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File-Sharing: Bereitstellen von Songs ist schon ziemlich illegal

29.08.2007
Von pte pte
Das Bereitstellen von Musik auf illegalen File-Sharing-Plattformen ist genauso strafbar wie die aktive Distribution kopiergeschützter Songs.

Nach diesem Grundsatz hat die Recording Industry Association of America (RIAA) bislang bei jeder Urheberrechts-Klage argumentiert. Von Richterseite war diese Auslegung des Copyright Acts, der die Urheberrechtsfragen in den USA regelt, meistens unterstützt worden. Nun bekam die RIAA neuerlich in einem solchen Fall Recht. Das Ehepaar Pamela und Jeffrey Howell wurde verurteilt, weil es das Download-Programm Kazaa benutzt hatte. Der Rechtfertigung seitens der Howells, das Programm nicht zum Austausch von Musik gebraucht zu haben und dass die gefundenen Daten nur für den privaten Gebrauch bestimmt waren, wurde nicht gefolgt.

In seinem Rechtsspruch wies der Richter Neil V. Wake die Argumente zurück und stellte sich auf die Seite der RIAA. Diese soll nun 40.500 Dollar Schadensersatz ausbezahlt bekommen. "Auch nach deutschem Urheberrecht ist das Verfügbar-Machen von Musik auf illegalen Plattformen eindeutig strafbar. Das Vergehen kann sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt werden", erklärt Arndt Joachim Nagel, IT-Rechtsexperte in der IT-Recht Kanzlei München, im pressetext-Interview. Zivilrechtlich habe es in Deutschland auch schon eine Reihe an Verurteilungen in solchen Fällen gegeben. "Meist werden dann Lizenzen geltend gemacht, also Schadensersatz eingefordert, was schnell in den vier- bis fünfstelligen Euro-Bereich gehen kann", so Nagel weiter.

Verschiedene Fälle hätten bereits gezeigt, dass Kazaa-Nutzer direkt das Gesetz verletzen, wenn sie das Programm gebrauchen, um ihre Musiksammlungen anderen zugänglich zu machen, argumentiert der US-Richter. Nach diesem Rechtsspruch zögerte die RIAA nicht lange und legte die Entscheidung auch anderen Richtern in zwei weiteren, ähnlichen Fällen vor, wie der Strafverteidiger Ray Beckerman gegenüber dem Online-Portal Ars Technica mitteilte. Dem Anwalt zufolge sei der Rechtsspruch Wakes fehlerhaft und lege den Copyright Act nicht korrekt aus.

In Deutschland hafte der Internetanschluss-Inhaber grundsätzlich für File-Sharing-Aktivitäten, sogar wenn er nicht selbst dafür verantwortlich ist, erläutert Nagel. "Es werden strenge Anforderungen an den Anschluss-Inhaber gestellt. Nach Rechtslage schafft jeder, der einen Internetzugang hat, auch automatisch eine Gefahrenquelle und hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Missbrauch über seine IP-Adresse betrieben wird." Wenn also beispielsweise Kinder innerhalb einer Familie den Internetzugang zum illegalen File-Sharing nutzen, ohne dass es die Eltern wissen, so sind sie dennoch dafür haftbar. Nicht zur Verantwortung gezogen würden sie nur dann, wenn sie für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen wie einem Benutzerkonto für die Kinder oder entsprechende Firewalls gesorgt haben, erklärt der IT-Rechtsexperte abschließend gegenüber pressetext. (pte)