0190-Urteil: Kunde muß Handy-Rechnung über 13.962,77 Euro nicht zahlen

27.04.2007

Genau diese Weigerung, Auskunft zu geben darüber, wer die Leistungen der Mehrwertdienste (0190) und der Auskunftsnummern (118) erbracht hat und vor allem, worin deren Leistungen bestanden, hat den Richter bewogen, zum Vorteil des Handy-Nutzers zu entscheiden. Der Richter schrieb in seiner Urteilsbegründung, nach den Einwendungen des Handy-Nutzers sei es "naheliegend, dass der Beklagte (also der Handy-Nutzer, Anm.d.Red.) Opfer einer unbemerkten Herstellung von Verbindungen durch heimliche Manipulationen Dritter an den Daten des Endgerätes wurde."

Der Handy-Nutzer hatte vor Gericht Hacker ins Spiel gebracht, die möglicherweise über die Bluetooth-Schnittstelle Zugang zu seinem Mobiltelefon bekommen hatten. Die Hacker könnten sein Handy - ein beim Mobilfunkbetreiber gekauftes "Nokia 6310i" (an anderer Stelle im Urteil ist die Rede von einem "Nokia 8310i") - manipuliert und ohne sein Wissen die in Rede stehenden Verbindungen hergestellt haben. Zu einigen der ihm angelasteten Telefonate erklärte der Handy-Nutzer, diese habe er nicht führen können, "weil er in diesen Zeiten mit Freunden seine Freizeit verbracht hätte". Für Handy-Nutzer von Bedeutung ist, wie der Richter diese "heimliche Manipulationen Dritter" bewertete: Er urteilte, das "Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen hat nicht der Anschlusskunde zu tragen". (jm)