Handys aus Lager entwendet

Wann haftet ein Angestellter für Ladendiebstahl?

13.04.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ist die Haftung eines Arbeitnehmers eingeschränkt, besteht keine Ersatzpflicht für leichteste Fahrlässigkeit.

Das Arbeitsgericht Oberhausen musste einen Fall entscheiden, bei dem es um die Haftung eines Arbeitnehmers für zwölf entwendete Mobiltelefone ging. Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Arbeitsgerichts (ArbG) Oberhausen vom 29. November 2011 zu seinem Urteil vom 24.11.2011 - Az.: 2 Ca 1013/11.

Erst bestohlen und dann auch noch haftbar? Das Leben als Arbeitnehmer kann manchmal hart sein.
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In dem Fall stritten die Parteien über die Zahlung von restlichem Gehalt aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis sowie über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für zwölf gestohlene hochwertige Mobiltelefone Schadenersatz in Höhe von 6040,- Euro zu leisten. Der Kläger, der ausgebildeter Einzelhandelskaufmann ist, war in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 28.05.2011 als technischer Verkaufsberater mit einem Gehalt in Höhe von 1.200,- Euro brutto bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit beschäftigt. Zusätzlich erhielt er noch Provisionen. Diese beliefen sich für die Monate April und Mai 2011 auf einen Betrag in Höhe von 236,30 Euro. Der Beklagte betreibt in einem Einkaufszentrum im Bezirk des Arbeitsgerichts Oberhausen einen Handy-Shop.

Am 05.05.2011 wurden gegen 19.30 Uhr zwölf hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Diese mache nach den Angaben des Beklagten einen Wert in Höhe von 6.040,- Euro aus. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Verkaufsgespräch. Der Beklagte zahlte weder den Lohn für den Monat Mai 2011 noch die Provisionen. Im Wege der Widerklage begehrte er die Zahlung des Betrages für die entwendeten Mobiltelefone.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat durch Urteil vom 24.11.2011 den Zahlungsanträgen des Klägers entsprochen und die Widerklage abgewiesen, so von Bredow.

Der Beklagte durfte nicht in zulässiger Weise gegen die Lohnansprüche des Klägers aufrechnen. Einen Schadenersatzanspruch hat es verneint, weil dem Kläger nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Oberhausen ist damit abgeschlossen. Die Berufung zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist kraft Gesetzes zulässig. Von Bredow empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Frhr. Fenimore von Bredow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Vizepräsident, c/o Domernicht v. Bredow Wölke, Bismarckstraße 34, 50672 Köln, Tel.: 0221 283040, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de