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Googles Bildersuche verletzt Urheberrechte

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Der Betreiber einer Porno-Website hat vor einem US-Gericht erfolgreich gegen Google geklagt. Der Suchmaschinenbetreiber verstößt mit der Darstellung von Bildern gegen Copyright-Bestimmungen.

In seiner Bildersuche zeigt Google Fotos in reduzierter Größe an - ein Umstand, der den Pornoanbieter Perfect 10 zu juristischen Schritten veranlasste. Richter Howard Matz gab dem Kläger Recht. Google verstoße in drei von vier Punkten gegen die so genannte Fair-Use-Doktrin, die Bestandteil der US-amerikanischen Copyright-Gesetzgebung ist.

Problematisch ist aus Sicht des US-Gerichts, dass Google mit der Bilderanzeige kommerzielle Zwecke verfolgt, da wie bei der Websuche insgesamt inhaltlich passende Werbung eingeblendet wird. Geschütztes Material darf in den USA aber nur dann in begrenztem Umfang übernommen werden, wenn es nichtkommerziellen oder erzieherischen Zwecken dient. Der Richter kommt außerdem zu dem Schluss, dass die Bilder genügend "kreatives" Potenzial haben, um als schützenwert zu gelten - ein weiterer Aspekt der Fair-Use-Regeln. Auf den Anbieter von Pornoinhalten treffe dies allerdings nur in eingeschränktem Maße zu, schränkte der Richter ein.

Schwerer wiegt indes die Frage, ob die Darstellung von Bildern auf Google geschäftsschädigende Auswirkungen für Perfect 10 hat. Richter Matz ist dieser Ansicht, weil der Pornoanbieter das Bildmaterial auch einem englischen Lizenznehmer zukommen lässt, damit dieser Aufnahmen - in gleicher Größe wie die Google-Abbildungen - fürs Handy anbietet.

Für Google entschied der Richter lediglich in einem Punkt: Der Suchmaschinenbetreiber nutzt nicht mehr Bildmaterial, als er für die Websuche braucht. Erfreulich aus Google-Sicht ist ferner die Feststellung, dass die Verlinkung zu einer Website mit Copyright-geschütztem Inhalt ebenso wenig rechtswidrig ist wie die Darstellung eines Screenshots der Homepage, auf der das Material gefunden wurde. Dabei spielt keine Rolle, ob der gefundene Content auf dieser Website urheberrechtlich geschützt ist. Google ist unter diesen Umständen nicht haftbar.

Anlässlich eines Hearings am 8. März sollen nun beide Seiten Vorschläge machen, wie die gerichtliche Verfügung in Worte gefasst werden kann. (hv)

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