Gebrauchtsoftware

Alles, was Recht ist

09.03.2009
Von 
Martin Bayer ist Chefredakteur von COMPUTERWOCHE, CIO und CSO. Spezialgebiet Business-Software: Business Intelligence, Big Data, CRM, ECM und ERP.

2. Verletzt der Gebrauchthandel die Urheberrechte der Hersteller?

Mit dem Urteil des OLG München im Rücken setzten die Softwarehersteller zu einem Rundumschlag gegen die Händler an. Der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen beziehungsweise der Weiterverkauf an Dritte sei grundsätzlich rechtswidrig, hieß es in einer Mitteilung Oracles. Das gelte auch bei der Übergabe eines Originaldatenträgers. Der Softwarekonzern beruft sich dabei auf die Argumentation des OLG München, wonach es beim Gebrauchthandel zu einer Vervielfältigung der Software komme. Die Rechte dafür lägen jedoch allein beim Hersteller.

Das Oberlandesgericht München - ein guter Gerichtsstand für die Softwarehersteller.
Das Oberlandesgericht München - ein guter Gerichtsstand für die Softwarehersteller.
Foto: OLG München

Microsoft schlägt in die gleiche Kerbe. Zwar gehe der Lizenzhandel verbreitungsrechtlich in Ordnung, gesteht der Konzern zu: Wenn ein Produkt im europäischen Wirtschaftsraum in Umlauf gebracht worden sei, dann könne der Hersteller die weitere Verbreitung nicht einschränken. Das gelte allerdings nicht für das Vervielfältigungsrecht. Der Drittkäufer einer Lizenz habe diese zwar rechtmäßig erworben, dürfe sie aber im Grunde nicht nutzen, da die Installation der Software einer Vervielfältigung gleichkomme. Dieses Recht habe der Käufer einer Second-Hand-Lizenz vom Rechteinhaber, dem Hersteller der Software, jedoch nie bekommen, sondern nur der Erstkäufer. Das Verbreitungsrecht könne sich erschöpfen, aber das Vervielfältigungsrecht nicht, heißt es bei Microsoft.

Ein Kunde muss eine Software überhaupt erst einmal installieren, bevor er sie nutzen kann, kontert Rechtsprofessor Hoeren. Zwar entstehe dadurch eine Kopie, diese sei aber durch eine Vorschrift im Urheberrecht (Paragraf 69d, Absatz 1) abgesichert. Darin werde dem Kunden das Recht eingeräumt, alles mit der Software zu machen, was zum bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderlich ist. Dazu gehöre dem Experten zufolge auch die Installation und damit eine gewisse Vervielfältigung der Software. Diese Vorschrift sei zwingendes Recht, sagt Hoeren, und lasse sich nicht durch Vertragsklauseln aushebeln.