Gebrauchtsoftware

Alles, was Recht ist

09.03.2009
Von 
Martin Bayer ist Chefredakteur von COMPUTERWOCHE, CIO und CSO. Spezialgebiet Business-Software: Business Intelligence, Big Data, CRM, ECM und ERP.

So urteilten die Gerichte

BGH, 6. Juli 2000 (I ZR 244/97): Die isolierte Veräußerung der OEM-Version des Betriebsprogramms an einen Abnehmer ohne gleichzeitige Veräußerung eines neuen PC stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Denn das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht an dem fraglichen Werkstück ist dadurch erschöpft, dass es von dem von der Klägerin autorisierten Hersteller durch die bestimmungsgemäße Veräußerung an einen Zwischenhändler mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gesetzt worden ist.

LG Hamburg, 29. Juni 2006 (315 O 343/06): Der Verkauf beziehungsweise die Veräußerung einzelner Microsoft-Softwarelizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie zum Beispiel Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich. Eine Werbung, die dies kommuniziert, ist mithin nicht irreführend.

LG München, 15. März 2007 (7 O 7061/06): Nutzungsrechte der Klägerin werden durch den Verkauf gebrauchter Lizenzen seitens der Beklagten verletzt. Die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms ist dem Rechtsinhaber vorbehalten. Die Beklagte veranlasst ihre Kunden, (…) die Software von der Homepage der Klägerin herunterzuladen. Das stellt eine dem Rechtsinhaber vorbehaltene Vervielfältigung dar. Die Beklagte kann ihren Kunden weder dingliche Nutzungsrechte übertragen, noch greift zugunsten der Erwerber der Grundsatz der Erschöpfung.

LG München, 28. November 2007 (30 O 8684/07): Die Veräußerung einzelner Microsoft-Softwarelizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich. Durch die (…) Einräumung von Nutzungsrechten hat sich das Verbreitungsrecht von Microsoft in Bezug auf jedes einzelne eingeräumte Nutzungsrecht, welches jeweils als ein eigenständig zu beurteilendes Vervielfältigungsstück der Software zu behandeln ist, erschöpft.

Vergabekammer Düsseldorf, 23. Mai 2008 (VK - 7/2008 - L): Die Vergabekammer kann den Erwerb von so genannten Gebrauchtlizenzen (…) nur dann grundsätzlich ablehnen, wenn mit der erforderlichen Gewissheit feststünde, dass der Bieter durch sein Angebot gegen Schutzrechte Dritter verstößt.

OLG München, 3. Juli 2008 (6 U 2759/07): Auch beim Vertrieb von Einzelplatznutzungsrechten wird von einem Kunden eine weitere Vervielfältigung vorgenommen, nämlich auf die Festplatte seines Rechners, wozu ihn aber der Erstkäufer nicht ermächtigen konnte. Denn die Abtretung des Nutzungsrechts ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen. (…) Nichts anderes gilt für den Vertrieb von Nutzungsrechten unter Übergabe eines Datenträgers