So bleibt mehr auf dem Konto

Abfindungen clever versteuern

31.08.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

2. Zeitliche Verlagerung der Auszahlung

Steuerlich sind der Stichtag der Auszahlung und der Veranlagungszeitraum maßgeblich. Erwartet der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden ein geringeres oder kein Einkommen, ist es für ihn sinnvoll, die Abfindung erst im Folgejahr auszuzahlen. Dies gilt insbesondere, wenn das bisherige Einkommen mit dem Spitzensteuersatz versteuert wurde.

3. Altersvorsorge einbeziehen

Im Jahr der Abfindungszahlung können steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge vorgenommen werden. Wer bisher noch nicht in eine Direktversicherung oder Pensionskasse eingezahlt hat, sollte dies zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen nachholen und einen Teil seiner Abfindung in die Altersvorsorge investieren. Durch rückwirkende Einzahlungen lassen sich große Steuerminderungen erzielen.

4. Fürsorgeleistungen nutzen

Zeitlich befristete soziale Fürsorgeleistungen werden vom Fiskus steuerlich begünstigt. Hierzu zählen etwa die Übernahme von Versicherungsbeiträgen sowie Zuschüsse zur Altersversorgung oder zum Arbeitslosengeld. Im Falle einer "Zusammenballung von Einkünften" in einem Kalenderjahr greift auch hier die Fünftel-Regelung. Die Leistungen können auch in späteren Kalenderjahren erbracht werden, dürfen aber 50 Prozent der Abfindungssumme nicht übersteigen.

Weitere Informationen und Kontakt:

Rainer Eulen, Steuerberater, DHPG Bornheim, oder bei DHPG Dr. Harzem & Partner KG, Godesberger Allee 125-127, 53175 Bonn, Tel.: 0228.81000-0, E-Mail: info@dhpg.de, Internet: www.dhpg.de, oder conovo media GmbH, Tel.: 0221.356860-0, Internet: www.conovo.de