Urteil des Bundesgerichtshofes zu Außer-Haus-Programmierung:

30 Jahre nur bei entfernten Folgeschäden

17.08.1984

Anwender, die außer Haus programmieren lassen, erhielten die Unterstützung des BGH (Urteil VII ZR 239/82). Kurze Gewährleistungsfristen (in der Regel sechs Monate) ließen das Gericht zwischen eigentlichen Mangel- und engeren Mangelfolgeschäden (die der kurzen Verjährung unterliegen) sowie "entfernteren" Mangelfolgeschäden unterscheiden. Eine durch den Anbieter erfolgende Vertragsgefährdung, die nicht zu einem Werkmangel führt, unterliegt auch nicht den Gewährleistungsregeln. Auf jeden Fall gilt für den Anwender: Keine Programm-Abnahme ohne Funktionsprüfung und keine Funktionsprüfung ohne vorherige Übergabe der Dokumentation.

Leitsatz:

Kündigt der Besteller den Werkvertrag, weil der Unternehmer den Vertragszweck schuldhaft in erheblichem Maße gefährdet hat, so verjährt der aus dem Verhalten des Unternehmers hergeleitete Schadensersatzanspruch des Bestellers (etwa auf Erstattung unvermeidlicher Mehraufwendungen zur Fertigstellung des Werkes) nicht nach ° 638, sondern in 30 Jahren.

Tatbestand:

Die Klägerin beauftragte im Mai 1977 den Beklagten, für einen Computer, der in ihrer Versandschlachterei eingesetzt werden sollte, das Datenverarbeitungsprogramm zu erstellen. Der Beklagte, der selbst nur ein Organisationsbüro betreibt übertrug die Arbeiten der Fa. W. EDV-Beratung GmbH als Subunternehmerin. Bei der Vertragsabwicklung kam es zwischen dem Geschäftsführer der Fa. W. GmbH H.W., und dem persönlichen haftenden Gesellschafter der Klägerin zu Unstimmigkeiten, die auch die Frage des geschuldeten Programm-Umfangs betrafen. Ende Juli 1978 erklärte W. nach einem Probelauf, die Arbeiten seien abgeschlossen und der Restwerklohn somit fällig. Als die Klägerin dem widersprach, speicherte W. in das Datensicherungsprogramm einen "Befehl" ein, wonach ab 21. 1. 1978 mindestens eine bestimmte Datei umbenannt werden sollte, so daß darin enthaltene Daten nicht mehr unter der alten Bezeichnung hätten abgerufen werden können. Als der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin - aufgrund einer Andeutung des Geschäftsführers W. mißtrauisch - am 31. 7. 1978 das Programm durch die Fa. S. überprüfen ließ, war dieser "Befehl" allerdings schon wieder gelöscht worden.

Die Klägerin lehnte unter Hinweis auf diesen Vorfall mit Schreiben vom 7. 8. 1978 eine weitere Zusammenarbeit mit der Fa. W. GmbH ab und forderte den Beklagten auf, die noch durchzuführenden Arbeiten bis zum 9. 8. 1978 einem anderen Programmierbüro zu übertragen. Der Beklagte machte demgegenüber geltend, daß die Arbeiten abgeschlossen seien und bot lediglich an, die weitere Programmpflege nicht mehr durch W., sondern durch einen anderen Mitarbeiter der Fa. W. GmbH vornehmen zu lassen. Daraufhin beauftragte die Klägerin die Fa. S., die Arbeiten fortzuführen. Gleichzeitig verlangte sie von dem Beklagten die Herausgabe der noch nicht übergebenen Programmdokumentation. Der Beklagte berief sich demgegenüber wegen seiner noch offenen Restwerklohnforderungen auf ein Zurückhaltungsrecht .

Die Ende Dezember 1978 erhobene Restwerklohnklage des jetzigen Beklagten wurde - nachdem das LG ihr stattgegeben hatte - in 2. Instanz im März 1980 rechtskräftig abgewiesen. In diesem Verfahren hatte die jetzige Klägerin zunächst noch Widerklage auf Herausgabe der Programmdokumentation erhoben. Nachdem sie die Restwerklohnsumme zugunsten des Beklagten hinterlegt hatte, gab dieser die Dokumentation heraus.

Im vorliegenden Verfahren fordert die Klägerin von dem Beklagten Ersatz des von ihr an die Firma S. vor allem für die Fertigstellung des Datenverarbeitungsprogramms gezahlten Werklohns von 53 766 Mark abzüglich der nicht ausgezahlten Restvergütung des Beklagten in Höhe von 24 000 Mark. Außerdem macht sie Kreditkosten in Hohe von 2766 Mark geltend, die ihr im Vorverfahren in der Zeit vom 25. 1. 1979 bis zum 30. 3. 1980 für die Hinterlegung der vom Beklagten beanspruchten Restvergütung entstanden seien. - der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben . . .

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien auf Ersatz von Mangelschäden im Sinne von ° 635 gerichtet und nicht von Mangelfolgeschäden, die nach den Regeln über die positive Vertragsverletzung zu ersetzen sind. Infolge der Kündigung des Werkvertrages durch die Klägerin sei das Werk des Beklagten unvollendet geblieben. Ihre behaupteten Aufwendungen für die Fertigstellung der Programmierung würden mithin Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung im Sinne von ° 635 BGB auslösen. Auch die Kreditkosten für die Sicherheitsleistung stünden in so engem Zusammenhang mit der Nichtvollendung der Programmierungarbeiten, daß sie als Mangelschaden von ° 635 BGB zu beurteilen seien. Damit greife aber die Verjährungseinrede durch, da die Ansprüche der Klägerin gemäß ° 638 BGB nach Ablauf von sechs Monaten seit der Kündigung des Werkvertrages verjährt seien.

Nach Kündigung Kostenersatz gefordert

Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Bei der Abgrenzung zwischen den Fällen des Schadensersatzes aus Gewährleistung (mit kurzer Verjährung) und aus positiver Vertragsverletzung (mit 30jähriger Verjährung) unterscheidet der Senat in ständiger Rechtsprechung zwischen denjenigen Schäden, die dem Werk unmittelbar anhaften, weil es infolge eines Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist, den Mangelfolgeschäden, die zwar außerhalb des Werkes auftreten, aber in "engem Zusammenhang" mit dem Mangel stehen und den "entfernteren" Mangelfolgeschäden. Die Regeln der positiven Vertragsverletzung (mit der Folge 30jähriger Verjährung) gelten nur für die "entfernteren" Mangelfolgeschäden ...

Wie die Revision mit Recht geltend macht, kommt es hier auf diese Unterscheidung nicht entscheidend an, weil das Berufungsgericht den aus der unterbliebenen Fertigstellung des Werkes abgeleiteten Anspruch irrig auf Werkmängel zurückführt und deshalb zu Unrecht dem Geltungsbereich des ° 635 BGB zugeordnet hat.

Die Klägerin hatte das Verhalten des Zeugen W. zum Anlaß genommen, den Vertrag mit dem Beklagten zu kündigen. Sie will nunmehr - davon geht auch das Berufungsgericht aus - die Kosten ersetzt haben, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie die Fa. S. beauftragt hat, das - angeblich unfertige - Werk des Beklagten zu vollenden. Damit dürfte das Berufungsgericht aber den so begründeten Klagenanspruch nicht als Schadensersatzanspruch wegen. Nichterfüllung von ° 635 BGB bewerten, Ein derartiger Anspruch kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der Schaden auf einen Werkmangel zurückzuführen ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden beruht jedoch auf der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Beklagten und nicht etwa auf der Umbenennung der Datei durch W.. Wie die Klägerin selbst einräumt, wurde die Funktionsfähigkeit der Anlage durch die Umbenennung der Datei letztlich nicht beeinträchtigt, weil dieser "Befehl" wieder rückgängig gemacht wurde, bevor er sich auswirken konnte. Der Eingriff in die Werkleistung des Beklagten durch dessen Erfüllungsgehilfen hat der Klägerin demnach keinen Schaden zugefügt und kann mithin auch keine Schadenersatzansprüche gemäß ° 635 BGB begründen (vgl. Glanzmann, BGB-RGRK, 12. Aufl. ° 635 BGB Rdn. 28, 31; Anhang zu ° ° 633 - 635 Rdn. 8).

Den Vertragszweck schuldhaft gefährdet

2. Das dem Beklagten gemäß ° 278 BGB zuzurechnende Verhalten des Geschäftsführers der Fa. W. GmbH kann jedoch zu Schadenersatzansprüchen der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung führen, die erst in 30 Jahren verjähren. . . Der Senat hat bereits mehrmals entschieden, daß der Besteller unter Wegfall des Vergütungsanspruchs des Unternehmers gemäß ° 649 Satz 2 BGB den Vertrag kündigen kann, wenn der Unternehmer - oder hier: sein Erfüllungsgehilfe - den Vertragszweck schuldhaft in erheblichem Maße gefährdet. Daraus kann sich dann für den Besteller ein Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden ergeben, etwa auf Erstattung unvermeidlicher Mehraufwendungen, die für die Beauftragung eines anderen Unternehmers entstehen (BGH Z 45, 372, 375; BGH NJW 75, 825, 826).

3. Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehen bleiben. Es muß aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückgewiesen werden.

(a) Hierbei wird zum einem der Behauptung des Beklagten nachzugehen sein, die Klägerin habe die Fa. S. leidlich damit beauftragt, zusätzliche Leistungen zu erbringen.

(b) Zum anderen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß nach dem Vortrag der Klägerin in dem Werklohn für die Fa. S. nicht nur Fertigstellungskosten, sondern auch - betragsmäßig nicht weiter spezifizierte - Aufwendungen enthalten sind, die angeblich erforderlich waren, um Mängel des von dem Beklagten erstellten (Teil-)Werks zu beheben. Derartige Kosten kann der Besteller auch bei einer Kündigung des Vertrags nämlich nur unter den Voraussetzungen der °° 633 F BGB ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 9. 12. 1971 - VII ZR 211/69 = LM BGB ° 634 Nr. 12, Bl. 2 Rs. . .).

Die Klägerin hat die Programme des Beklagten behalten und von einer anderen Firma . . . weiterentwickeln lassen. Außerdem hat sie den Beklagten auf Herausgabe der Programmdokumentation verklagt. Diese Umstände legen den Schluß nahe, daß sie die Leistung des Beklagten als - teilweise - Vertragserfüllung gelten läßt (vgl. Senatsurteil vom 5. 5. 1969 - VII ZR 26/69 . . .) Selbst wenn man hier aber eine Abnahme verneinen wollte, spräche doch viel dafür, das Behalten des Werkes durch die Klägerin für den Beginn der Verjährungsfrist im Sinne von ° 638 BGB der Abnahme gleichzustellen (vgi. Senatsurteil vom 2. 5. 1963 - VII ZR 233/61 = JZ 1963, 596, 597; Glanzmannn, a.a.O., ° 638 Rdn. 70).

(c) Hinsichtlich der Kreditkosten für die Hinterlegung des im Vorprozeß von dem Beklagten beanspruchten Restwerklohns ergibt sich bereits aus den bisherigen Ausführungen, daß auch insoweit dem Berufungsurteil nicht gefolgt werden kann. Hier kommt vielmehr ebenfalls ein Anspruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung in Betracht, nicht aber ein Schadensersatzanspruch gemäß ° 635 BGB.

Der Beklagte war trotz der Kündigung des Werkvertrages durch die Klägerin verpflichtet, die Dokumentation über die von ihm bis dahin erstellten Programme herauszugeben. Er hat dies auch nie bestritten, sondern sich lediglich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Restwerklohnforderung berufen. Da jedoch aufgrund des Vorprozesses rechtskräftig feststeht, daß er keinen Restwerklohnanspruch hatte, durfte er die Herausgabe der Programmdokumentation auch nicht von der Hinterlegung einer einer angeblichen Restwerklohnforderung entsprechenden Geldsumme abhängig machen. Tat er dies dennoch, so beging er eine Vertragsverletzung, die ihn grundsätzlich zum Ersatz des daraus der Klägerin entstandenen Schädens verpflichtet . . .

(d) Soweit die Klägerin im übrigen behauptet, in der Werklohnforderung der Fa. S. seien Einarbeitungskosten von 23 578,70 Mark enthalten, die wegen der - trotz mehrfacher Mahnung - zunächst aufrechterhaltenen Weigerung des Beklagten angefallen seien, die Programmdokumentation herauszugeben, kommt auch Verzug als Anspruchsgrundlage in Betracht.

Anmerkung:

1. Diesem anwenderfreundlichen Urteil des BGH ist grundsätzlich zuzustimmen. Insbesondere die nach wie vor kurzen Gewährleistungsfristen (in der Regel von sechs Monaten) zwingen zu einer möglichst genauen Unterscheidung zwischen eigentlichen Mangel- und engeren Mangelfolgeschäden (die der kurzen Verjährung unterliegen) und "entfernteren" Mangelfolgeschäden. Der BGH arbeitet deutlich heraus, daß eine durch den Anbieter erfolgende Vertragsgefährdung, die nicht zu einem Werkmangel führt, auch nicht den Gewährleistungsregeln unterliegt. Wesentlich ist also die Frage, ob ein vorliegender Schaden am Werk selbst aufgetreten ist oder erst durch das Verhalten des Anbieters (trotz Mängelfreiheit des Werkes) entstand.

Präziser Zeitpunkt schwierig zu finden

2. Im zurückverweisenden Urteil mußte und konnte sich der BGH vom Sachverhalt nicht abschließend äußern, doch stellte er die rechtlich wesentlichen Weichen für die weitere Aufklärung der Unterinstanz.

3. Von erheblicher Bedeutung ist weiter der Hinweis, daß die Gewährleistungsfrist nicht nur mit der Abnahme der erstellten Programme, sondern bereits zu laufen beginnen kann, wenn der Anwender die Programme schlicht behält. Schwierig dürfte sein, hier einen präzisen Zeitpunkt für den Beginn der Gewährleistung zu finden, da ein solches "Behalten" nicht bereits mit der Übergabe auf Datenträger einsetzen kann. Der Anbieter wird erst nach einer gewissen Zeit damit rechnen können, daß der Anwender die Programme nicht zurückgibt.

Problematisch ist weiter, daß der Anbieter offensichtlich einen Probelauf durchführte, ohne daß dem Anwender die notwendige Dokumentation zur Verfügung stand. Der Anwender dürfte deshalb kaum in der Lage gewesen sein, festzustellen, ob (a) der Anbieter seine Leistung vertragsgemäß erbracht hatte (weswegen auch die zusätzlichen Einarbeitungskosten anfielen) und (b) welche Folgen das Einspeichern des streitigen "Befehls" hatte und wie er zu löschen war.