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Deutsche Gerichte mit unterschiedlichen Entscheidungen

Adword-Selling: Verwendung von Markennamen ist riskant

22.02.2008
Von pte pte
Das Buchen von Adwords - Werbeanzeigen, die mit Suchergebnissen bekannter Suchmaschinen verknüpft sind - birgt große rechtliche Risiken in Bezug auf Markenverletzungen und unlauteren Wettbewerb.

"Bei bekannten Marken können Abmahnkosten in der Höhe von bis zu 5.300 Euro entstehen, die Gerichtskosten können in der zweiten Instanz auf bis zu 38.000 Euro ansteigen", warnt Max-Lion Keller von der IT-Recht-Kanzlei München im pressetext-Interview. Keller rät dringend davon ab, markenrechtlich geschützte Adwords zu buchen, da die deutschen Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden haben. So hat zwar das LG Hamburg am 30. 3. 2004 (Az. 312 O 910/03) entschieden, dass die Verwendung eines markengeschützten Begriffs als Adword keine Verletzung des Markenrechts darstelle, da es an einer zeichenmäßigen Verwendung des Begriffs fehlen würde. Im vergangenen Jahr gab es jedoch zwei Entscheidungen, die genau in die gegenteilige Richtung weisen. So sah das LG Braunschweig 12. 7. 2007 (Az. 2 U 24/07) in der Verwendung einer Marke als Keyword eine kennzeichenmäßige Benutzung, die dem Markenrechtsinhaber die breite Palette der Anspruchsmöglichkeiten nach dem Markengesetz eröffnet. Ähnlich entschied das OLG Stuttgart am 9. 8. 2007 (Az. 2 U 23/07).

"Die Abmahnkosten einer bekannten Marke durch einen Anwalt können bis zu 2.647 Euro betragen. Wenn sich ein Patentanwalt an der Abmahnung beteiligt, verdoppelt sich die Summe", so Keller. Geht es sogar zu Gericht und die erste Instanz verloren, stehen Gerichtskosten in der Höhe von 17.500 Euro an, in der zweiten Instanz werden bis zu 38.271 Euro fällig.

Im übrigen sei es laut Keller unerheblich, dass die Adword-Werbeanzeigen "nur" am rechten Bildschirmrand und nicht in der eigentlichen Trefferliste angezeigt würden. "Denn in beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen beziehungsweise zu diesen hinzuführen", so Keller. Internet-Suchmaschinen wie Google können in solchen Fällen eher nicht zur Rechenschaft gezogen werden, betont Keller. "Die Verantwortung liegt bei der Person, die die Adwords bucht."

Besonders heikel ist dabei die bei der elektronischen Schaltung der Adword-Werbeanzeige wählbare Option "weitgehend passende Keywords", durch die man als Werbender durch die automatische Verknüpfung der Suchmaschine zu einem Markenrechtsverletzer werden kann, obwohl man selbst kein markenrechtsverletzendes Keyword verwendet hat. Entwarnung gibt Keller zumindest bei allgemeinen und beschreibenden Begriffen. "Diese sind rechtlich unproblematisch, selbst dann, wenn sie Bestandteil einer bestimmten Internetadresse oder Domain sind", so Keller abschließend im pressetext-Interview. (pte)