Legenden im Mittelstand stark verbreitet

Die fünf größten Irrtümer beim Thema Kündigung

25.08.2010 von Renate Oettinger
Gerade in mittelständischen Betrieben halten sich hartnäckig Irrtümer über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Entlassung von Mitarbeitern.
Quelle: Fotolia, PanOpticka
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Dies, so der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Kündigungsschutzrecht" des VdAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gilt sowohl auf der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite, zumal hier häufig hinzukommt, dass mangels eines Betriebsrates, der sich in der Regel in arbeitsrechtlichen Fragen bestens auskenne, den Arbeitnehmern hier auch in der Regel keine weitere Hilfestellung zur Seite stehe. Besonders weit verbreitet sind, so Kroll, in kleineren und mittleren Unternehmen geradezu "legendenhaft" folgende fünf Irrtümer:

Irrtum 1: Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer kann nicht gekündigt werden.

Das ist falsch. Eine Krankheit kann den Ausspruch einer Kündigung nicht verhindern. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich auch während einer Krankschreibung eine Kündigung aussprechen; dies macht die Kündigung nicht "per se" unwirksam.

Irrtum 2: Jede Kündigung muss eine Begründung enthalten.

Auch das ist ein weit verbreiteter Irrtum, betont Kroll. Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Aus Arbeitgebersicht ist es sogar eher unklug, eine Begründung in die Kündigung aufzunehmen, da dies in der Regel "Angriffsfläche" in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess ergibt. Gekündigte Arbeitnehmer hingegen sollen unverzüglich um Rechtsrat nachsuchen, ob die ausgesprochene Kündigung auch wirksam ist.

Irrtum 3: Eine Kündigung kann auch mündlich ausgesprochen werden.

Das, so betont Kroll, ist unzutreffend. Arbeitsverträge kann man zwar mündlich abschließen, aber nicht beenden. Es bedarf nach dem Gesetz immer einer schriftlichen Kündigung. Vorsicht ist auf Arbeitgeberseite im Übrigen auch geboten bei Kündigungen per Mail oder per SMS, während Arbeitnehmer, die eine Kündigung in dieser Form erhalten, ebenfalls sofort um Rechtsrat nachsuchen sollten. Dies sollte unverzüglich erfolgen.

Irrtum 4: Vor der Kündigung muss immer drei Mal abgemahnt werden.

Auch das ist nicht zutreffend. Eine sog. "verhaltensbedingte Kündigung" setzt nur eine Abmahnung voraus. Dabei gilt des Weiteren, was häufig verkannt wird: Ist in dem Betrieb ein Betriebsrat installiert, muss dieser einer Kündigung nicht etwa zustimmen; er muss nur angehört werden. Dieser kann der Kündigung zwar widersprechen. Dies, so Kroll, führt aber nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung.

Irrtum 5: Gekündigte Mitarbeiter haben stets einen Anspruch auf eine Abfindung.

Auch diese Annahme ist falsch. Das Kündigungsschutzgesetz ist in erster Linie ein "Bestandsgesetz". Damit richtet sich der Schutz zunächst auf den Erhalt des Arbeitsplatzes. Zwar enden in der Tat tatsächlich viele Kündigungsschutzverfahren letztendlich mit dem Abschluss eines Abfindungsvergleichs. Bestehen allerdings Gründe für die Kündigung. greift diese rechtlich auch durch, und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen.

Kroll empfiehlt, diese Regeln zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Matthias W. Kroll, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Master of Insurance Law, Leiter des Fachausschusses IX "Rechte von Organmitgliedern" (Geschäftsführer / Vorstände / Aufsichtsratsmitgliedern) des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus), 20097 Hamburg, Tel.: 040 238569-0, E-Mail: kroll@nkr-hamburg.de, Internet: www.nkr-hamburg.de