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Leasing boomt sich an die Kredit-Spitze

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von Renate Oettinger (freie Journalistin)

Spezial-Leasing ist zweckgebunden

Beim Spezial-Leasing wird das Leasing-Gut den Bedürfnissen des Leasing-Nehmers angepasst. Daher kann das Wirtschaftsgut nur von diesem Leasing-Nehmer sinnvoll eingesetzt werden - beispielsweise eine speziell auf die Firma zugeschnittene Fertigungsanlage für bestimmte Druckerpatronen. Das Wirtschaftsgut wird der Firma zugerechnet. Die einzelnen Vertragsklauseln, etwa zur Grundmietzeit oder zum Erwerb nach Ablauf der Grundmietzeit, sind dabei ohne Bedeutung.

Beim operativen Leasing entsprechen die abgeschlossenen Verträge normalen Mietverträgen. Sie können von beiden Seiten kurzfristig gekündigt werden. Bei diesem Vertragstyp übernimmt der Leasing-Geber die Versicherungs-, die Reparatur- und die Wartungskosten. Wird der Vertrag gekündigt, kann die kapitalsuchende Firma als Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut ohne weitere Verpflichtungen zurückgeben. Der Leasing-Gegenstand wird beim Leasing-Geber aktiviert. Die Leasing-Raten sind beim Leasing-Nehmer Betriebsausgaben und beim Leasing-Geber Betriebseinnahmen.

Finanz-Leasing ist wie ein Darlehen

Das Finanzierungs-Leasing ist die in der Praxis am häufigsten vorkommende Form des Leasing-Vertrages; sie dient hauptsächlich der Finanzierung der Leasing-Sache. Als Finanzierungs-Leasing ist beispielsweise der Leasing-Vertrag über ein Kraftfahrzeug - so genanntes Kfz-Leasing - ausgestattet. Weil dem Leasing-Geber in Raten der Kaufpreis, dessen Kosten, Zinsen, das Kreditrisiko und der Händlergewinn vergütet werden, wird das Finanzierungs-Leasing teilweise auch als Darlehen eingeordnet. Der Leasing-Geber bleibt Eigentümer des Wirtschaftsgutes. Der Leasing-Nehmer muss nach Übergabe der Sache für einen etwaigen Schaden, der aus Untergang, Verlust oder Beschädigung der Sache folgt, selbst einstehen.

Vollamortisation oder Teilamortisation

Entsprechend der Vertragsgestaltung ist beim Finanzierungs-Leasing zwischen Vollamortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden. Bei einem Vollamortisationsvertrag amortisieren sich während der Grundmietzeit für den Leasing-Geber die Anschaffungs-, die Neben- und die Finanzierungskosten. Wird keine Kaufoption vereinbart, muss das Leasing-Gut dem Leasing-Geber zugeordnet werden, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes beträgt. Wird jedoch eine Kaufoption vereinbart, muss das Wirtschaftsgut ebenfalls dem Leasing-Geber zugeordnet werden, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes beträgt; hinzu kommt, dass der Kaufpreis den mit der linearen Abschreibungsmethode ermittelten Buchwert im Veräußerungszeitpunkt nicht unterschreiten darf. Wird ein Teilamortisationsvertrag geschlossen, haben sich die Kosten für die Anschaffung des Leasing-Gegenstandes bei Ablauf der Grundmietzeit noch nicht amortisiert. Wird ein Andienungsrecht des Leasing-Gebers vereinbart, ist das Wirtschaftsgut diesem zuzurechnen. Wurde nach Ablauf der Grundmietzeit eine Veräußerung des Leasing-Objekts vereinbart, so ist das Wirtschaftsgut dem Leasing-Nehmer zuzuschreiben, wenn diese mindestens 75 Prozent des Mehrerlöses erhält. Wurde ein kündbarer Mietvertrag vereinbart, der zudem vorsieht, den Veräußerungserlös auf die Schlusszahlung des Leasing-Nehmers anzurechnen, dann ist das Wirtschaftsgut dem Leasing-Geber zuzurechnen.

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