Finanzamt sponsert Luxus nicht

5.200-Euro-Handy - kein Steuerabzug

30.03.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Welche Betriebsausgaben noch als angemessen anzusehen sind und deshalb steuerlich abgezogen werden können, hat ein Finanzgericht entschieden.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zur Frage der Angemessenheit von Betriebsausgaben Stellung genommen, hier der eines "Luxushandys". Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 3. August 2011 zu seinem Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 14. Juli 2011 (Az.: 6 K 2137/10).

Der Fall

In der Einkommensteuererklärung 2007 machte der als Zahnarzt tätige Kläger eine zeitanteilige AfA (Absetzung für Abnutzung) in Höhe von 289.- Euro für ein am 5. November 2007 zum Preis von 5.200.- Euro gekauftes Handy (Abschreibungszeitraum drei Jahre) als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend <Berechnung: 5.200 : 36 x 2 = 289>. Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon der Marke V, einem Hersteller von Luxus- Mobiltelefonen. Die Telefone dieses Herstellers sind nicht zuletzt durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten, oder Keramik teurer als die Telefone anderer Hersteller.

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Bei einer Außenprüfung bewertete die Betriebsprüferin die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als unangemessen und versagte insoweit die Anerkennung als Betriebsausgaben; für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend. Zudem argumentierte das Finanzamt, ein "normales" Handy reiche aus, um die Erreichbarkeit eines Zahnarztes an 2-3 Bereitschaftswochenenden im Jahr zu gewährleisten, es sei allenfalls ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 300.- € bei den Betriebsausgaben anzusetzen.

Die angestrengte Klage begründete der Kläger u.a. damit, dass er darauf geachtet habe, ein widerstandsfähiges Handy zu erwerben, das er für ca. 10 Jahre und damit länger als günstigere Modelle nutzen könne; die Frage der Angemessenheit stelle sich nicht im Hinblick auf die Höhe des Anschaffungspreises, sondern nur im Hinblick auf das angeschaffte Wirtschaftsgut. Auch habe das Handy einen besonders guten Empfang. Zudem sei die gesamte Ausstattung der Praxis sehr hochwertig, so dass das Handy nicht als unangemessen herausstechen würde. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, so Passau.