Ein File-Hosting-Dienst sei zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle auf Rechtsverletzungen verpflichtet, "wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet", entschied das oberste Zivilgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (PDF). Dies sei bei Rapidshare der Fall, weil das Unternehmen seine Umsätze durch den Verkauf sogenannter Premium-Konten erziele. Diese seien für massenhafte Downloads geschützter Inhalte attraktiv (Az.: I ZR 80/12). Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft GEMA. (dpa/tc)
Rapidshare und Co
BGH verschärft Haftung für Speicherplattformen
03.09.2013
Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von Speicherplattformen wie Rapidshare bei der Verletzung von Urheberrechten verschärft.