Eigenverschulden bei Verkehrsunfall

Eile kann gefährlich sein



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Überholer einer Fahrzeugkolonne können für Unfälle mitverantwortlich sein. Die Haftungsquote wird allerdings unterschiedlich beurteilt.
Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss jederzeit anhalten können.
Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss jederzeit anhalten können.
Foto: Sergiy Serdyuk - Fotolia.com


Wer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann 75% seines Schadens selbst zu tragen haben. Wer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem durch eine Kolonnenlücke nach links abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann nur 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Fouquet, Leiter des Fachausschusses "Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung" des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 21.10.2013 zu seinen Urteilen vom 09.07.2013 (9 U 191/12) und vom 23.04.2013 (9 U 12/13), wo der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das Eigen- bzw. Mitverschulden des jeweils überholenden Fahrers entsprechend beurteilt hat.

Verbotswidriges Überholen

Der Fall: In dem dem Rechtsstreit 9 U 191/12 zugrunde liegenden Fall überholte der seinerzeit 47-jährige Kläger aus Marl im Juli 2009 auf der Sinsener Straße in Oer-Erkenschwick mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne und stieß mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne zusammen.

Aufgrund der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles war ein Verschulden der beklagten Linksabbiegerin, einer seinerzeit 45-Jährigen aus Marl, nicht festzustellen. Deswegen sei bei ihrem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, sodass der Kläger, so der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, 75 Prozent seines Schadens selbst zu tragen habe. Den Kläger treffe ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe.

Im Fall des Rechtsstreits 9 U 12/13 überholte der seinerzeit 43-jährige Beklagte aus Brakel mit seinem Motorrad im März 2012 auf der B 64 in Höxter eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne und kollidierte mit dem unvorsichtig unter Ausnutzung einer Kolonnenlücke aus einer wartepflichtigen Querstraße nach links abbiegenden Pkw einer seinerzeit 46jährigen Fahrerin aus Höxter. Nach der Entscheidung des 9. Zivilsenats traf den Beklagten ein mit einem Drittel zu bewertender Verschuldensanteil, weil er das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt habe.

Rechtzeitiges Anhalten muss möglich sein

Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifahre, müsse bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne. Er müsse es den Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den nicht besetzten Straßenraum herauszufahren.

Fouquet empfiehlt, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verweist.


Weitere Informationen und Kontakt:
Oliver Fouquet, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, c/o KGH Anwaltskanzlei, Fürther Straße 98-100, 90429 Nürnberg, Tel.: 0911 32386-0, E-Mail: oliver.fouquet@kgh.de, Internet: www.kgh.de

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