Außendienstler baut Unfälle

Kein Job für Verkehrsrowdy

15.02.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Bei einer schweren Pflichtverletzung darf einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, sagt Dr. Norbert Pflüger.

Ein reguläres Arbeitsverhältnis kann nach dem Kündigungsschutzgesetz nur unter sehr eng gesetzten Voraussetzungen einseitig durch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet werden. Dies kann etwa bei schwerer Pflichtverletzung gegeben sein, wie der Fall eines Monteurs zeigt, den das Sächsische Landesarbeitsgericht jüngst zu verhandeln hatte.

Jeder Verkehrsteilnehmer kann kann mal einen Unfall verursachen. Aber gleich mehrere?
Jeder Verkehrsteilnehmer kann kann mal einen Unfall verursachen. Aber gleich mehrere?
Foto: Ralf Gosch - Fotolia.com

Weil er mit seinem Firmenwagen mehrere Unfälle verursacht hatte und beim Arbeitgeber darüber hinaus verschiedene Beschwerden über dessen vorgeblich rüpelhafte Fahrweise eingegangen waren, wurde einem Arbeitnehmer nach Abmahnung fristlos gekündigt. Auslöser war ein Verkehrsunfall, bei dem der Arbeitnehmer auf Grund nicht rechtzeitigen Abbremsens auf ein an einer roten Ampel haltendes Fahrzeug auffuhr. Während das andere Fahrzeug keinen Schaden erlitt, entstand an dem Dienstfahrzeug ein Schaden in Höhe von circa 1.500,00 Euro.

Entgegen einer geltenden Fuhrparkordnung meldete der Arbeitnehmer diesen Schaden nicht unverzüglich bei dem Dienstvorgesetzten, sondern gab an, dass es sich um einen fremdverschuldeten Schaden gehandelt habe. Vom tatsächlichen Geschehen abweichend, sagte er, dass ein Fremdfahrzeug gegen das Dienstfahrzeug gefahren sei. Auch teilte er mit, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht im Fahrzeug gewesen war. In einem nachfolgenden Gespräch mit dem Arbeitgeber räumte der Kläger sodann den wahren Unfallhergang ein. Er gab dabei auch zu, dass er seinen Beifahrer genötigt habe, der falschen Schadensdarstellung zuzustimmen.

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Abweichend von der Vorinstanz entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht am 28. April 2011, dass die fristlose Kündigung wirksam gewesen ist. Das Gericht begründete dies im Kern damit, dass der Kläger mit seiner Täuschungshandlung gegen ihn bestehende Schadensersatzansprüche verschleiert und seinen Kollegen dazu angestiftet habe, einen unwahren Unfallhergang zu schildern.

Dieser Fall zeigt, dass bei schwerwiegender Pflichtverletzung die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein kann. Die Anforderungen an den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung sind allerdings hoch.