…ist angesichts dieses Urteils noch vorsichtig ausgedrückt:
Der BGH hat auch das Argument der Beklagten zurückgewiesen, dass deutsche Anbieter pornographischer Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber ausländischen Anbietern diskriminiert würden. Die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische Inhalte im Internet erfassten grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führten nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.




Aua, da hält ein Richter Deutschland mal wieder für den Mittelpunkt der Erde, oder wie? Aber es ist auch ein ziemlich schweres, nicht so einfach begreifbares Konzept, dass das Internet tatsächlich international.