Datenschutzgesetz

Das Wichtigste zum Verfahrensverzeichnis

01.04.2011 von Renate Oettinger
Was nach dem Bundesdatenschutzgesetz strafbar ist oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sagen Dr. Sebastian Kraska und Alma Lena Fritz.

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden an den betrieblichen Datenschutz klare Anforderungen gestellt, damit personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Das BDSG sieht in § 4g Abs. 2 BDSG zu diesem Zweck eine Dokumentation der Datenhaltung und eine Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungsvorgänge in Form eines sog. Verfahrensverzeichnisses vor, um die Überprüfung des Datenschutzes durch die diversen Kontrollinstanzen zu ermöglichen.

Was ist ein Verfahrensverzeichnis?

Generell kann das betriebliche Verfahrensverzeichnis als Sammlung aller Verfahrensbeschreibungen der bei Unternehmen aktuell eingesetzten automatisierten Verfahren bezeichnet werden. Es soll dabei die Datenverarbeitung sowohl nach innen als auch nach außen transparent gestalten. Gleichzeitig dient es der besseren Überwachung eines Unternehmens durch die Aufsichtsbehörden und die Öffentlichkeit.

Sinn des Verfahrensverzeichnisses ist letztlich der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen

Sinn der Regelung in § 4g Abs. 2 BDSG ist es, dem Datenschutzbeauftragten ein erstes verlässliches Bild der konkreten Verarbeitungsbedingungen und ihres organisatorischen Rahmens zu vermitteln. Das Verfahrensverzeichnis dient somit der Vorbereitung der Arbeit des Datenschutzbeauftragten durch die Unternehmensleitung.

Unternehmensleitung ist für das Verfahrensverzeichnis verantwortlich

Gemäß § 4g Abs. 2 BDSG ist es Aufgabe der Unternehmensleitung, das Verfahrensverzeichnis zu erstellen. Diese bleibt auch nach der Übergabe der Übersicht an den Datenschutzbeauftragten zur Aktualisierung verpflichtet.

Was muss im Verfahrensverzeichnis aufgeführt werden?

Gemäß § 4e BDSG müssen in das Verfahrensverzeichnis die folgenden Angaben aufgenommen werden:

Das Verzeichnis muss für jedermann verfügbar gemacht werden

Gemäß § 4g Abs. 2 S. 2 BDSG ist das Verfahrensverzeichnis eines Betriebes (mit Ausnahme der Angaben zu § 9 BDSG) auf Antrag jedermann zur Verfügung zu stellen. "Jedermann" in diesem Sinne ist nicht nur der Betroffene selbst, sondern jede natürliche Person, die den Zugang begehrt. Ein "berechtigtes Interesse" oder ähnliches ist nicht nachzuweisen.

Was passiert, wenn das Verfahrensverzeichnis nicht ordnungsgemäß geführt wird?

Foto: Fotolia, krimar

Wird das Verfahrensverzeichnis nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt, ist mit einem Einschreiten der Aufsichtsbehörden zu rechnen, die häufig von Dritten informiert werden, wenn ein Unternehmen auf Anfrage kein Verfahrensverzeichnis vorlegen kann. Die Aufsichtsbehörden haben ausweislich des § 38 Abs. 4 BDSG einen Anspruch auf Einsicht des Verfahrensverzeichnisses. Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind hierzu notfalls befugt, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Liegt kein ordnungsgemäßes Verfahrensverzeichnis vor kann dies je nach Aufsichtsbehörde auch die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Folge haben, um die Erstellung eines Verzeichnisses zu veranlassen.

Darüber hinaus hat ein ordnungsgemäßes Verfahrensverzeichnis auch direkte Vorteile für den eigenen Betrieb. So benötigt der Datenschutzbeauftragte zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben einen Überblick über die Struktur der einzelnen Datenverarbeitungsprozesse des Betriebes. Dazu muss ihm eine Übersicht unter anderem über die Datenverarbeitungshardware und -software zur Verfügung stehen, damit er durch eine Gesamtbetrachtung der Vorgänge die Gesetzeskonformität aller Datenverarbeitungsvorgänge fördern kann.

Fazit

Ein Verfahrensverzeichnis muss erstellt werden, um Auseinandersetzungen mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu vermeiden. Das Führen eines ordnungsgemäßen Verfahrensverzeichnisses hat darüber hinaus direkte Vorteile für den Betrieb, da die Transparenz erhöht und die Arbeit des Datenschutzbeauftragten erleichtert wird. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin. IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de