AWV-Funktionsbeschreibung für Datenschutzbeauftragte

22 Aufgaben für den DSB

20.02.1976

FRANKFURT - "Ein Jahr Vorbereitungszeit wird zwar ausreichen, um einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen - aber für die Ausbildung eines solchen Mitarbeiters ist diese Zeit zu kurz. "Zu diesem Ergebnis kam der Arbeitskreis für Fragen automationsgeeigneter Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Ausschuß für wirtschaftliche Verwaltung (AWV).

Der AWV hat zugleich eine "Funktionsbeschreibung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten" verabschiedet. Ein Datenschutzbeauftragter muß nach dem bisherigen Entwurf für ein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zumindest bei allen größeren DV-Anwendern bestellt werden. Da das Gesetz ein Jahr nach Verabschiedung in Kraft treten soll, müssen sich die Unternehmen nach AWV-Meinung jetzt schon darauf einrichten. Weil die endgültige Formulierung des BDSG noch nicht genau feststeht, will der AWV die Funktionsbeschreibung zu gegebener Zeit dem endgültigen Stand anpassen.

Der AWV-Vorschlag soll als Grundlage dienen, um die Aufgaben unternehmensspezifisch auszugestalten, einen Beauftragten auszuwählen sowie ein Berufsbild und Ausbildungswege für den

Datenschutzbeauftragten zu schaffen. Der AWV-Workshop "Datenschutzbeauftragter", den Dr. Rihaczek (Control Data GmbH) leitete, hat die Aufgaben katalogartig zusammengestellt, damit jedes Unternehmen seine Auswahl treffen kann.

Direkter Draht zur Spitze

Der Datenschutzbeauftragte soll nach dem Gesetzentwurf der Geschäftsleitung direkt unterstellt werden und auf seinem Gebiet direktes Vortragsrecht bei der Unternehmensspitze haben. Er wird außerdem direktes Kontrollrecht und alle Befugnisse besitzen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötig sind. Die Übertragung zusätzlicher Aufgaben, etwa bei der Datensicherung, ist zulässig.

Zu den erforderlichen Qualifikationen eines Datenschutzbeauftragten äußert sich der AWV nur kurz. Er nennt charakterliche Eignung; Fähigkeit zum Erkennen und Beurteilen komplexer Zusammenhänge; Unternehmens- und Branchenkenntnisse; EDV-Kenntnisse die eine kritische Beurteilung der Arbeitsabläufe ermöglichen; Fähigkeit zur Anwendung einschlägiger Gesetze. Kleinen und mittleren Betrieben empfiehlt der AWV, sich ergänzend eines externen Beraters zu bedienen: "Hier mag sich eine neue Sparte der Unternehmensberatung entwickeln".

Informationen: Ausschuß für wirtschaftliche Verwaltung, 6 Frankfurt 1, Gutleutstr. 169-171.