Lässt ein Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten, muss er die bezogene Vergütung herausgeben.
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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine unterlassene Anhörung eines Betriebsrats eine Kündigung nicht in jedem Fall wirkungslos macht.
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