Arbeitsstättenverordnung greift

Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz?

20.09.2010 von Bettina Dobe und Renate Oettinger
Der Nichtraucherschutz ist auch für einen einzelnen Arbeitnehmer einklagbar, wenn dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist.

Arbeitnehmer können erfolgreich auf die Einrichtung eines rauchfreien Arbeitsplatzes klagen. Dies entschied am 19. Mai 2009 das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az: 9 AZR 241/08). Die maßgebliche Rechtsgrundlage findet sich in § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wieder. Hiernach müssen Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, ist ein Rauchverbot zu erlassen. Umstritten ist, ob Mitarbeiter hierauf einen einklagbaren Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz stützen können.

Der Fall

Quelle: Fotolia, G. Krautberger
Foto: Fotolia, G. Krautberger

Geklagt hatte ein seit 1978 als Tisch-Chef in einer Spielbank beschäftigter Arbeitnehmer. Er forderte von seinem Arbeitgeber die Einrichtung eines rauchfreien Arbeitsplatzes, da er seit rund zehn Jahren an einer chronischen Bronchitis leide. In den ersten beiden Instanzen verlor der Arbeitnehmer die Verfahren. Begründet wurde dies damit, dass das Spielcasino Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr einsetzt und regelmäßig wartet. Dies sei in Kombination mit einer großzügigen Pausenregel in Anbetracht der Teilzeitarbeit ausreichend, um den Mitarbeiter vor den Gefahren des Zigarettenrauchs zu schützen.

Grundsätzlich müssten die Gesundheit des Mitarbeiters und die Unternehmerfreiheit der Spielbank gegeneinander abgewogen werden; die gesundheitsschützenden Maßnahmen dürften jedoch nicht die unternehmerische Freiheit einschränken. Die Spielbank hatte argumentiert, dass ihre Gäste durch ein Rauchverbot ausbleiben würden.

Das Urteil

Das BAG entschied in letzter Instanz dennoch zugunsten des Mitarbeiters. Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann der Mitarbeiter einen rauchfreien Arbeitsplatz verlangen kann, wenn dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist. Dieser Anspruch bestehe im Streitfall, weil der Erlass eines Rauchverbotes möglich sei. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Spielbank sei durch ein Rauchverbot nicht unzulässig beschränkt, da die Spielbank dem Nichtraucherschutzgesetz des Landes Berlin unterfalle. Nach diesem ist das Rauchen in Gaststätten, wozu im Streitfall auch das Spielcasino zähle, verboten.

Rauchverbot erfolgreich durchsetzen

Es kann daher festgehalten werden: Unterfällt ein Betrieb dem Anwendungsbereich eines Nichtraucherschutzgesetzes der Länder, welches das Rauchen in Gaststätten und zumeist auch in vergleichbaren Einrichtungen verbietet, kann ein Mitarbeiter darauf gestützt ein Rauchverbot gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich durchsetzen.

Rechtsanwalt Groll empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies. Der Autor ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Kontakt:

Peter Groll, c/o Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner, Holzhausenstraße 42, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069 915062-0, E-Mail::info@kanzleigroll.de, Internet: www.kanzleigroll.de