Monthly Archive for April, 2009

PR ist ein schmutziges Geschäft

Jedenfalls manchmal. Beispiel aus dem Postfach:

Karlsruhe, Hamburg, 22.04.2009. Save.TV Ltd., Anbieter des Online-Videorekorders unter www.save.tv, hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen wichtigen Sieg errungen und kann seinen Online-Videorekorder wie bisher anbieten. Auf die Revision der Beklagten Save.TV hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Unterlassungsklage wegen Verstoßes gegen das Sendegesetz war von RTL und anderen privaten Fernsehsendern angestrengt worden.

Wie mit einem herkömmlichen Videorekorder können PC-User über einen internetbasierten Videorekorder weiterhin Fernsehsendungen aufnehmen und nach erfolgter Aufzeichnung abspielen. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Frage, ob diese Vervielfältigung durch den Rekorder-Anbieter oder durch den Endnutzer für den Privatgebrauch vorgenommen wird. In einer Pressemitteilung (22.04.2009) zum Urteilsspruch (Az. I ZR 175/07) stellt der BGH fest, dass sofern “der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege [...] eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor.”

Der Betreiber eines Online-Videorekorders verletze nur dann das Recht der Sendeanstalt, Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn er “die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen [...] an die “Persönlichen Videorecorder” mehrerer Kunden weiterleite”. Save.TV, das mit Dieter Bohlen einen prominenten Werbepartner hat, betont, dass dies beim eigenen Angebot nicht der Fall ist und sieht sich darin bestätigt, nicht urheberrechtswidrig zu handeln.

Diese Mitteilung, erstellt übrigens von KONZEPT PR aus Augsburg (natürlich im Kundenauftrag, Sch***job), ist schlicht eine Frechheit.

In der Mitteilung des BGH heißt es zunächst einführend, der 1. Zivilsenat habe entschieden,

dass das Angebot “internetbasierter” Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.

Und weiter:

Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den “Persönlichen Videorecordern” abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die “Persönlichen Videorecorder” mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Also so oder so Rechtsverstoß — “weiter anbieten” dürfte also allenfalls bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts gelten. Dieter Bohlen wird es verschmerzen können.

Ein bisschen VWL

Aus dem Postfach:

Sehr geehrte Redaktion,

die Überschrift in der Maiausgabe auf Seite 10 „Die Krise zwingt Microsoft zum Sparen“ lässt den Eindruck entstehen, Sie wären fest im Griff dieser marktbeherrschenden Krake Microsoft.

Den Angaben zufolge wird im 2. Geschäftsquartal 2008 ein Umsatz von 16,63 Mrd. Dollar und ein Nettogewinn von 4,17 Mrd. $ erzielt; daraus errechnet sich eine Nettorendite von 25 Prozent (Bruttorendite von rd. 36 %). Somit zwingt die Krise Microsoft nicht zum Sparen mit Abbau von 5000 Arbeitsplätzen.

Ein ähnlicher Fall liegt bei SAP in Deutschland vor. Auch hier sollen tausende von Arbeitsplätzen zugunsten von wahnwitzigen Monopolgewinnen entfallen. Dabei gilt nach dem Grundgesetz die Sozialpflichtigkeit des Eigentums.

Wie die Finanzkrise zeigt, muss der Staat im Falle der Insolvenz bedeutender Unternehmen im marktwirtschaftlichen System für den Erhalt von Arbeitsplätzen faktisch haftend sorgen; mit Staatsgelder werden auch die Boni-Zahlungen an Manager getätigt und Defizite im Sozialsystem bei hoher Arbeitslosenquote ausgeglichen.

Im Umkehrschluss gehört deshalb den marktbeherrschenden Unternehmen ein Abbau von Arbeitsplätzen ohne Notlage von der Rechts- und Wirtschaftsordnung untersagt. Noch wirksamer wäre die Auflösung monopolartiger Strukturen, um volkswirtschaftlich schädliche Renditen und staatliche Gewährleistungen nicht entstehen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Scheuble
Dipl.-Verwaltungswirt FH
Pforzheim




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