Das neue Bundesmeldegesetz

Das ist bei Werbung und Adresshandel zu beachten

01.07.2015 von Michael Rath und Diana Wilfer  
Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Das Meldewesen in Deutschland wird hierdurch bundesweit vereinheitlicht und grundlegend neu geregelt. Verbraucher sollen zukünftig effektiver vor unerwünschter Werbung und Adresshandel geschützt sein. Die Pri-vatwirtschaft muss sich daher in diesen Bereichen auf erhebliche Veränderungen und gegebenenfalls auf Preissteigerungen einstellen.

Bisher oblag das Meldewesen der Gesetzgebung der Länder. Der Bund übte lediglich eine sogenannte Rahmengesetzgebungskompetenz aus. Seit 2006 ist das Meldewesen nunmehr der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugeordnet und kann durch unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften bundesweit einheitlich geregelt werden. Zu diesem Zweck wurde das neue BMG verabschiedet, dessen Entstehungsprozess allerdings langwierig war und einiger Rückschläge und Vermittlungen bedurfte.

Der unkontrollierten Verwendung und der Weitergabe von Adressdaten wird mit dem neuen Bundesmeldegesetz Einhalt geboten.
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So legte die Bundesregierung - bereits nach längerem internen Abstimmungsprozess - erstmals in 2011 einen Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Meldewesens vor. Dieser ursprüngliche Gesetzentwurf, der für die Werbewirtschaft deutlich günstiger gestaltet war, wurde in der Folge kontrovers diskutiert. Nach einer umstrittenen Bundestagsabstimmung im Jahr 2012, die zeitgleich mit dem Fußball-EM-Halbfinale zwischen Deutschland und Italien stattfand, war es erforderlich, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Auf Grundlage dieser Vermittlung wurde in 2013 von Bundestag und Bundesrat das neue BMG in seiner jetzigen Form beschlossen. Das Inkrafttreten des Gesetzes wurde 2014 aufgrund der erforderlichen Vorbereitungen und technischen Umsetzungen in den Meldeämtern nochmals für sechs Monate nach hinten verschoben und wird nunmehr zum 1. November 2015 erfolgen.

Neue Rechtslage

Das neue BMG dient dazu, das Meldewesen angesichts der gestiegenen Anforderungen effektiver zu gestalten und insbesondere die Vernetzung der Meldeämter zu modernisieren. Während die Melderegister ursprünglich als Instrument der polizeilichen Kontrolle gedacht waren, erfüllen sie mittlerweile eine Vielzahl weiterer Funktionen und dienen in großem Umfang auch der Privatwirtschaft als zentrale Informationsgrundlage. Gerade die Neuregelungen im Bereich der einfachen Melderegisterauskunft sind daher für Wirtschaftsunternehmen von erheblicher Relevanz und stehen nachfolgend im Fokus.

Die Neuregelungen des BMG im Überblick

Mit Daten Werte schaffen Report 2015
Deutsche Unternehmen tun sich schwer mit Datenstrategien
Die Analyse von Daten wird für viele Unternehmen immer wichtiger, hat eine Studie von KPMG und Bitkom Research ergeben. Allerdings fällt es den Verantwortlichen nicht gerade leicht, die richtige Technik und Strategien zu finden. Immer noch bestimmen einfache Werkzeuge wie Excel das Bild.
Relevante Entscheidungen werden zunehmend mit Datenanalysengetroffen
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Alle befragten Unternehmen analysieren Unternehmensdaten
Welche der folgenden Arten von Daten werden in Ihrem Unternehmen für Entscheidungsprozesse digital gesammelt und IT-gestützt analysiert?
Erhebliche Unterschiede nach Branchen
Welche der folgenden Arten von Daten werden in Ihrem Unternehmen für Entscheidungsprozesse digital gesammelt und IT-gestützt analysiert?
Aufbau und Datenspeicherung werden am häufigsten ausgelagert
Wie managt Ihr Unternehmen derzeit folgende Aspekte im Zusammenhang mit Daten und Datenanalysen?
Aktuell sind hautsächlich deskriptive Analysen im Einsatz
Welche der folgenden Arten der Datenanalyse nutzt Ihr Unternehmen derzeit bzw. plant oder diskutiert dies?
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Inwieweit nutzt Ihr Unternehmen bereits Datenanalysen bzw. plant/diskutiert ihren Einsatz?
Je fortgeschrittener die Datenanalyse, desto höher die Zufriedenheit
Wie zufrieden sind Sie mit den Erkenntnissen aus den eingesetzten Datenanalysen?
Datenschutz, unzureichendes Budget und Personal sind wichtige Hürden
Kommen wir nun zu möglichen Argumenten, die gegen eine (intensivere) Nutzung von Datenanalysen sprechen. Inwieweit treffen die folgenden Aussagen für Ihr Unternehmen zu?
Mehr als die Hälfte der Großkonzerne hat bereits eine Big Data-Strategie
Hat Ihr Unternehmen bereits eine Strategie für die Umsetzung konkreter Big Data-Maßnahmen erarbeitet?
Big Data-Strategie bisher nur in wenigen Branchen stärker verbreitet
Hat Ihr Unternehmen bereits eine Strategie für die Umsetzung konkreter Big Data-Maßnahmen erarbeitet?
Stellenwert von Big Data wird an Bedeutung gewinnen
Wie wird sich Ihrer Meinung nach der Stellenwert von Big Data in Ihrem Unternehmen in den kommenden drei Jahren verändern?

Praxishinweise

Meldeauskünfte spielen in der Werbepraxis eine bedeutende Rolle, insbesondere um den Datenbestand aktuell zu halten und Adressänderungen nachvollziehen zu können. Die Einholung kundenbezogener Informationen wird im Bereich Werbung und Adresshandel zukünftig nur noch mit entsprechender Einwilligung der Betroffenen möglich sein. Die Einwilligung wird sich hierbei ausdrücklich auf die Übermittlung der Melderegisterdaten erstrecken müssen. Eine allgemeine Werbeeinwilligung des Kunden wird nicht ausreichen, um die Einholung von Registerauskünften zu rechtfertigen. Insoweit besteht daher für die Werbewirtschaft deutlicher Bedarf, die verwendeten Einwilligungserklärungen entsprechend anzupassen.

Auch die Möglichkeit in Zukunft entsprechende Meldedaten kostengünstig über Adresshändler zu beziehen, wird voraussichtlich nur noch sehr beschränkt möglich sein. Denn eine Mehrfachnutzung ist aufgrund des nunmehr bestehenden Gebots der Zweckbindung deutlich eingeschränkt.

Es ist zu erwarten, dass die bevorstehende Gesetzesänderung daher deutliche Auswirkungen auch auf die Preise im Adresshandel haben wird. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass die Gebühren für die Einholung von individuellen Melderegisterauskünften von derzeit 7-10 Euro weiterbelastet werden und damit die derzeit üblichen Gesamtkosten für Adressaktualisierungen/-auskünfte, die teilweise bei unter einem Euro liegen können, deutlich überschritten werden dürften.

Unternehmen, die auf einen aktuellen Adressbestand angewiesen sind, sollten bereits jetzt angemessene Vorkehrungen treffen und insbesondere rechtzeitig im Vorfeld die vertraglichen Beziehungen zu gegebenenfalls eingesetzten Adresshändlern sowohl in wirtschaftlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüfen. Dabei sollte neben den wirtschaftlichen Faktoren auch darauf geachtet werden, dass die Partnerunternehmen unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Anforderungen angemessen vertraglich verpflichtet werden.
So sollten insbesondere das Gebot der Zweckbindung und entsprechende Löschpflichten vertraglich festgelegt sein. Auch der Umgang mit dem zukünftigen Einwilligungserfordernis und diesbezügliche Verantwortlichkeiten sollten vertraglich klar geregelt werden.

Daneben sollten Unternehmen in Erwägung ziehen, die erforderliche Aktualität des Datenbestandes auch durch anderweitige Prozesse/Maßnahmen, losgelöst vom Melderegisterverfahren, sicherzustellen. Insbesondere könnte überlegt werden, Prozesse zu etablieren, bei denen Kunden in die Datenaktualisierung eingebunden und aufgefordert werden, ihre Daten in regelmäßigen Abständen selbst zu aktualisieren. (bw)