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Nachtrag zu: Strafe für Mails ohne Pflichtangaben

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Der Beitrag "Strafe für Mails ohne Pflichtangaben" zu den seit dem 1. Januar 2007 geforderten Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails hat bei vielen Lesern von Computerwoche.de Erstaunen und Verwunderung hervorgerufen. Viele fragten sich zudem nach der rechtliche Grundlage.

Die Autoren des Beitrags, Christoph Richter und Martin Schweinoch, beides Anwälte im Münchner Büro der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl in der Practice Group IT, Internet und E-Business, liefern nun weitere Details, die helfen sollen, die rechtliche Grundlage der Regelung einzuordnen. Demnach hat der Gesetzgeber diese folgenreiche Änderung an einer versteckten Stelle in dem "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) aufgenommen.

Die Neuregelung betrifft etwa § 37a Handelsgesetzbuch, § 35a GmbHG und § 80 AktG. Diese Regelungen enthielten bislang bereits Vorschriften für Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen. Es war allerdings umstritten, ob die Pflichtangaben nur für geschäftliche Erklärungen in Briefform gelten oder auch für E-Mails. Durch den Zusatz "Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form" hat der Gesetzgeber nun klargestellt, dass es für die Pflichtangaben auf die Briefform nicht ankommt.

Durch zahlreiche gesetzliche Querverweise gelten die Pflichtangaben aber zudem für in der Öffentlichkeit typischerweise nicht als Kaufmann angesehene Gesellschaften. Sie betreffen ferner als Partnerschaftsgesellschaft organisierte Zahnärzte und Rechtsanwälte, Stiftungen und öffentlich rechtliche Körperschaften. Auch diese müssen wie jedes deutsche Unternehmen in ihre geschäftlichen E-Mails die gesetzlich geforderten Informationen aufnehmen. (fn)

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