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Die größten Mythen über elektronische Archivierung

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von Volker  Halstenbach(Senior Berater und Partner bei Zöller & Partner)

6. Keine Pflicht zur vollständigen Archivierung von E-Mails

In den letzten Jahren ist gehäuft zu vernehmen, dass Unternehmen verpflichtet seien, ihre komplette E-Mail-Korrespondenz elektronisch aufzubewahren. Aus handelsrechtlicher Sicht (HGB) allein ist eine solch umfassende Archivierungsverpflichtung nicht abzuleiten, wohl aber die Aufbewahrungspflicht von E-Mails, die als Handelsbrief beziehungsweise Beleg fungieren (zum Beispiel Angebote, Rechnungen). Hierfür ist im Handelsrecht allerdings keine Formvorschrift fixiert - eine papiergebundene Aufbewahrung des Ausdrucks wäre handelsrechtlich ausreichend (mehr zu Software für die E-Mail-Archivierung finden Sie hier).

Steuerrechtlich (AO) betrachtet ergeben sich jedoch Archivierungsanforderungen, die aus dem geänderten § 14 der AO (erläutert in den "GDPdU") abzuleiten sind und seit Januar 2007 vom Bundesfinanzministerium schriftlich formuliert sind: Dort wird die elektronische Aufbewahrung für solche E-Mails gefordert, die steuerrechtlich relevant sind und deren Inhalt elektronisch in weiterführende DV-Verarbeitungen einfließen (siehe FAQ zur GDPdU vom 23. Januar 2008). Dies betrifft in der Regel jedoch nur einen geringen Anteil aller E-Mails von Unternehmen - die Verpflichtung zur umfassenden E-Mail-Archivierung ist weiterhin weder aus den GOBS noch aus den GDPdU ableitbar.

Für Unternehmen, die von der amerikanischen Rechtssprechung betroffen sind, kann sich aus dem Sarbanes Oxley Act (SOX) die Notwendigkeit ergeben, E-Mails bestimmter Personenkreise - insbesondere des Managements - elektronisch aufzubewahren (mehr zum Thema SOX und Compliance finden Sie hier). Die Verpflichtung zur vollständigen E-Mail-Archivierung stellt in Deutschland allerdings die Ausnahme dar.

Nicht verunsichern lassen

Wer den Einsatz einer elektronischen Archivlösung plant, sollte sich nicht durch Äußerungen verunsichern lassen, die häufig von Anbietern stammen und aus eigen-wirtschaftlichem Interesse Rechtsanforderungen formulieren, für die es objektiv betrachtet keine Rechtsgrundlage gibt (siehe auch, welche Speziallösung für die E-Mail-Archivierung es gibt).

Die überzogene Panikmache einiger Marktteilnehmer kurz nach Veröffentlichung der GDPdU (Beispiel: „… CD und DVD sind nicht GDPdU-gesetzeskonform…") und die heutige von den Finanzbehörden akzeptierte Praxis der Datenaufbewahrung in Unternehmen unter Einsatz herkömmlicher Technologien, ist ein prominentes Beispiel für den immer wieder anzutreffenden Versuch, neu formulierte Rechtsanforderungen durch Überinterpretation und Verunsicherung für eigene wirtschaftliche Interessen auszunutzen. Anwender sollten ihre Rechtslage und Verpflichtungen zunächst klären, bevor sie in vorauseilendem Gehorsam unnötige „Compliance"-Investitionen tätigen.

Allerdings ist zu empfehlen, beim Systemaufbau Techniken und Verfahren einzusetzen, die den Anforderungen der GOBS standhalten: Es handelt sich hierbei um dieselben Anforderungen, die auch an die Buchführungssoftware gestellt werden - nicht mehr und nicht weniger. Die Einhaltung der üblichen Sorgfaltspflicht sowie die Führung einer Verfahrensdokumentation sind zwingende und in den meisten Fällen ausreichende Grundlagen für einen rechtskonformen Archivbetrieb (as).

(2 Beiträge), 
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vhalstenbach
Der Punkt ist, dass ein Zertifikat einerseits nicht notwendig ist und andererseits nicht ausreichend sein kann: Bei der Bemessung der Frage, ob die elektronische Aufbewahrung der papiergebundenen Aufbewahrung entspricht, sind vornehmlich die GOBS anzuwenden. Hierbei geht es insbesondere um die Bewertung der beim Anwender eingesetzten Verfahren und Systeme. Hierüber wird kein Zertifikat benötigt. Die Bewertung und Prüfung der Verfahren erfolgt in der Regel durch den Wirtschaftsprüfer oder durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Steuerprüfung. Produktzertifikate können jedoch bestenfalls die GOBS-Konformität des Produktes, nicht jedoch die GOBS-Konformität des Produkteinsatzes in der Kundenumgebung bezeugen. Als Beispiel sei ein Anwender angeführt, der ein GOBS-zertifiziertes DMS-Produkt einsetzt, dabei jedoch die im System vorhandenen Prüf- und Sicherungsmöglichkeiten nicht anwendet, die die GOBS-Konformität der Archivierung sichern. Trotz Einsatz des zertifizierten Produktes könnte sein Einsatzverfahren durch seine Fahrlässigkeit von der Prüfinstanz als nicht GOBS-konform bewertet werden; das GOBS-Zertifikat des Produktes allein reicht hier nicht aus, es gehört auch ein entsprechendes Handeln (Verfahren) zur Einhaltung der GOBS-Anforderungen. Volker Halstenbach, Zöller & Partner GmbH zum Beitrag

DettaWalker
Ich bitte Sie sich auf eine Aussage festzulegen. Punkt 1 Schreiben Sie: "Originaldokumente dürfen nicht vernichtet werden" heißt es oft pauschal. Doch diese Behauptung ist nicht haltbar. Die Masse der Unternehmen, die elektronische Archivierung betreiben, vernichten nach unserer Beobachtung ihre Originalunterlagen und gehen dennoch kein oder nur ein geringes Risiko ein, das von dem Nutzen durch Kosteneinsparungen in der Regel deutlich übertroffen wird. In Punkt 3 schreiben Sie jedoch: Ein weiterer Mythos der DMS-Branche besagt, dass Anwender, die eine zertifizierte DMS-Lösung verwenden getrost ihre Originalunterlagen vernichten können. Doch tatsächlich sind weder Herstellerzertifikate, (...), einen Rechtsschutz bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Systeme und Verfahren zu schaffen. Entweder darf ich meine Originalunterlagen bei entsprechender elektronischer Archivierung vernichten (Punkt 1) oder nicht. Wenn ich es darf, ist die Frage nach einem Zertifikat obsolet. zum Beitrag


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