt bereits aus dem Jahr 1892, wurde zuletzt 1980 geändert und wird den heutigen Anforderungen im Wirtschaftsverkehr nicht mehr gerecht.

Von Mini-GmbH bis Auslandssitz

Die Reform befasst sich daher mit der Gründungserleichterung, der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung und den Missbrauchsfällen am Ende der Gesellschaft, den so genannten Bestattungsfällen. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen zum Beispiel:

Das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen (unter anderem Bargründungen, höchstens drei Gesellschafter) muss zwar weiterhin notariell beglaubigt werden, bei niedrigem Stammkapital aber zu sehr geringen Gebühren. In den neuen Musterprotokollen werden künftig die drei Dokumente Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste zusammengefasst.

Als neue GmbH-Variante dient die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die ohne Mindeststammkapital auskommt und daher Gründungen erleichtern soll. Zum Schutz der Gläubiger darf die Unternehmergesellschaft ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, sondern muss sie nach und nach bis zur Höhe des Mindeststammkapitals ansparen. Das Mindeststammkapital der regulären GmbH wird nicht wie ursprünglich geplant auf 10.000 Euro herabgesetzt, sondern bleibt bei 25.000 Euro.

Die GmbH kann künftig auch ihren Verwaltungssitz ins Ausland verlegen. Da die GmbH in den EU-Mitgliedsstaaten dann auch als deutsche Rechtsform anzuerkennen ist, wird durch diese Verlegungsmöglichkeit der geschäftliche Spielraum erweitert. Insbesondere für deutsche Konzerne bringt diese Neuerung den Vorteil, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.

GmbH versus Limited

Durch diese Modernisierungen und Deregulierungen soll die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH im internationalen "Wettbewerb der Rechtsformen" gestärkt werden. Die GmbH hat bislang gegenüber ausländischen Rechtsformen wie zum Beispiel der englischen Limited (die auch in Deutschland als ausländische Rechtsform akzeptiert werden muss) einen Wettbewerbsnachteil. Im Vergleich zum derzeit geltenden GmbH-Gesetz werden zum Beispiel in England viel geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.

Dies hatte in den letzten Jahren einen sprunghaften Anstieg von in England gegründeten, aber in Deutschland tätigen Limited-Gesellschaften zur Folge. Diesem Trend soll insbesondere durch die Zurverfügungstellung der "Mini-GmbH" entgegengewirkt werden. Die GmbH soll in Zukunft wieder die bevorzugte Betätigungsform für mittelständische Unternehmen sein.

Geschäftsführer können nicht mehr so leicht abtauchen

Durch das MoMiG wird aber nicht nur alles leichter und günstiger, es soll auch die Haftung verschärft werden. Aufgrund der relativ geringen Kapitalausstattung gehört die GmbH schon seit jeher zu den insolvenzanfälligen Unternehmen. Durch die Gründung von haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften ohne Mindeststammkapital könnte sich die Insolvenzquote noch weiter erhöhen. Die in der Vergangenheit häufig vorgekommenen "Bestattungsfälle" sollen effektiv bekämpft werden.

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Geschäftsführers, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Insolvenzantragpflicht wurde oft durch ein "Abtauchen" des Geschäftsführers umgangen, die Gläubiger der Gesellschaft gingen am Ende dann meist leer aus.

Künftig sind die Gesellschafter im Fall der Führungslosigkeit der GmbH verpflichtet, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Antrag zu stellen. Einem "Abtauchen" soll auch dadurch entgegengewirkt werden, dass in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden muss. Wenn unter diese Anschrift eine Zustellung von Gerichtsbeschlüssen, Klagen etc. unmöglich ist (weil keiner die Dokumente mehr entgegennimmt), dann kann gegenüber der GmbH auch eine vereinfachte öffentliche Zustellung im Inland bewirkt werden. Diese soll unter anderem der ordentlichen Abwicklung des Insolvenzverfahrens und damit der Sicherung einer eventuell vorhandenen Masse dienen.

Wenn im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Einwände mehr vorgebracht werden, könnte das MoMiG im Oktober/November 2008 in Kraft treten. (ka)

* Dr. Volker Baldus ist Rechtsanwalt bei dem Online-Rechtsportal janolaw.