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OLG: Telekom kann Gebühren für 0190er-Nummern nicht einklagen

31.07.2006
Telefongesellschaften wie etwa die DeutscheTelekom können die Gesprächsgebühren für die Anwahl so genannter 0190er-Servicenummern nicht ohne weiteres gerichtlich einklagen.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Montag bekannt gewordenen Grundsatzurteil. Nach Auffassung der Koblenzer Richter bestehen zwei verschiedene Verträge: Die Telekom könne nur die üblichen Telefongebühren einklagen, die Geltendmachung der übrigen Kosten sei Sache des Anbieters der jeweiligen Dienste (Az.: 2 U 42/05).

Unter 0190er-Nummern wurden bis vor kurzem unterschiedliche Dienstleistungen angeboten, darunter Gewinnspiele, Beratungsdienste und häufig Telefonsex. Mittlerweile ist die 0190-Vorwahl abgeschafft und durch 0900 ersetzt worden.

Das Gericht wies mit seiner Entscheidung die Klage der Deutschen Telekom gegen einen Kunden ab. Dieser hatte während eines Monats für Gebühren in Höhe von rund 14.000 Euro eine 0190er-Nummer gewählt - welcher Dienst sich dahinter verbarg, wurde nicht mitgeteilt. Als er sich weigerte zu zahlen, klagte die Telekom. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Kunden zur Zahlung, das OLG kassierte die Entscheidung dieser Vorinstanz jedoch wieder ein.

Zur Begründung verwies das OLG darauf, nur wenn die Telefongesellschaft darlegen könne, dass sie der Anbieter der angewählten Dienste mit dem Inkasso beauftragt habe, könne sie die Gebühren gerichtlich geltend machen. Da die Telefongesellschaft nicht selbst diese Dienste anbiete und auch keinen Einfluss auf deren Inhalt habe, sei sie nicht ohne weiteres zur Klage berechtigt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor (Az.: III ZR 58/06). (dpa/tc)