Tipps für Arbeitgeber

Die Gesundheit der Mitarbeiter fördern - steuerfrei

26.08.2010 von Renate Oettinger
Arbeitnehmer können bis zu 500 Euro jährlich im Rahmen der Gesundheitsförderung steuerfrei erhalten.
Quelle: Fotolia, Tony95
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"Seit dem Jahr 2008 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bis zu 500 Euro jährlich im Rahmen der Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden", sagt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Gefördert werden dabei nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes besondere Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer.

Von der Lohnsteuer und Sozialversicherung sind dabei solche Arbeitgeberleistungen befreit, die den Anforderungen des Fünften Sozialgesetzbuchs entsprechen. Der Arbeitgeber kann damit seinen Arbeitnehmern die folgenden Leistungen gewähren bzw. Maßnahmen zu deren Gunsten durchführen:

Die gesetzliche Neuregelung soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen, Maßnahmen der allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer selbst durchzuführen oder finanziell zu unterstützen. Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, auch Ehegatten, Geringverdiener und Gesellschafter-Geschäftsführer. Nicht begünstigt ist die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine oder Fitnessstudios.

Sach- oder Barlohn

Die Leistungen können durch den Arbeitgeber in Form von Sach- oder Barlohn gewährt werden, wobei jeweils die Zweckbindung der Vorschrift eingehalten werden muss. Der Arbeitgeber muss die Kosten (z. B. für Gesundheitskurse oder physiotherapeutische Behandlungen) damit nicht unmittelbar selbst an den Veranstalter oder Physiotherapeuten zahlen, sondern kann dem Arbeitnehmer auch entsprechende Aufwendungen mit der Gehaltsauszahlung ersetzen.

"Bis zur Höhe des Freibetrags von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr bleiben die Leistungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei", erläutert Steuerberaterin Winkler. Die Steuerbefreiung ist allerdings davon abhängig, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und keine Umwandlung des bestehenden Gehalts erfolgt.

Weitere Informationen und Kontakt:

SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg, E-Mail: regensburg@shc.de, Internet: www.shc.de