Was der Betriebsrat alles darf

Ordnungsgeld gegen Arbeitgeber

23.12.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Dr. Christian Salzbrunn zeigt auf, welchen arbeitsrechtlichen Folgen ein mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers haben kann.
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Schließen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab, ist der Arbeitgeber selbstverständlich zu deren Durchführung bzw. Einhaltung verpflichtet. In Fällen, in denen der Arbeitgeber gegen die Verpflichtungen aus der Betriebsvereinbarung verstößt, kann der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung klagen.

Gelangt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die vorgenommenen Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung zu unterlassen, stellt sich für den Betriebsrat die weitere Frage, welche Zwangsmittel ihm zur Verfügung stehen, um den Arbeitgeber zur künftigen Einhaltung der Unterlassungsanordnung zu bewegen.

Das allgemeine Zwangsvollstreckungsrecht erlaubt in § 890 Abs. 1 ZPO zur Durchsetzung von solchen Unterlassungsansprüchen die Beitreibung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes sowie alternativ die Anordnung einer Ordnungshaft. Allerdings hätte eine solche Ordnungshaft beispielsweise in einem Unternehmen mit nur einem Geschäftsführer die Führungslosigkeit zur Folge, womit letztlich auch den Arbeitnehmern nicht gedient wäre.

Der Fall

Nun hatte sich das BAG in seinem Urteil vom 05.10.2010 mit der vorstehenden Rechtsfrage zu beschäftigen. Diesem Verfahren lagen Verstöße von Seiten des Arbeitgebers gegen eine geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit zu Grunde. Auf Antrag des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gaben die Vorinstanzen diesem Arbeitgeber auf, derartige Handlungen zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,- € angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft angedroht, die an den beiden Geschäftsführern zu vollziehen gewesen wäre.

Gegen die Anordnung einer solchen Ordnungshaft legte der Arbeitgeber vor dem BAG eine Rechtsbeschwerde ein und bekam Recht. Das BAG hob den Beschluss des LAG hinsichtlich der Androhung der Ordnungshaft auf. Hierzu betonten die Richter, dass bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel bei betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungspflichten des Arbeitgebers die speziellere Vorschrift in § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten sei. Diese Regelung begrenze ein zu verhängendes Ordnungsgeld auf maximal 10.000,- €, eine Ordnungshaft, welche gegenüber dem Arbeitgeber im Fall einer fehlenden Beitreibung des Ordnungsgeldes zu verhängen sei, sehe diese Regelung gerade nicht vor (BAG, Beschluss vom 05.10.2010, Az.: 1 ABR 71/09).

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung also klargestellt, dass Arbeitgeber, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen, zwar damit rechnen müssen, dass der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren Unterlassungsansprüche geltend macht. Halten sie sich nicht an die gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung, betriebsverfassungswidriges Verhalten zu unterlassen, müssen sie mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes rechnen. Freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber den gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführer, Vorstände etc.) kommen dagegen nicht in Betracht.

Erhebliche Ordnungsgelder

Allerdings ist zu beachten, dass auch das nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu verhängende Ordnungsgeld ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann. Denn ein Ordnungsgeld gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Gerade bei Verstößen gegen Arbeitszeitregelungen, wie im vorliegenden Fall, können sich hierbei schnell sehr erhebliche Ordnungsgelder ergeben. (oe)

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Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de