Gericht bestätigt Handel mit Microsoft-Volumenlizenzen

18.10.2006
Laut einem Urteil des Hamburger Landgerichts dürfen auch Einzellizenzen aus einem Volumenvertrag heraus weiter verkauft werden.

Das Landgericht Hamburg habe bestätigt, dass der Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen ohne jede Einschränkung rechtmäßig ist, heißt es in einer Mitteilung von Seiten Usedsofts. In dem Verfahren ging es um den Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen aus einem Volumenvertrag heraus. Laut der Urteilsbegründung ist die "Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie zum Beispiel Select-Verträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich". In dem Moment, in dem Microsoft seine Software in Verkehr bringe, erschöpfe sich das weitere Verbreitungsrecht des Herstellers, so die Richter der Hansestadt.

Microsoft hatte in der Vergangenheit immer wieder damit argumentiert, dass sich der Erschöpfungsgrundsatz nicht auf Lizenzen aus Volumenverträgen übertragen lasse. Eine Aufsplittung dieser Softwarepakete sei wegen der dabei gewährten günstigeren Konditionen nicht rechtens, behauptet der Hersteller. Dieser Argumentation wollte das Landgericht nicht folgen. Es sei für die Frage des Eintritts einer urheberechtlichen Erschöpfung gänzlich irrelevant, heißt es in der Erklärung Usedsofts. Entsprechende Klauseln in den Lizenzbedingungen Microsofts seien unwirksam. Bei der Erschöpfung handle es sich um ein "zwingendes Recht, das nicht vertraglich abgedungen werden kann".

Auch die Art und Weise, wie der Erstkäufer die Software erhalten habe, spielt nach Auffassung Usedsofts bei der Frage, ob sich die Rechte des Herstellers an seinem Produkt erschöpfen oder nicht, keine Rolle. Der Lizenzhändler beruft sich auch dabei auf die Hamburger Richter. "Wenn die unkörperliche Übertragung die Übergabe eines physischen Werkstücks ersetzt, dann muss auch hinsichtlich des unkörperlich hergestellten Werkstücks Erschöpfung eintreten." Das bedeutet, dass nach Überzeugung des Landgerichts der Erschöpfungsgrundsatz auch für Software gilt, die nicht per CD verbreitet wurde.

Genau in dieser Frage musste Usedsoft in den zurückliegenden Monaten einige herbe Niederlagen einstecken. Anfang des Jahres hatte Oracle gegen den Anbieter von Second-Hand-Software geklagt, weil dieser Nutzungsrechte für Oracle-Lizenzen weiter veräußern wollte (siehe auch: Oracle geht gegen Lizenzhändler vor und Streit um Gebrauchtsoftware geht weiter). Die Software selbst hätten sich die Käufer jedoch von Oracles Website herunterladen sollen. Das Landgericht München schob dieser Praxis einen Riegel vor. Begründung: Damit werde das allein dem Hersteller zustehende Vervielfältigungsrecht verletzt. Auch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München zog Usedsoft im Sommer 2006 den Kürzeren (siehe auch: Oracle punktet gegen Lizenzhändler).