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Business Intelligence & Enterprise Content Management

Rechtslage Dokumenten Management

Die größten Mythen über elektronische Archivierung

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von Volker  Halstenbach(Senior Berater und Partner bei Zöller & Partner)
Anwender finden sich bei der Einführung eines elektronischen Archivs schnell in einem Wust angeblicher Gesetzesanforderungen wieder, die bei der Auswahl, Einrichtung und im Betrieb der Lösung zu berücksichtigen sind. Dabei ist die Rechtslage in Deutschland häufig klarer und weniger restriktiv als vermutet.

Viele Unternehmen lassen sich heute im Dokumenten Management aufgrund von Missverständnissen und Mythen über die rechtskonforme Archivierung zu unnötigen und unwirtschaftlichen IT-Investitionen verleiten. Nachfolgend sind einmal typische Beispiele genannt, vor denen Unternehmen sich in Acht nehmen sollten:

1. Originale sind nicht grundsätzlich aufzuheben

Bereits um die Frage, ob eine elektronischen Archivierung die der papiergebundene ersetzen darf, rankt sich der Mythos: "Originaldokumente dürfen nicht vernichtet werden" heißt es oft pauschal. Doch diese Behauptung ist nicht haltbar. Tatsächlich ist kaum ein Rechtsbereich so liberal bezüglich der elektronischen Archivierung wie das deutsche Handels- und Steuerrecht. Bereits in § 257 HGB formuliert der Gesetzgeber die Erlaubnis, die kaufmännische Aufbewahrungspflicht von Unterlagen auf elektronischem Wege zu erfüllen. Voraussetzung ist lediglich die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GOBS) im Betrieb der elektronischen Archivierung.

Im Zivilrecht gibt es hingegen einige wenige Rechtsbereiche, die die Vorlage von Originalunterlagen verlangen, wie zum Beispiel Titel, Testamente und Originalabrechnungen der Mietnebenkostenermittlung. Die Vernichtung von Originalunterlagen ist in diesen Umfeldern nicht strafbar, dass heißt es besteht keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht - gegebenenfalls kann sich durch die Vernichtung des Originals jedoch ein Rechtsnachteil ergeben. Die Masse der Unternehmen, die elektronische Archivierung betreiben, vernichten nach unserer Beobachtung ihre Originalunterlagen und gehen dennoch kein oder nur ein geringes Risiko ein, das von dem Nutzen durch Kosteneinsparungen in der Regel deutlich übertroffen wird.

(2 Beiträge), 
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vhalstenbach
Der Punkt ist, dass ein Zertifikat einerseits nicht notwendig ist und andererseits nicht ausreichend sein kann: Bei der Bemessung der Frage, ob die elektronische Aufbewahrung der papiergebundenen Aufbewahrung entspricht, sind vornehmlich die GOBS anzuwenden. Hierbei geht es insbesondere um die Bewertung der beim Anwender eingesetzten Verfahren und Systeme. Hierüber wird kein Zertifikat benötigt. Die Bewertung und Prüfung der Verfahren erfolgt in der Regel durch den Wirtschaftsprüfer oder durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Steuerprüfung. Produktzertifikate können jedoch bestenfalls die GOBS-Konformität des Produktes, nicht jedoch die GOBS-Konformität des Produkteinsatzes in der Kundenumgebung bezeugen. Als Beispiel sei ein Anwender angeführt, der ein GOBS-zertifiziertes DMS-Produkt einsetzt, dabei jedoch die im System vorhandenen Prüf- und Sicherungsmöglichkeiten nicht anwendet, die die GOBS-Konformität der Archivierung sichern. Trotz Einsatz des zertifizierten Produktes könnte sein Einsatzverfahren durch seine Fahrlässigkeit von der Prüfinstanz als nicht GOBS-konform bewertet werden; das GOBS-Zertifikat des Produktes allein reicht hier nicht aus, es gehört auch ein entsprechendes Handeln (Verfahren) zur Einhaltung der GOBS-Anforderungen. Volker Halstenbach, Zöller & Partner GmbH zum Beitrag

DettaWalker
Ich bitte Sie sich auf eine Aussage festzulegen. Punkt 1 Schreiben Sie: "Originaldokumente dürfen nicht vernichtet werden" heißt es oft pauschal. Doch diese Behauptung ist nicht haltbar. Die Masse der Unternehmen, die elektronische Archivierung betreiben, vernichten nach unserer Beobachtung ihre Originalunterlagen und gehen dennoch kein oder nur ein geringes Risiko ein, das von dem Nutzen durch Kosteneinsparungen in der Regel deutlich übertroffen wird. In Punkt 3 schreiben Sie jedoch: Ein weiterer Mythos der DMS-Branche besagt, dass Anwender, die eine zertifizierte DMS-Lösung verwenden getrost ihre Originalunterlagen vernichten können. Doch tatsächlich sind weder Herstellerzertifikate, (...), einen Rechtsschutz bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Systeme und Verfahren zu schaffen. Entweder darf ich meine Originalunterlagen bei entsprechender elektronischer Archivierung vernichten (Punkt 1) oder nicht. Wenn ich es darf, ist die Frage nach einem Zertifikat obsolet. zum Beitrag


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