Vorschriften und Ansprüche nach dem Gesetz

Gewährleistung und Garantie – eine Begriffserklärung

04.03.2015 von Norbert Gieseler
Was ist der Unterschied zwischen "Garantie" und "Gewährleistung"? Käufer vermischen und verwechseln in ihrem Sprachgebrauch gerne diese Begriffe. Wir klären auf und zeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Die Begriffe Garantie und Gewährleistung (Sachmängelhaftung) werden vor allem von Konsumenten häufig vermischt. Dabei sind es aber zwei rechtlich streng voneinander zu trennende Sachlagen.

Garantie oder Gewährleistung? Hersteller oder Händler? Für Kunden ist es oft nicht einfach, die richtige Rechtslage herauszufinden.
Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche sind gesetzlich geregelt. Bei Neuwaren beträgt die Gewährleistungszeit zwei Jahre und kann auch vertraglich nicht verkürzt werden. Bei Gebrauchtwaren gegenüber dem Verbraucher kann der Händler die Frist auf ein Jahr verkürzen.

Tritt während dieser Zeit ein Mangel auf, heißt das aber nicht automatisch, dass hierdurch Gewährleistungsansprüche ausgelöst werden. Vielmehr muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorhanden war. Dies wird gesetzlich vermutet, soweit der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftritt.

Liegt ein Mangel vor, gestaltet sich das Gewährleistungsrecht des Kunden zweistufig. In erster Linie hat der Kunde einen Nacherfüllungsanspruch. Erst wenn dieser Nacherfüllungsanspruch fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und unter Umständen sogar Schadensersatz verlangen.

Bei der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl verlangen, dass der Kaufgegenstand auf Kosten des Händlers repariert oder ein neuwertiger Ersatz geliefert wird. Der Händler hat hierbei sämtliche Kosten der Nachlieferung zu tragen, hierbei kann der Händler den Käufer auch nicht auf den Hersteller verweisen.

Garantie, Gewährleistung, Mangel – eine Begriffsklärung
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Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" werden immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Deshalb fassen wir die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung zusammen. <br><br> Grob gesagt: Gewährleistung ist Sache der Händler, Garantie ist Sache der Hersteller.
Gewährleistung (I)
Gewährleistung (= Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. warranty) bedeutet, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch für solche Mängel, die erst später bemerkbar werden. <br><br> Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann, wenn beide Parteien es wünschen, auf 12 Monate verkürzt werden. Sie kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Gewährleistung (II)
Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Garantie (I)
Die Garantie (engl. guarantee) ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Haltbarkeit oder Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.
Garantie (II)
Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung. Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren.
Mangel
Einen Mangel hat eine Kaufsache, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder wenn sie nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. <br><br> Der Händler haftet für den Mangel dann, wenn er schon bei der Übergabe der Sache vorhanden war. Ob der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, spielt keine Rolle. <br><br> Am Beispiel einer Kaffeetasse:<br> Ein Mangel liegt vor, <br>wenn die Glasur der Kaffeetasse von Anfang an einen Sprung hat, so dass die Tasse nicht dicht ist (gewöhnliche Verwendung) oder <br>wenn die Kaffeetasse einen Glasursprung aufweist (übliche Beschaffenheit), selbst wenn sie benutzbar ist oder <br>wenn die Kaffeetasse als spülmaschinenfest verkauft wird (vereinbarte Beschaffenheit), aber durch Spülmaschinenwäsche Glasurschäden oder Farbveränderungen erlitten oder <br>wenn die Tasse nicht die auf der Verpackung angegebene Farbe hat (vereinbarte Beschaffenheit).

Garantie

Garantien dagegen stärken die Rechte des Käufers und gehen über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus. In der Regel werden Garantien vom Hersteller gegeben, der dann auch Ansprechpartner des Verkäufers ist. Der Kunde kann in einem solchen Fall also entweder seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen oder die vertraglich vereinbarten Garantien gegenüber dem Hersteller.

Die häufigsten Garantien, die vorkommen, sind die Beschaffenheitsgarantien und die Haltbarkeitsgarantien. Bei der Beschaffenheitsgarantie sichert der Verkäufer oder der Hersteller in der Regel zu, dass er für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware uneingeschränkt einstehen will.
Die Besonderheit dieser Beschaffenheitsgarantie gegenüber der Gewährleistung liegt darin, dass die Verpflichtung uneingeschränkt gilt, also unabhängig von der Ursache des Mangels. Zugunsten des Käufers wird also vermutet, dass ein Garantiefall vorliegt, wenn der Mangel innerhalb der Garantiezeit auftritt. Bei der Gewährleistung dagegen muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag, was lediglich innerhalb der ersten sechs Monate gesetzlich vermutet wird.

Häufig ist auch eine Haltbarkeitsgarantie, bei der der Hersteller direkt dafür eintritt, dass die Ware über einen bestimmten Zeitraum eine besonders vereinbarte Beschaffenheit behält. Beispielsweise bei Kraftfahrzeugen ist häufig die Herstellergarantie anzutreffen, dass das Fahrzeug innerhalb eines bestimmten Zeitraumes rostfrei bleibt.

--> Weitere FAQs zu Garantie und Gewährleistung gibt es hier.

Beispielsfälle aus der Rechtsprechung

Wird in einem Bestellformular eines Kfz die Bezeichnung "fabrikneu" verwendet, so ist dies in der Regel eine Beschaffenheitsgarantie. Das heißt, das Fahrzeug muss tatsächlich neu sein.

Verwendet der Gebrauchtwagenhändler die Bezeichnung "TÜV neu", stellt dies in der Regel auch eine Garantie dar, nämlich dahingehend, dass das Fahrzeug alle Voraussetzungen erfüllt, eine Hauptuntersuchung ohne wesentliche Mängel zu bestehen.

Wird bei einem Gebrauchtwagen die Bezeichnung "fahrbereit" verwendet, wird dies in der Regel nicht als eine Haltbarkeitsgarantie gedeutet, sondern besagt nur, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, sodass es eben ohne weitere Gefahren auch verwendet werden kann.

Aus den Beispielen ist klar, dass eine Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Garantie oftmals problematisch ist. Alleine die Verwendung oder das Weglassen eines der beiden Ausdrücke Garantie/Gewährleistung bringt noch nicht endgültige Klarheit. Maßgebend ist, ob der Verbraucher bei den Zusagen des Verkäufers davon ausgehen kann, ob über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine Haftung übernommen werden soll. (bw)