Autohaus muss Wagen zurücknehmen

Firmenwagen mit Defekt - was tun?

30.11.2011 von Renate Oettinger
Das Landgericht Coburg hat in der Frage der Mangelhaftigkeit eines Neuwagens auf Rückabwicklung des Kaufs entschieden.

Das Landgericht Coburg hat der Klage eines Neuwagenkäufers gegen ein Autohaus auf Rückabwicklung eines Neufahrzeugkaufes entsprochen. Der Käufer trug vor, dass der Neuwagen mangelhaft sei, da sich immer wieder während der Fahrt der Fahrersitz selbstständig verstellt habe. Das Gericht war nach durchgeführter Beweisaufnahme vom Vorliegen dieses Mangels überzeugt.

Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 18.03.2011 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 25.08.2010, Az. 13 O 637/08; rechtskräftig)

Der Fall

Foto: Fotolia, Dron

Der Kläger erwarb im Jahr 2007 ein Neufahrzeug beim beklagten Autohaus zu einem Kaufpreis von über 50.000,00 Euro. Das Fahrzeug hatte die Sonderausstattung "elektrische Sitzverstellung". Diese war so programmiert, dass sie sich auf die Körpergröße des Klägers von über 1,80 m sowie die seiner Ehefrau mit etwa 1,60 m je nach Benutzer einstellte. Bereits mehrere Wochen nach dem Kauf beanstandete der Kläger bei seinem Autohaus, dass die Sitzpositionsspeicher nicht ordnungsgemäß funktionieren würden.

Im Lauf eines Jahres wurden verschiedene Reparaturversuche seitens des Autohauses durchgeführt. Als diese aus Sicht des Klägers nicht zum Erfolg führten, trat er vom Kaufvertrag zurück und wollte den bezahlten Kaufpreis zurück. Nach Ansicht des Klägers war der Neuwagen mangelhaft, da der Sitz beim Fahren plötzlich die Positionen geändert habe.

Dies sei insbesondere beim Kläger problematisch gewesen, da er beim Wechsel in die für seine Frau vorgesehene Position gegen das Lenkrad gedrückt worden sei und die Pedale im Fußraum nicht mehr habe bedienen können. Die Beklagte behauptete, dass Fehlbedienungen des Klägers vorliegen würden. Das Landgericht Coburg gab der Klage jedoch statt, betont Schlemm.

Es war davon überzeugt, dass der Neuwagen den vom Kläger angegebenen Mangel hatte. Insbesondere glaubte es der Ehefrau des Klägers, die davon berichtete, dass sowohl ihr selbst als Fahrerin als auch Beifahrerin ein Wechsel des Fahrersitzes in eine andere Position ohne Zutun des Fahrers bzw. des Beifahrers passiert sei. Auch zwei Mitarbeiter des Autohauses bestätigten, dass es in ihrer Gegenwart einmal zu einer Fehlfunktion der Sitzverstellung gekommen sei.

Die Fehlerursache hätten sie jedoch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Diagnosegeräten nicht aufklären können. Der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige konnte im Rahmen seiner Untersuchung die Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellung weder bestätigen noch verneinen. Die Untersuchung beim Sachverständigen hatte einige Stunden gedauert, in denen die Fehlfunktion nicht auftrat.

Top-Dienstwagen 2011
Einen Mercedes der S-Klasse....
...fahren nur 2,7 Prozent der Geschäftsführer. Die größte Limousine von Mercedes gibt es ab einem Listenpreis von 78.718,50 Euro.
Einen Audi A8 .....
fahren 2,9 Prozent der Geschäftsführer. Die größte Audi-Limousine gibt es ab einem Listenpreis von 81.100 Euro.
Einen BMW 3er ....
...fahren nur 5,2 Prozent der Geschäftsführer. Der Listenpreis beginnt ab 28.900 Euro.
Die Mercedes C-Klasse....
...ist für neun Prozent der Geschäftsführer eine gute Alternative. Die C-Klasse ist ab 39.121 Euro zu haben.
Ein Audi A6 ....
...bevorzugen 13, 2 Prozent der Geschäftsführer als Dienstwagen. Er ist für einen Listenpreis ab 42.050 Euro zu haben.
Die E-Klasse von Mercedes...
...kostet ab E-Klasse ab 53.996 Euro. Sie gehört zu den zwei beliebtesten Firmenwagen der Chefs. Sie fahren 29 Prozent von ihnen.
Das liebste Auto des Chefs...
...ist der 5er BMW. Über 31 Prozent der Geschäftsführer fahren den 5er. Listenpreis: ab 42.100 Euro.
Gesamtverkaufsleiter...
...stehen den IT-Bossen in fast nichts nach - zumindest was die Firmenautos angeht.
Ein 5er BMW...
ist auch das bevorzugte Auto von 29 Prozent der Vertriebschefs.
Die Mercedes E-Klasse...
..steht bei den Vertriebschefs an zweiter Stelle, gefolgt von einem...
...Audi A6,
den immer noch fast 15 Prozent aller Gesamtverkaufsleiter fahren.
Den kleineren Audi A4...
haben dagegen nicht einmal fünf Prozent der Vertriebschefs. Listenpreis: ab 29.500 Euro
Regionalverkaufsleiter..
...geben sich mit einer Nummer kleiner als ihre Chefs zufrieden.
Sie fahren am häufigsten den 3er BMW.
Die C-Klasse von Mercedes...
ist für 14 Prozent der Regionalverkaufsleiter eine gute Alternative.
Der Audi A6...
..ist für 13,2 Prozent der Regionalverkaufsleiter die richtige Alternative.
Einen 5er BMW....
...fahren immerhin noch 13 Prozent aller Regionalverkaufsleiter.
Vertriebsbeauftragte...
...fahren am liebsten...
...einen 3er BMW ( 24 Prozent)
...oder...
einen Audi Audi A4 (20 Prozent).
Einen VW Passat ...
..fahren noch 14,4 Prozent der Vertriebsbeauftragten.
Den Opel Insignia...
nehmen dagegen nur 7,7 Prozent der Vertriebler. Listenpreis: ab 23.330 Euro
Auch der Ford Mondeo...
..ist unter Vertrieblern weniger beliebt ( 6,9 Prozent)
Einen VW Touran als Dienstwagen...
...haben auch nur drei Prozent aller Vertriebler.
Der 3er BMW dagegen...
ist unter Field Application Ingenieuren und Kundendienstleistern die absolute Nummer eins im Dienstwagen-Ranking 2011.

Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt

Das Gericht ging auch vom Vorliegen eines erheblichen Mangels aus, da eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Neuwagens vorliegt, wenn die vom Kläger angegebene Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellung plötzlich während der Fahrt auftritt. Eine solche Fehlfunktion beeinträchtigt stark die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, da ein sicheres Steuern dann nicht mehr gewährleistet ist.

Daher konnte der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und erhielt seinen Kaufpreis zurück. Davon waren jedoch wegen der gefahrenen Kilometer über 7.000,00 Euro abzuziehen, da der Käufer für die gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten hat. Bei der Bestimmung des Wertersatzes berücksichtigte das Gericht, dass die Fehlfunktion zu einer Beeinträchtigung der Nutzung des Fahrzeugs geführt hat.

Schlemm empfiehlt, in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Romanus Schlemm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, Frankfurter Str. 28, 61231 Bad Nauheim, Tel.: 06032 9345-21, E-Mail: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de, Internet: www.anwaltshaus-bad-nauheim.de