Web-Fallen enttarnt

Die schwarze Liste des Internets

14.02.2012 von Rene Schmöl
Im Internet werden Sie verführt, belogen und betrogen – wenn Sie nicht aufpassen. Lernen Sie die Maschen hinter scheinbar kostenlosen Websites, lukrativen Jobangeboten oder Kleinanzeigen kennen, um nicht darauf hereinzufallen.

Nepper, Schlepper, Bauernfänger - sie lauern nicht nur im echten Leben, sondern auch im Web. Sie haben alle ein gemeinsames Interesse: Geld zu verdienen – an Ihnen. Die Methoden dazu sind höchst unterschiedlich. Die einen versuchen es ihren Opfern direkt aus der Tasche zu ziehen, andere verkaufen ihre Adressdaten weiter. Im Folgenden zeigen wir die dreisten Methoden und geben Tipps zum Schutz.

Abzock-Sites

Abzock-Websites werben damit, Inhalte zu jeweils einem prominenten Thema zu bieten, etwa Tauschbörsen, Hausaufgaben, Kochrezepten, Ahnenforschung, Lehrstellen oder Kinder-Malvorlagen. Die Gestaltung der Websites erweckt bei vielen Anwendern den Eindruck, als seien diese Inhalte gratis - nach vorheriger Registrierung mit Name und Adresse. Doch wer seine Daten eintippt, erhält einige Wochen später eine Rechnung. Denn er habe, so der Inhalt des Begleitschreibens, ein Abo abgeschlossen – zahlbar für ein oder zwei Jahre im Voraus. Wer nicht zahlt, wird mit Mahnungen, Anwaltsschreiben und Briefen von Inkasso-Unternehmen überhäuft, was die Kosten – zumindest auf dem Papier – immer weiter nach oben treibt.

Erst die Fußzeile verrät: Für den Routenplaner werden 59,95 Euro fällig

Betrug ist den Betreibern der meisten Abzock-Sites aus juristischer Sicht nicht vorzuwerfen. Entsprechende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen einen in diesem Bereich sehr aktiven Anbieter wurden eingestellt. Denn, so die Begründung, der Anwender erhält nach der Anmeldung ja tatsächlich Zugang zu Informationen. Dass diese Inhalte meist wenig wert sind und anderswo im Web frei verfügbar, ändert an der Sachlage nichts. Auch die Preisangaben sind vorhanden – zumindest, wenn man genau hinschaut. Die Praxis, die Preisinfo ganz tief unten auf der Seite zu verstecken, haben die meisten Anbieter auf Druck von Verbraucherzentralen inzwischen aufgegeben. Trotzdem tappt noch immer eine beträchtliche Zahl an Anwendern in die Abo-Falle. Das ist ein Indiz dafür, dass die Preisinformation noch immer nicht deutlich genug zu erkennen ist.

Das kosten Ihre Daten
RAT (Remote Administration Tool)
<b>Funktion:</b> gekaperte Rechner fernsteuern<br /> <b>Preis:</b> 20 – 100 Euro
Stealer
<b>Funktion:</b> Zugangsdaten auf fremden Rechnern ausspähen<br /> <b>Preis:</b> 5 – 40 Euro
Bot-Datei
<b>Funktion:</b> Rechner kapern<br /> <b>Preis:</b> 20 – 100 Euro
Bot-Quellcode
<b>Funktion:</b> Rechner kapern (individuell anpassbar)<br /> <b>Preis:</b> 200 – 800 Euro
Webhosting
<b>Funktion:</b> Webspace oder Server, um illegale Inhalte vorrätig zu halten<br /> <b>Preis:</b> 5 bis 9.999 Euro<br /><br /><em>(Foto: G Data)</em>
FUD-Service (Fully UnDectable)
<b>Funktion:</b> Dateien erstellen (beispielsweise Bots), die von keinem Virenscanner erkannt werden<br /> <b>Preis:</b> 10 – 40 Euro<br /><br /><em>(Foto: G Data)</em>
DDoS-Angriff (Distributed Denial of Service)
<b>Funktion:</b> Rechner (meist Webserver) von einem verteilten Netz aus (oft Botnet) gezielt angreifen oder mit derart vielen Anfragen bombadieren, dass sie unter der Datenlast zusammenbrechen<br /> <b>Preis:</b> 10 bis 150 Euro pro Stunde<br /><br /><em>(Foto: G Data)</em>
Bot-Install
<b>Funktion:</b> Kapern eines Rechners und Botsoftware installieren<br /> <b>Preis:</b> 50 – 250 Euro pro 1000 Rechner (richtet sich nach geografischer Lage)
Datenbank
<b>Preis:</b> 10 – 250 Euro<br /><br /><em>(Foto: G Data)</em>
Kreditkartendatensatz
<b>Preis:</b> 2 - 300 Euro<br /><br /><em>(Foto: G Data)</em>
DHL-PackStation-Konto
<b>Funktion:</b> Zugriff auf ein gestohlenes oder gefaktes DHL-PackStation-Konto<br /> <b>Preis:</b> 50 – 150 Euro<br /><br /><em>(Foto: Creative Commons / Klaus Mueller)</em>
PayPal-Account
<b>Funktion:</b> Zugriff auf einen gestohlenen Zugang zum Online-Bezahlsystem<br /> <b>Preis:</b> 1 – 25 Euro<br /><br /><em>(Foto: G Data)</em>
Click & Buy-Account
<b>Funktion:</b> Zugriff auf einen gestohlenen Zugang zum Online-Bezahlsystem<br /> <b>Preis:</b> 10 – 35 Euro<br /><br /><em>(Foto: G Data)</em>
Privater E-Mail-Account
<b>Funktion:</b> Vollzugriff auf ein gestohlenes privates E-Mail-Postfach<br /> <b>Preis:</b> 1 – 5 Euro

Hilfe für Opfer von Abo-Fallen

Wenn Sie Opfer einer Abzock-Website geworden sind und eine Rechnung erhalten, heißt es in erster Linie – Ruhe bewahren. Denn auch wenn es sich um keinen Betrug seitens des Anbieters handelt, so heißt das noch lange nicht, dass tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

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Viele Anwälte sehen in der undurchsichtigen Preisangabe eine überraschende Klausel, mit der man als Web-Nutzer nicht rechnen muss. Daher hat man gute Karten, die Rechnung zivilrechtlich anzufechten. Aber das muss in der Regel nicht einmal sein. Uns ist kein Fall bekannt, in dem einer der Betreiber den ultimativen Weg eines gerichtlichen Mahnbescheids gewählt hat. Offenbar ist ihnen bewusst, auf welch dünnem Eis sie sich bewegen. Außerdem scheuen sie die Öffentlichkeit. So lange Sie keinen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen, können Sie sich zurücklehnen und sämtliche Rechnungen und Mahnungen ignorieren. Auch die darin ausgesprochenen Drohungen sollten Sie sich nicht zu Herzen nehmen.

Möchten Sie sich trotzdem rechtlich absichern, schicken Sie ein Einschreiben an das Unternehmen, in dem Sie den Vertrag anfechten. Einen entsprechenden Musterbrief bietet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zum Download an. Ändern Sie nicht die vorgegebenen Formulierungen, und machen Sie auch keine zusätzlichen Angaben.

Wichtig: Wenn Sie die zweifelhafte Rechnung bereits bezahlt haben, werden Sie Ihr Geld kaum zurückfordern können. Der Anbieter würde sich darauf berufen, dass Sie durch die Zahlung die Vertragsbedingungen akzeptiert haben.

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Um gar nicht erst in eine Abo-Falle zu tappen, gilt es beim Surfen im Web, wachsam zu sein, ein gesundes Misstrauen an den Tag zu legen – und dies auch anderen Benutzern Ihres Internet-Zugangs einzuimpfen. Vorsicht ist vor allem immer dann geboten, wenn die Eingabe von persönlichen Daten verlangt wird. Bei einer angeblichen Informationsseite zum Thema Filesharing erscheint das noch einleuchtend. Bei einer Website, die ein Gewinnspiel offeriert, schon weniger. Wenn diese nicht eindeutig von einem seriösen Unternehmen betrieben wird, das Ihnen bekannt ist, durchsuchen Sie die Seite akribisch nach Kleingedrucktem. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Sie in aller Regel per Klick auf ein Kontrollkästchen abnicken müssen, können überraschende Klauseln verborgen sein.

Internet-Recht
Adwords verletzen das Markenrecht
<b>Der Fall:</b> Das Erotik-Versandhaus "Bananabay" hatte geklagt, weil die Betreiberin eines Erotikhandels im Web den Begriff Bananabay als Adword gebucht hatte. <br/><br/> <b>Das Urteil:</b> Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig erachtet die Nutzung einer fremden Marke als kontextsensitive Werbung innerhalb einer Suchmaschinen für unzulässig. Das Gericht hielt diese Form der Werbung mit einer fremden Marke für eine Markenrechtsverletzung. Da es sich bei dem Wort „Bananabay“ um einen Phantasiebegriff handele, erwarte der Internet-Nutzer, dass das von der Suchmaschine herausgesuchte Produkt dieser Marke zuzuordnen sei. Der Nutzer gehe aufgrund der Suchanfrage davon aus, dass sowohl in der Trefferliste als auch im Anzeigenbereich Produkte der Marke zu finden seien, nach der er gesucht hat. Deshalb verletze das Verhalten der Beklagten die Markenrechte der Klägerin. <br/><br/> <b>Keyword-Advertising in der Zukunft:</b> Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist nicht rechtskräftig, das Verfahren wird – wie einige andere Verfahren zum Suchmaschinenmarketing – endgültig durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Beachtenswert ist, dass das OLG Köln in einem nahezu identischen Fall einen Unterlassungsanspruch abgelehnt hat. Die (verkürzte) Begründung lautete, der Internet-User könne Ergebnisliste und Anzeigenteil unterscheiden. Dieser Punkt dürfte maßgeblich für die Entscheidung des BGH sein: Ist dem durchschnittlichen Internet-Nutzer der Zusammenhang zwischen seiner Eingabe und den Ergebnissen im Anzeigenteil bewusst? Zudem muss der BGH darüber entscheiden, ob der Anzeigenteil und die sonstigen Ergebnisse (räumlich und farblich) so voneinander getrennt werden müssen, dass diese Treffer deutlich als Werbung und nicht als Ergebnis der Suche erkannt werden.
Korrekte Versandkosten sind zwingend
<b>Der Fall:</b> Ein Online-Händler hielt es für wettbewerbswidrig, dass sein Konkurrent neben dem Verkaufspreis keine Angaben über zusätzliche Liefer- und Versandkosten machte. Informationen dazu mussten Kunden dem „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ entnehmen. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Der Bundesgerichtshof BGH bejahte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Danach sind auch beim Internet-Handel zusätzlich zum Preis der Ware Angaben darüber zu machen, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren sei nicht zwingend erforderlich. Die Informationen müssen aber leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite dargestellt werden. Auf jeden Fall muss der Käufer die Pflichtinformationen aufmerksam gemacht werden, bevor er den Bestellvorgang startet. <br/><br/> <b>Handlungsempfehlung für Online-Shops:</b> Ungeklärt war bislang, in welcher Form die Darstellung der Versand- und Lieferkosten im Internet zu erfolgen hat. Nun ist klar: Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang ist nicht zwingend. Erforderlich ist aber, dass der Käufer die Angaben leicht erkennen und wahrnehmen kann. Leider ist noch immer nicht endgültig geklärt, ob der Nutzer über diese Informationen auch durch einen aussagekräftigen Link (etwa durch einen deutlich sichtbaren „Sternchen“-Hinweis) belehrt werden kann. Betreibern von Online-Shops ist daher dringend zu empfehlen, die Versandkosten zumindest auf derjenigen Web-Seite anzugeben, die es dem Nutzer erlaubt, seine Einkäufe in den Warenkorb abzulegen.
Verlinkung auf Porno-Seiten
<b>Der Fall:</b> Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wurde der Online-Zugang zu Web-Seiten mit pornografischem Inhalt verhandelt. Ein professioneller Betreiber von kostenpflichtigen Porno-Seiten, die nur mit Altersbeschränkung zugänglich sind, hatte einen Access-Provider verklagt. Er wollte einem Internet-Provider den Google-Zugang verwehren, weil Nutzer über die Suchmaschine auf kostenlose Porno-Sites gelangen können. Fehlende Zugangsbeschränkungen, so das Argument des Klägers, ermöglichen es auch Kindern und Jugendlichen, auf diese Inhalte zuzugreifen. Das stelle eine unzulässige Verbreitung pornografischer Schriften dar. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Das OLG Frankfurt hat abgelehnt und eine wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Access-Providers für den Inhalt der Web-Seiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, verneint. Der Access-Provider sei nur Vermittler und habe daher keinen Einfluss auf den Inhalt von Web-Sites. Zudem sei es unzumutbar, so dass Gericht, den Zugriff auf eine Suchmaschine wie Google zu sperren. <br/><br/> <b>Der Kommentar:</b> Die Entscheidung belegt erneut deutlich, dass Access-Provider nicht für rechtswidrige Inhalte auf Web-Seiten haften, zu denen sie lediglich den Zugriff ermöglichen. Führt man sich die technischen Möglichkeiten der Access-Provider vor Auge, ist diese Entscheidung auch plausibel. Durch eine Sperrung des Online-Zugangs könnten rechtswidrige Darstellungen im Internet ohnehin nicht gänzlich verhindern werden. Sowohl Betreiber einer rechtswidrigen Web-Seite als auch Nutzer können mit relativ wenig Aufwand eine Sperre umgehen. Wichtig ist aber, dass im konkreten Fall der Access-Provider nur deswegen von einer Haftung freigesprochen wurde, weil er keine vertragliche Beziehungen zu dem betreffenden Betreiber der rechtswidrigen Web-Seiten unterhielt. Ein solcher Fall wurde mit dem Gerichtsentscheid nicht geklärt.
Online-Durchsuchungen sind verfassungswidrig
<b>Der Fall:</b> Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 über die Vereinbarkeit der gesetzlichen Ermächtigung zu so genannten „Online-Durchsuchungen“ für den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz zu entscheiden. Bei der Online-Durchsuchung geht es um den heimlichen Zugriff auf IT-Systeme, in der Regel also auf mit dem Internet verbundene Computer. Heimliche Zugriffe sind Maßnahmen, bei denen etwa Spyware (wie etwa der „Bundes-Trojaner“) auf einen Computer eingeschleust wird, um dessen Inhalte zu durchforsten. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Das BVerfG sieht in seiner Entscheidung die fraglichen Normen als verfassungswidrig und damit als nichtig an. Es begründet dies mit einem Verstoß gegen das von dem obersten Gericht neu geschaffenen „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. Nach Ansicht des Gerichts kann eine Online-Durchsuchung zwar grundsätzlich (etwa zur Prävention von Terrorismus) erforderlich und geeignet sein. Jedoch sei eine heimliche Online-Durchsuchung aufgrund des tief greifenden Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen nur unter ganz engen Voraussetzungen auch angemessen. <br/><br/> <b>Das neue IT-Grundrecht:</b> In seiner Grundsatzentscheidung entwickelt das Bundesverfassungsgericht ein neues „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. Damit stellt es klar, dass die Nutzung von IT-Systemen für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung ist. Auf den Rechnern speichern sie zum Teil streng vertrauliche Inhalte gleich einem Tagebuch sein. Heimliche Zugriffe können mehr über die jeweilige Person offenbaren als das Abhören der Telekommunikation, da die Daten länger verfügbar sind – daher das neue Grundrecht, das genau den Schutz dieser Daten vorsieht. Allerdings wird dieses Grundrecht (wie die meisten anderen Grundrechte auch) nicht schrankenlos geschützt. Aufgehoben wird es, wenn etwa Leib, Leben und Freiheit einer Person gefährdet ist. Etwaige Eingriffe dürfen erst nach einer Anordnung durch einen Richter erfolgen. Mit seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht einmal mehr klargestellt, dass nicht alles, was technisch möglich ist, rechtlich auch erlaubt ist.
Bundesverfassungsgericht beschränkt Vorratsdatenspeicherung
<b>Der Fall:</b> Deutsche Bürgerrechtler und Datenschützer haben vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung geklagt. Die Kläger halten das Gesetz für verfassungswidrig, weil es gegen das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis verstoße. Das Gesetz schreibt die sechsmonatige Speicherung so genannter Verkehrsdaten (Rufnummern, Zeiten etc.) durch die TK-Anbieter für die Strafverfolgung bei besonders schwerwiegenden Delikten und Straftaten vor. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> In seiner einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 hat das BVerfG festgestellt, dass nicht die Speicherung der Daten selbst, sondern erst deren Abruf in Grundrechte der Nutzer eingreife. Das Verfassungsgericht hat zugleich den Datenabruf durch die Behörden eingeschränkt. Das ist nur bei Verdacht einer schweren Straftat möglich (Mord, Totschlag, Raub, Erpressung, Entführung und Kinderpornografie). Zudem muss die Tat auch im Einzelfall schwerwiegend und der Tatverdacht begründet sein. Diese Vorgaben entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen, die auch die Strafprozessordnung an die TK-Überwachung stellt. <br/><br/> <b> Weiterer Verfahrensgang:</b> Durch seine einstweilige Anordnung hat das BVerfG noch keine allgemeingültige Aussage über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes getroffen. Es hat lediglich die Folgen - unabhängig von den Erfolgsaussichten – abgewägt. Es hat aber betont, dass die Speicherung der Daten dem Staat Zugriff auf eine Vielzahl hoch sensibler Daten gewährleistet. Den Zugriff gewährt das Gericht nur zur Verfolgung schwerwiegender Straftaten. <br/><br/> <b>Praktische Auswirkungen der Entscheidung:</b> Die Vorratsdatenspeicherung macht umfangreiche technische Anpassungen für TK-Anbieter und einzelne IT-Unternehmen erforderlich, da die Verbindungsdaten nicht nur sechs Monate lang gespeichert werden müssen, sondern auch gegen unbefugten Zugriff zu sichern sind. Die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung ist auch im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über die Online-Überwachung zu sehen.
Gewinnspiele gegen persönliche Daten
<b>Der Fall:</b> Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte darüber zu entscheiden, ob es rechtmäßig ist, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Überlassung von persönlichen Daten zu Werbezwecken zu koppeln, rechtmäßig ist. Die Beklagte hatte im Internet ein Gewinnspiel gestartet und Eintrittskarten für die Fußball-WM 2006 verlost. Nach Beantwortung einer recht einfachen Gewinnspielfrage sollten Interessenten auch Angaben zu ihrer Person hinterlassen. Die Teilnahme am Gewinnspiel war nur möglich, wenn sie das Einverständnis gaben, dass die Daten zu Werbezwecken weiterverwertet werden dürfen. Darin sah der Kläger einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Die Koppelung des Gewinnspiels an eine Datenfreigabe ist nach Ansicht des Gerichts ein wettbewerbswidriges Verhalten. Moniert wurde die Gestaltung des Gewinnspiels: Der Nutzer, der sich bereits zur Teilnahme entschlossen hatte, wurde erst nach dieser Entscheidung vor der Wahl gestellt, entweder Privatsphäre oder Gewinnspiel zu opfern. <br/><br/> <b>Der Kommentar:</b> Die Entscheidung erläutert das Zusammenspiel von Datenschutzregelungen und Wettbewerbsrecht. Wird ein Verbraucher nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass er nur unter Preisgabe eines Teils seiner Privatsphäre an einem Gewinnspiel teilnehmen kann, ist dies wettbewerbswidrig. Allerdings wurden im konkreten Fall WM-Tickets verlost. Ob die vom Gericht unterstellte Zwangslage (Aussicht auf WM-Tickets versus Datenfreigabe), in die die Nutzer geraten sind, auch bei weniger begehrten Gewinne besteht, wurde nicht entschieden.
Datenschutz beim Rabatt-System HappyDigits
<b>Der Fall: </b> Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers des bekannten Rabatt-Systems „HappyDigits“ unzulässig sind. Der Kläger beklagte Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). <br/><br/> <b>Die Entscheidung: </b> Bis auf eine Ausnahme entsprachen die Bedingungen nach Ansicht der Richter den gesetzlichen Vorgaben. Die von dem Betreiber des Rabattsystems geforderte <b>Angabe des Geburtsdatums </b> ist nach Ansicht der Richter datenschutzrechtlich zulässig. Der Betreiber habe ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, ob der Teilnehmer volljährig ist. Ebenfalls rechtmäßig ist es, dass der Betreiber sich das Recht einräumen lässt, die <b>Daten über die gekauften Waren weiterzuleiten </b>. Nur so könne der Kunde nachvollziehen, ob ihm die ihm zustehenden Punkte auch gutgeschrieben wurden. Dass dies eine gezielte Werbung ermöglicht, sei hinzunehmen. Demgegenüber ist eine Klausel unwirksam, in der Teilnehmers standardmäßig ihr Einverständnis erteilen, ihre <b> persönliche Daten zu Werbezwecken</b> durch den Betreiber und seine Partner zu nutzen. Wirksam wäre ein solches Einverständnis nur durch eine ausdrückliche Erklärung des Teilnehmers („Opt-In-Regelung“). Beim „HappyDigits“-Programm ist das Einverständnis voreingestellt. Der Teilnehmer muss die Passage selbst streichen („Opt-Out-Regelung“). <br/><br/> <b> Besser Opt-In: </b> Das Urteil bestätigt und konkretisiert nochmals die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes: Der Verbraucher muss davor geschützt werden, leichtfertig und unüberlegt seine persönlichen Daten herzugeben, nur weil er von dem sonstigen Angebot des Unternehmens überzeugt ist. Unternehmen sind daher weiterhin gut beraten, das Einverständnis des Nutzers ausdrücklich einzuholen und diesen Vorgang zu dokumentieren.
Keine GEZ-Gebührenpflicht für gewerblich genutzten Internet-PC
<b>Der Fall:</b> Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied mit Urteil vom 19. November 2008 zur Rundfunkgebührenpflicht eines gewerblich genutzten, internetfähigen PCs. Der Kläger ist nebenberuflich als EDV-Spezialist und Programmentwickler tätig und übt diese Tätigkeit in dem Privathaus aus. Der Kläger machte geltend, der PC sei für seine Tätigkeit als EDV-Entwickler unverzichtbar und eine Nutzung des PCs als Radio oder Fernsehgerät finde nicht statt. Nachdem die GEZ dennoch Gebühren auch für den betrieblich genutzten PC erhob, wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Es fehle eine zur Gebührenerhebung tragfähige Rechtsgrundlage. Der Bürger müsse erkennen können, für was und in welcher Höhe er mit Gebühren belastet werde. Die Rundfunkgebührenpflicht wird an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes geknüpft. Dies ist jede technische Einrichtung, die zur Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet ist. Ein vernünftiger Durchschnittsbürger verstehe darunter ein Gerät, das zumindest auch zum Empfang von Rundfunksendungen angeschafft worden sei. Dies sei bei einem gewerblich genutzten Internet-PC nicht der Fall. Zudem verneinte das Gericht auch deshalb eine Gebührenpflicht, weil der Kläger seine privaten Empfangsgeräte, die sich in demselben Haus befanden, angemeldet hatte. Damit gelte für den beruflich genutzten PC ohnehin die so genannte Zweitgerätefreiheit. <br/><br/> <b>Der Kommentar: </b> Die Gebührenpflicht von internetfähigen PCs löst eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aus und ist stark umstritten. Die bisherige Rechtsprechung ist uneinheitlich. Bei Nichtmeldung der betrieblichen Internet-PCs besteht bis auf Weiteres neben dem Nachzahlungsrisiko daher auch die Gefahr eines Bußgeldes. Es muss daher regelmäßig mit einer Gebührenerhebung durch die GEZ gerechnet werden.
Bildersuchmaschinen im Lichte des Urheberrechts
<b>Der Fall:</b> Das Oberlandesgericht Jena entschied mit Urteil vom 27. Februar 2008 über die Klage einer Künstlerin, die ihre Bilder auf einer Homepage ins Internet eingestellt hatte. Diese Bilder wurden als so genannte Thumbnails in der Trefferliste der Google Bildersuche angezeigt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und nahm Google daher auf Unterlassung in Anspruch. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Das Gericht erachtet in den Thumbnails eine unfreie Umgestaltung des Originalwerkes, die der Zustimmung des Urhebers bedarf. Bearbeitungen sind nur dann ohne Einverständnis zulässig, wenn es sich um selbstständige Neuschöpfungen handelt. Dabei muss der Eindruck des Originalwerkes hinter dem neu erstellten Werk zurückbleiben. Thumbnails genügen dieser Anforderung nicht. Die Verkleinerung ist keine eigenschöpferische Leistung. Ausnahme könne ein Zitatzweck darstellen, wenn etwa eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Originalwerk stattfindet. Auch diese Anforderung erfüllt Googles Bildersuche nicht. <br/><br/> Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation von Google, die Künstlerin habe automatisch ihre Einstellung zur Umgestaltung in Thumbnails erteilt, indem sie ihrer Bilder in das Internet ohne technische Schutzmaßnahmen gestellt habe. Derjenige, der Bilder ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass diese angesehen werden können. <br/><br/> <b> Kein Unterlassungsanspruch gegen Google: </b> Obwohl das Gericht die Herstellung und Verwertung der Thumbnails als urheberrechtswidrig einstufte, verneinte es dennoch einen Unterlassungsanspruch gegen Google. Es sah das Verhalten der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich an. Sie habe ihrer Homepage so optimiert, dass sie von der Suchmaschine leichter gefunden wird. Das widerspreche der Unterlassungeklage gegen Google. <br/><br/> <b> Der Kommentar: </b> Die Entscheidung des Gerichts könnte das Aus für Bildersuchmaschinen bedeuten. Andere Gerichte hatten in der Vergangenheit bereits anders entschieden und einen Urheberrechtsverstoß durch Thumbnails aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Vor diesem Hintergrund und zur Klärung der bestehenden Rechtsunsicherheiten ist es verständlich, dass Google nunmehr gegen das Urteil des OLG Jena Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. Bis zur Entscheidung des BGH bleibt das Thema „Thumbnails“ daher weiterhin spannend.

Gewinnspiel mit Nachspiel

Gewinnspiele im Web sind beliebt. Bei Anwendern, weil sie ohne viel Mühe und ohne Portokosten die Chance auf wertvolle Produkte haben. Bei Unternehmen, weil sie damit publikumswirksam ihre Produkte in Szene setzen können. Und bei Betrügern & Spammern, die die Populariät von Gewinnspielen schamlos ausnutzen, um auf ihre Weise davon zu profitieren. Eine Masche haben wir bereits im vorhergehenden Punkt geschildert: Gewinnspiele, die sich beim genaueren Hinsehen als Abonnement für einen Zugang zu oft minderwertigen Informationen entpuppen.

Von der Gewinnchance geblendet, lesen sich viele Anwender die Teilnahmebedingungen nicht durch

Ein anderer Trick zielt nicht direkt auf das Portmonnaie des Anwenders, sondern auf seine Adresse. In den Teilnahmebedingungen oder den Datenschutzbestimmungen, die kaum ein Anwender liest, steht dann, dass die eingegebenen Daten für Werbemaßnahmen an Partnerunternehmen weitergegeben werden. Manch ein Anbieter listet im Kleingedruckten sogar unverhohlen ein knappes Dutzend Firmen auf, die Sie in Zukunft nach Belieben per Post und Mail zuspammen dürfen. Ob die angepriesenen Gewinne, die die Anbieter im Gegenzug versprechen, tatsächlich jemals verlost werden, steht in den Sternen.

Sollten Sie an einem zweifelhaften Gewinnspiel teilgenommen haben, genügt es in der Regel, dem Anbieter eine Mail mit folgendem Satz zu schicken: „Hiermit widerspreche ich der Nutzung meiner Daten durch Sie und durch Ihre Partnerunternehmen für Marketingzwecke.“ In ihren gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzbestimmungen verpflichten sich die Anbieter, diesem Widerspruch unverzüglich nachzukommen.

(Zu) gute Jobangebote

3000 Euro Nebenverdienst als "Manager für Zahlungsbearbeitung"

3000 Euro oder mehr als „Nebenverdienst“ für zwei bis acht Stunden Arbeit pro Woche? Klingt gut – zu gut, um seriös zu sein. Trotzdem gibt es genügend Anwender, die auf solche Angebote eingehen, welche per Mail ins Postfach flattern. Gesucht werden „Finanzagenten“ oder auch „Regional Manager für Zahlungsbearbeitung“. Die Voraussetzungen sind gering: Internet und Mailkenntnisse reichen aus. Genau, pünktlich und zuverlässig sollte man sein – aber wer würde das nicht von sich behaupten. Ach ja: Einen Homebanking-Zugang bei einer deutschen Bank sollte man haben. Spätestens hier sollte man stutzig werden. Denn welche seriöse Firma lässt Finanztransaktionen über die Privatkonten ihrer Mitarbeiter laufen?

Bei diesem Jobangebot geht es schlicht und ergreifend um Geldwäsche. Die Hintermänner kapern fremde Bankkonten und überweisen das Guthaben an den arglosen Finanzagenten. Oder sie geben dessen Kontonummer bei krummen Geschäften wie fingierten Autoverkäufen an. Sobald das Geld auf dem Konto des Finanzagenten angekommen ist, muss dieser es als Bargeldtransfer bei Diensten wie Western Union anweisen. An dieser Stelle verlieren sich dann die Spuren des Geldes. Die Hintermänner können es irgendwo im Ausland faktisch anonym abheben.

Kommt der Agent seiner Aufgabe nicht unverzüglich nach, wird er von den Hintermännern stark unter Druck gesetzt. Denn Zeit ist für sie Geld – im wahrsten Sinne des Wortes. Sobald die geprellten Kunden bemerken, was ihnen widerfahren ist, werden sie oder die hinzugezogene Polizei sich an den unmittelbaren Empfänger des Geldes wenden, also an den Finanzagenten. Hat dieser die Beute bereits an die Betrüger weitergeleitet, muss laut aktueller Rechtssprechung er dafür gerade stehen. Zudem riskiert er eine Anzeige wegen Mittäterschaft.

Filesharing leicht gemacht
Dropbox
Nach Installation der Software erzeugt Dropbox einen Ordner, in dem Dateien abgelegt werden können. Dieser Ordner synchronisiert sich automatisch mit dem Online-Speicher, den Dropbox zur Verfügung stellt, sowie weiteren Endgeräten wie beispielsweise dem eigenen Smartphone, auf denen die Software ebenfalls installiert ist. Eine einmal abgelegte Datei ist somit zeitgleich auf mehreren Geräten verfügbar. Zusätzlich bietet Dropbox die Möglichkeit, Ordern freizugeben, in denen Dateien mit anderen Usern geteilt werden können. <br /><br /> <b>Maximale Dateigröße / Speicherplatz</b>: 5 TB Speicherplatz (Standard) <br /><br /> <a href="https://www.dropbox.com/" target="_blank">... zu Dropbox</a>
Box
In der kostenlosen „Personal“-Version bietet Box, die weitverbreitete Dropbox-Alternative für Enterprise-Kunden, zehn Gigabyte Online-Speicher und die Möglichkeit, Dateien via Downloadlink mit anderen Usern zu teilen. Der Dienst ist auf fast allen Desktop- und Mobile-Plattformen verfügbar und punktet durch zahlreiche Productivity-Werkzeuge für die Online-Zusammenarbeit, die im System eingebaut sind. Hierzu Projektmanagement, externe Freigabe und Workflow-Automatisierung. <br /><br /> <b>Maximale Dateigröße / Speicherplatz: 2 GB pro Upload bei insgesamt 100 GB Speicherplatz (Starter-Tarif) <br /><br /> <a href="https://www.box.com" target="_blank">... zu Box</a>
File Dropper
"File Dropper" erlaubt, wie andere One-Click-Hoster auch, den schnellen Up- und Download größerer Dateien. Hierfür muss lediglich eine Datei ausgewählt und hochgeladen werden. Nach erfolgreich abgeschlossenem Upload wird ein Downloadlink erzeugt, über den andere User die Datei auf ihren Rechner laden können. <br /><br /> <b>Maximale Dateigröße / Speicherplatz:</b> 5 GB. <br /><br /> <a href="http://www.filedropper.com/" target="_blank">... zu file dropper</a>
Filemail.com
Mit "Filemail.com" lassen sich bequem Dateien von einem User zu anderen schicken. Das Funktionsprinzip von Filemail orientiert sich dabei am klassischen Versand von E-Mails. So muss lediglich die eigene E-Mailadresse und die des Empfängers angegeben und die Datei, die verschickt werden soll, auswählt werden. Mit einem Klick auf den „Senden“-Button wird die ausgewählte Datei automatisch hochgeladen und eine E-Mail mit dem Link zum Download der Datei an den Empfänger geschickt. <br /><br /> <b>Dateigröße:</b> 2 GB. <br /><br /> <a href="http://de.filemail.com" target="_blank">... zu Filemail.com</a>
TransferBIGFiles.com
"TransferBIGFiles.com" erlaubt, wie der Name schon vermuten lässt, den schnellen Versand größerer Dateien. Das Procedere ist an Einfachheit kaum zu überbieten. So muss lediglich die zu verschickende Datei ausgewählt und der Empfänger bestimmt werden. Nach einem kurzen Klick auf den „Senden“-Button erhält der Empfänger den Link zum Download der Datei via E-Mail zugeschickt. <br /><br /> <b>Maximale Dateigröße / Speicherplatz:</b> 20 GB. <br /><br /> <a href="http://www.transferbigfiles.com/" target="_blank">... zu TransferBIGFiles.com</a>
SpiderOak
Nach Installation der entsprechenden Software fungiert SpiderOak als Online-Backup bestehender Dateien. Einmal hochgeladen, können diese dann mit weiteren Usern geteilt werden. Positiv sind hierbei insbesondere der große Funktionsumfang und die umfassenden Sicherheits- und Collaboration-Features von SpiderOak hervorzuheben. Genau hier liegt jedoch auch das Problem: Man merkt der kostenlosen Basic-Variante sofort an, dass Sie eigentlich nur als Appetizer für die mit weit mehr Speicherplatz ausgestattete kostenpflichtige Version gedacht ist. Für das klassische Filesharing ist der Funktionsumfang der kostenlosen „Free“-Version fast schon zu umfangreich. <br /><br /> <b>Maximale Dateigröße / Speicherplatz:</b> 2 GB. <br /><br /> <a href="https://spideroak.com/" target="_blank">... zu SpiderOak</a>
4shared
4shared.com bietet in der kostenlosen „Free“-Version 15 GB an Online-Speicherplatz. Einmal hochgeladenen Dateinen können per Downloadlink einer beliebig großen Anzahl weiterer User zugänglich gemacht werden. Um sensible Daten zu schützen, empfiehlt es sich auf die 4shared-Passwort-Option zurückzugreifen und entsprechende Dateien nur passwortgeschützt zum Download anzubieten. <br /><br /> <b>Maximale Dateigröße / Speicherplatz:</b> 15 GB. <br /><br /> <a href="http://www.4shared.com/" target="_blank">... zu 4shared.com</a>

Vermeintliche Auto-Schnäppchen (I)

Schema: So läuft die Auto-Abzocke ab

Ein zwei Jahre alter Golf mit 25.000 Kilometern auf dem Tacho für gerade mal 7500 Euro? Das klingt nach einem echten Schnäppchen. Doch hinter solchen Annoncen bei Anzeigenbörsen wie Autoscout24.de oder Mobile.de stecken nur selten unerfahrene Autobesitzer, die nicht wissen, was ihr Wagen wirklich wert ist. In der Regel geben professionelle Betrüger solche Anzeigen auf, um Autos zu verkaufen, die es gar nicht gibt. Genau genommen gibt es sie schon, denn natürlich präsentieren die Händler ihre Wagen mit Fotos. Aber sie gehören ihnen in der Regel nicht und werden die arglosen Käufer auch nie erreichen. Doch wie schaffen es die Betrüger, den Interessenten ohne Gegenleistung Geld aus der Tasche zu ziehen und anschließend auf Nimmerwiedersehen zu verschwinden? Wie im richtigen Leben ist auch im Internet dazu eine gehörige Portion Psychologie nötig, außerdem Überzeugungskraft gepaart mit Dreistigkeit.

Am Anfang steht die Annonce. Sie ist gut, aber nicht übertrieben professionell gestaltet. Die Fotos zeigen das beschriebene Auto im makellosen Zustand. Am wichtigsten ist jedoch der Preis: Er liegt deutlich unterhalb des Marktwerts – aber nicht zu extrem. Denn sonst würden Interessenten misstrauisch werden. Die erste Kontaktaufnahme des Käufers nutzt der Verkäufer, um ihn in Sicherheit zu wiegen. Er zählt noch mal alle Vorteile und den guten Zustand des Wagens auf. Sollte der Interessent wegen des günstigen Preises nachfragen, so erhält er eine Antwort wie „Ich benötige das Geld dringend und verkaufe den Wagen daher lieber etwas günstiger. Sie haben übrigens Glück. Ich habe die Anzeige gerade erst eingestellt, und Sie sind der erste Anrufer.“ Mit diesem Argument zufrieden und gleichzeitig auch unter Zeitdruck gestellt, willigt so mancher Anrufer schließlich in das Geschäft ein – und das, ohne das Auto je gesehen zu haben.

Nahezu beiläufig erzählt der Verkäufer im weiteren Gespräch, dass sich der Wagen gerade im Ausland bei einem Freund befindet. Aber das sei überhaupt kein Problem. Er kenne da einen zuverlässigen Treuhänderservice, der sich um die Abwicklung kümmert. Nach Überweisung des Kaufbetrags auf das Treuhänderkonto würde der Wagen abgeholt und zugestellt werden. Erst, nachdem der Empfänger die Lieferung quittiert hätte, würde der Treuhänder dem Verkäufer das Geld aushändigen, ansonsten erhält der Käufer es zurück. „Sie haben also gar kein Risiko.“ Derart überzeugt, tauschen beide Gesprächspartner ihre Adressen aus.

Vermeintliche Auto-Schnäppchen (II)

Wenige Tage später erhält der Käufer per Mail eine Zahlungsaufforderung des Treuhänders. Kunden, die sich durch einen Blick auf die Homepage des Dienstleisters von seiner Seriosität überzeugen wollen, finden eine professionell gestaltete Website vor. Wer nun das Geld überweist, ist auf die Masche der Betrüger hereingefallen. Das Auto wird er nie bekommen, und seine Beschwerden beim Treuhänder werden ins Leere laufen. Denn genauso wie der Wagen ist auch der Treuhänder eine Luftnummer, hinter der der Betrüger selbst oder ein Komplize steckt.

Blender: Hinter solchen Treuhänder-Diensten stecken oft die Verkäufer selbst.

Das Geld ist weg: Hat der angebliche Treuhänder den Kunden angewiesen, das Geld bar per Western Union zu transferieren, ist er sein Geld an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit los. Denn solcherlei Geldtransfers lassen sich quasi anonym abwickeln. Etwas besser stehen die Chancen bei der Überweisung ins Inland. Dann wird das Geld bei einem arglosen Menschen gelandet sein, den die Betrüger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen als Finanzagenten angeheuert haben. Theoretisch können sie von ihm das Geld zurückzufordern, auch wenn er es schon abzüglich seiner Provision per Western Union an die Betrüger weitergeleitet hat. Den Schaden hat dann er zu tragen, und er muss mit einer Anzeige rechnen. Bei jemandem, der auf ein solch dubioses Jobangebot eingegangen ist, gibt es aber oft nicht viel zu holen. Eine Liste von Treuhanddiensten, die negativ aufgefallen sind, finden Sie unter www.escrow-fraud.com.

Der Trick funktioniert auch andersrum: Sie inserieren ein Auto und erhalten einen Anruf oder eine Mail von einem Interessenten, der den Wagen unbedingt haben möchte. Er könne aber nicht selbst vorbeikommen, sondern schicke einen Abholservice. Bei der Übergabe erhalten Sie kein Bargeld, sondern einen Scheck – der jedoch ungedeckt ist, wie sich später herausstellt. Oder der Käufer überweist Ihnen das Geld – allerdings nicht von seinem Konto, sondern von einem gekaperten eines Unbeteiligten. Der wird sein Geld von Ihnen zurückfordern, sobald er den Diebstahl bemerkt.

Vorsichtsmaßnahmen ergreifen

Warnt vor manchen Abzock-Websites: McAfee Site Advisor

Einen zuverlässigen automatischen Schutz vor Betrug & Abzocke gibt es nicht. Zumindest ansatzweise kann Sie der kostenlose McAfee Site Advisor vor Internet-Fallen bewahren. Er integriert sich in den Internet Explorer und in Firefox und warnt vor einigen, aber längst nicht vor allen betrügerischen Websites.

Pannen im Web 2.0
Firefox
Der Download-Day wurde zeitweilig zum Downtime-Day: Die Mozilla Foundation rief den 17. Juni 2008 zum Download-Tag für den Firefox 3.0 aus. Aufgrund technischer Probleme ging die Site aber zunächst einmal in die Knie. Die Probleme wurden schnell behoben, so dass der Browser trotzdem über acht Millionen Mal heruntergeladen werden konnte.
Amazon Web Service
Im Februar 2008 fiel Amazons On-Demand-Speicherdienst S3 mehrere Stunden aus. So standen beispielsweise die Web-2.0-Dienste Twitter und Tumblr plötzlich ohne Grafiken da. Viele Nutzer zeigten sich unzufrieden mit der "Krisenkommunikation" des Anbieters. Im Juli folgte die nächste Panne. Dieses Mal betrieb Amazon eine transparente Informationspolitik.
Windows Live
Im Februar 2008 fror Microsoft Mail-Dienst Hotmail ein, so dass sich Kunden nicht mehr einloggen konnten. Auch die Nutzer vom Windows Live Messenger und die Xbox-Live-Gamer waren betroffen. Microsoft reagierte zurückhaltend und wollte zunächst nicht einräumen, dass es Probleme gab.
MobileMe
Apples E-Mail- und Synchronisierungslösung MobileMe kämpfte zum Start im Juni 2008 mit massiven Stabilitätsproblemen. Web-Services ließen sich nicht nutzen, angekündigte Push-Mail-Dienst liefen nicht und Kunden wurde schon während der Testphase Geld abgebucht. Apple reagierte, indem CEO Steve Jobs seine Mitarbeiter öffentlich beschimpfte, unkte der Nachrichtendienst Cnet. Den Kunden spendierte Apple 30 Tage kostenlose Nutzung.
Twitter
Mai, August, September – Wikipedia listet einige Twitter-Ausfälle auf. Der viel beachtete Zwitscherdienste verweist auf eine Verfügbarkeit von 98 Prozent und mehr. Doch insbesondere während Großveranstaltungen und wichtigen Ereignissen ist der Dienst unter der Last des Ansturms des Öfteren zusammengebrochen.
Google Docs
Die Online-Applikationen von Google verschwanden im Juli 2008 vorübergehend unauffindbar in der Internet-Wolke. Vor zwei Tagen, am 11. März 2009, wurde zudem eine peinliche Panne in Google Text und Tabellen bekannt. Ein Bug machte als privat markierte Google-Docs-Dateien öffentlich zugänglich, so dass von Dritten gelesen werden konnten.
Cuil
Die Suchmaschine Cuil wurde von ehemaligen Google-Experte als Alternative zu Google gegründet. Die Betreiber werben damit, dass Cuil mehr Web-Seiten als jedes andere Suchprogramm durchforstet. Doch zum Launch im Juli 2008 blieb die Cuil-Seite zunächst einmal schwarz. "Cuil startete vergangene Nacht mit Glanz und Gloria und ging am Tag ebenso spektakulär unter", lautete der hämische Kommentar von Cnet.

Dieser Artikel basiert auf einem Beitrag unserer Schwesterpublikation PC-Welt. (pah)