Mehr als drei Angebote mit identischem Artikel

Verstoß gegen Ebay-Grundsätze

12.09.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Nicht jeder Verstöß gegen die Grundsätze von Ebay überschreitet die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit, meint das Oberlandesgericht Hamm.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Wettbewerbsverstoß darin liegt, dass ein Mitbewerber entgegen den Grundsätzen für die Nutzung der Internet-Plattform Ebay als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischem Artikel offeriert.

Foto: Hugo Berties - Fotolia.com

Diesen, so der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei Danckelmann und Kerst, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, vermochte das OLG Hamm in seiner am 18.01.2010 veröffentlichten Entscheidung vom 21.12.2010 nicht zu erkennen. (Az.: I-4 U 142/10).

Der Fall

Die Parteien vertreiben im Internet auf der Auktionsplattform Ebay Kfz-Hi-Fi-Geräte und Zubehör. Der Widerbeklagte hatte auf dieser Plattform für einzelne Kfz-Typen jeweils sechs Mal identische Radioblenden und Adapterkabel im "Sofort-Kaufen-Format" angeboten und damit unstreitig gegen die Ebay-Grundsätze zum Einstellen identischer Artikel verstoßen. Eine in den Nutzungsgrundsätzen vorgesehene Ausnahme für zulässige Mehrfachangebote lag nicht vor.

Der 4. Zivilsenat hat in dem vertragswidrigen Verhalten des Mitbewerbers gegenüber eBay jedoch keinen Wettbewerbsverstoß gesehen, betont Dr. Isele. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betreffe den Kreis der Vertragspartner und könne dort sanktioniert werden, mangelnde Vertragstreue führe aber nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.

Eine allgemeine Marktbehinderung scheide aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar. Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich - bildlich gesprochen - nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, c/o Danckelmann und Kerst, Rechtsanwälte - Notare, Mainzer Landstraße 18, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 69 920727-0, E-Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de, Internet: www.danckelmann-kerst.de