Hilfe bei der beruflichen Qualifizierung

Fortbildungen - und das Finanzamt zahlt mit

18.03.2010 von Renate Oettinger
Kosten für Fortbildungsmaßnahmen können steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings eine klare berufliche Veranlassung. Dr. Lutz Engelsing nennt Einzelheiten.

Eine laufende Weiterqualifizierung gehört heute zum Berufsalltag. Viele Kenntnisse und Fertigkeiten sind kontinuierlich zu überprüfen und auszubauen. Nur so können Unternehmen und ihre Mitarbeiter aktuellen Marktanforderungen gerecht werden. Neben fachlichem Know-how werden zunehmend auch eine gute Rhetorik und Verhandlungsführung vorausgesetzt.

Quelle: Fotolia, M+S Fotodesign
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Die Fortbildungsangebote sind ebenso zeit- wie kostenaufwendig. Viele Kursangebote verlagern sich in die Freizeit und können leicht den Anschein von vordergründig privatem Interesse erwecken. Doch diese Kosten lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen, wie der Bundesfinanzhof jüngst in zwei Grundsatzurteilen entschieden hat (VI R 44/04 und VI R 35/05). Der Gesetzgeber räumt mehr Gestaltungsspielraum bei Fortbildungsmaßnahmen ein, fordert aber weiterhin eine klare "berufliche Veranlassung". Dazu können auch Kurse für NLP und zur Persönlichkeitsentfaltung zählen. Ein unmittelbarer Fachbezug zur ausgeübten Tätigkeit ist nicht zwingend erforderlich, es kann sich auch um eine zukunftsgerichtete Fortbildungsmaßnahme handeln.

Dies ist aber noch lange kein Freibrief für Kurse jeglicher Art. In vielen Fällen sei eine enge Abstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ratsam. So ließen sich viel Geld sparen und Ärger mit dem Fiskus vermeiden. Arbeitnehmer könnten Fortbildungsmaßnahmen prinzipiell in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen. Arbeitgeber könnten Fortbildungskosten als Betriebsausgaben geltend machen, sofern hiermit klare berufliche Ziele verfolgt werden. Im Gegensatz zu einer Prämie seien keine Lohnnebenkosten abzuführen. Beide Seiten träfen in diesem Fall häufig eine Zusatzvereinbarung, die den Arbeitnehmer über einen festgelegten Zeitraum an das Unternehmen bindet.

Stets das Finanzamt im Blick

Auch gegenüber dem Fiskus sei eine gemeinsame Position von Vorteil. So könne der berufliche Nutzen von Fortbildungsmaßnahmen eindeutig argumentiert und dokumentiert werden. Allerdings sollte der erweiterte Gestaltungsspielraum nicht über Gebühr ausgereizt werden. Das Finanzamt prüft unverändert streng, das zeigen unsere aktuellen Erfahrungen. Unstimmige Angaben provozieren zeitraubende Nachfragen und bringen womöglich die steuerliche Anerkennung aller Fortbildungskosten in Gefahr.

Fortbildung hat viele Gesichter. Jetzt bieten sich mehr Freiräume, individuelle Fortbildungsmaßnahmen zu ergreifen und die Kosten steuerlich geltend zu machen. Allerdings sollten Lernwillige typische Fehler vermeiden. Sonst sind womöglich alle steuerlichen Vorteile in Gefahr.

Folgende Einzelheiten sind zu beachten:

1. Kein falscher Eindruck: Berufliche und private Motivation greifen häufig ineinander, etwa bei Sprach- oder Rhetorik-Schulungen. Ein privater Vorteil ist nur dann erlaubt, wenn der Fiskus eine "berufliche Veranlassung" erkennt. Am besten: Tagungsprogramm und Teilnahmebescheinigung mit beruflichem Bezug einreichen.

2. Keine Vermischung: Leicht entstehen bei Fortbildungen auch Kosten von privater Natur. Der Fiskus fordert immer eine klare Trennung von beruflichen und privaten Kostenanteilen. Daher: Wer mit Partner reist, sollte möglichst um Einzelbelege bitten. So lassen sich zeitraubende Nachfragen und nachträgliche Kostensplittungen vermeiden.

3. Keine Übertreibung: Sind die Kosten für eine Fortbildung wirklich angemessen? Aus steuerlicher Sicht erscheinen einige Ausgaben schnell zweifelhaft - vom Reiseführer bis hin zur hohen Restaurant-Quittung. Falsche oder übertriebene Belege können die Absetzbarkeit aller Aufwendungen in Frage stellen und sogar Strafverfahren zur Folge haben. Deshalb: Auf zweifelhafte Quittungen von vorneherein verzichten. (oe)

Der Autor Dr. Lutz Engelsing ist Steuerberater bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DHPG Dr. Harzem & Partner KG, Bonn.

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