Ein Schritt zur Harmonisierung des Online-Handels in Europa

E-Commerce-Firmen jubeln über das Ende des Rabattgesetzes

22.12.2000
MÜNCHEN (CW) - Die deutschen Internet-Firmen freuen sich über den Fall des Rabattgesetzes sowie die Abschaffung der Zugabeverordnung. Anhängige Verfahren gegen Letsbuyit.com und Primus Powershopping dürften damit erledigt sein.

Das Bundeskabinett hatte am 13. Dezember die Abschaffung des Gesetzes beschlossen, das es Händlern verbietet, ihren Kunden mehr als drei Prozent Rabatt zu gewähren. Laut der ebenfalls gekippten Zugabeverordnung dürfen sie bisher bei einem Verkaufsgeschäft zudem nur geringwertige Artikel wie Kugelschreiber verschenken.

Der Beschluss ist Wasser auf die Mühlen von Internet-Firmen wie Primus Online aus Köln. Im Oktober 2000 wurde dem Unternehmen wegen des Verstoßes gegen das Rabattgesetz der Betrieb seiner Website Powershopping.de untersagt. Primus ging in die Berufung. Käufer können sich bei Powershopping zu Einkaufsgemeinschaften zusammenschließen und so den Preis einer Ware drücken. Da dies bei einem Fernseher der Marke Philips zu einem Nachlass weit über den drei Prozent führte, klagte der Hersteller gegen das Unternehmen. Den gleichen Vorwurf machten die Richter dem Konkurrenten Letsbuyit.com aus München, und auch dieses Unternehmen ging in die Berufung. Ob die Verfahren überhaupt noch verhandelt werden, ist fraglich, da das Rabattgesetz nach den Plänen der Bundesregierung im Frühjahr nicht mehr gelten wird.

In anderen europäischen Ländern sind Rabatte in erheblichem Umfang bereits an der Tagesordnung. Die Unternehmensberatung Mummert + Partner aus Hamburg will festgestellt haben, dass britische Konsumenten Abschläge von bis zu 75 Prozent erhalten.

Eine europäische Harmonisierung bei der rechtlichen Bewertung von Online-Geschäften ist bereits beschlossene Sache: Die Web-Händler sind an das Herkunftslandprinzip gebunden, was sie unter die Gerichtsbarkeit ihres Firmensitzes stellt, ganz gleich, aus welchem Land die Kunden bestellen. Die EU-Richtlinie muss bis 2002 in nationales Recht umgesetzt werden. Wäre es bei der Rabattbeschränkung geblieben, würden deutsche Internet-Firmen gegenüber ihren europäischen Konkurrenten ins Hintertreffen geraten - oder hätten Deutschland den Rücken gekehrt.

Endpreise müssen weiterhin angegeben werdenTricksereien sind auch nach dem Fall der Rabattregelung nur schwer möglich, denn wenn der Internet-Händler versucht, den Kaufpreis einer Ware zu verschleiern, würde ihm doch wieder der Gesetzgeber auf die Finger klopfen. Die Preisangabenverordnung verlangt nämlich, dass der Endpreis einer Ware feststehen muss. "Ein Angebot, bei dem es heisst, das Produkt wird erheblich billiger, wenn sich mehr als 50 Käufer finden, ist nicht erlaubt", so Jürgen Schneider, Rechtsanwalt der Münchner Anwaltskanzlei Zwipf Rosenhagen Partnerschaft.

Der Online-Einkaufsführer Myshopping.de aus Mannheim will sich der neuen Gesetzeslage anpassen und plant eine Erweiterung seiner Online-Anwendung. Das Internet-Unternehmen bietet Surfern eine Suchfunktion, um Internet-Händler für bestimmte Produkte zu finden. Bisher erhielt Myshopping.de vom Anbieter für die Vermittlung eines Kunden eine Provision und behielt diese ein. Künftig möchte der Portalbetreiber diesen Betrag an seine Kunden weitergeben.

Allerdings ist sich Myshopping.de-Gründer und -Geschäftsführer Ralf Wagner nicht ganz sicher, ob das Rabattgesetz wirklich ersatzlos gestrichen wird. Der Aufschrei der Einzelhändler sei nur wegen des Weihnachtsgeschäfts so verhalten gewesen. Wagner erwartet deshalb, dass sich nach den Festtagen in der Branche heftiger Widerstand formiert. Schließlich könnte es zu einem Kompromiss zwischen Handel und Bundesregierung kommen, etwa in Form von Übergangsregelungen. Die Aufhebung des Gesetzes kann der Bundestag entscheiden, sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.