Streit um Namensrechte im Internet

27.06.2006 von Wolfgang Fritzemeyer
Gemäß Paragraph 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat jeder - Privatperson oder Unternehmen - das Recht auf die unbeeinträchtigte Nutzung seines Namens. Dies umfasst auch die Nutzung einer entsprechenden Internet-Domain. Zwei in jüngster Zeit ergangene Urteile zu diesem Themenkomplex haben den Schutz des Inhabers von Internet-Domains erweitert. Danach kann auch ein Vertreter des Namensträgers Inhaber einer auf den Namensträger lautenden Internet-Domain sein.

In dem ersten, vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschiedenen Fall hatte der Beklagte, Ehemann und Vater, den von seinem Nachnamen unterschiedlichen Nachnamen seiner Frau und seiner Kinder als Internet-Domain angemeldet. Er war bei Denic als Inhaber dieser Domain registriert und nutzte diese für familiäre und persönliche Angelegenheiten. Der Kläger, der den gleichen Nachnamen wie Ehefrau und Kinder des Beklagten hatte, forderte vom Beklagten die Übertragung der Internet-Adresse.

Das OLG Stuttgart wies die Klage ab und entschied, dass vorliegend die Registrierung der Internet-Domain grundsätzlich die schutzwürdigen Interessen des Klägers verletze. Der Beklagte sei jedoch als Teil der Einheit "Familie" berechtigt, die streitgegenständliche Domain für seine Familie auf seinen Namen zu registrieren und diese für seine Familie und für sich zu nutzen.

Im zweiten vom Landgericht (LG) München I entschiedenen Fall wies das Gericht eine Klage auf Löschung einer Internet-Adresse auf Grund fehlenden Bezugs des Namens des registrierten Inhabers und Beklagten zu dem Namen der Domain ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Beklagten die Nutzung des Namens und der Internet-Adresse vom eigentlichen Namensträger gestattet war.

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2005, Aktenzeichen. 5 U 33/05 und LG München, Urteil vom 28.04.2005, Aktenzeichen. 34 S 16971/04.