KÖLN (jlp) - Ein Arbeitszeugnis darf nicht von einem gleichrangigen Kollegen ausgestellt werden, sondern nur von Vorgesetzten oder einem Mitarbeiter, der "erkennbar ranghöher" als der Zeugnisempfänger ist. Landesarbeitsgericht Köln, AZ: 4 Sa 579/94.
Computer und Recht/
Arbeitszeugnis nur vom Vorgesetzten
20.09.1996