Neuer Steuerbescheid wegen "neuer Tatsachen"?

Steuerlicher Streit um Dienstreisen

15.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Wer hat geschlampt: Steuerpflichtiger oder Finanzamt?

Dabei vertrat das FA die Ansicht, die Änderungen der Steuerbescheide seien wegen "neuer Tatsachen" möglich, denn der Kläger sei seiner Steuererklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Wenn der Kläger demgegenüber argumentiere, das beklagte FA habe den vorgelegten Steuererklärungen alle Informationen entnehmen können, um selbst festzustellen, ob es sich um eine Reisetätigkeit handele oder nicht, sei zu entgegnen, dass die Steuererklärung des Klägers als Arbeitnehmerfall im Rahmen eines Masseverfahrens nur einer eingeschränkten Ermittlungspflicht des FA unterliege.

Die vom Kläger angestrengte Klage war jedoch erfolgreich, so Passau.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, es sei unstreitig, dass es sich bei dem Aufsuchen der Filialen nicht um eine Reisetätigkeit handele, Verpflegungsmehraufwendungen also insofern grundsätzlich nicht anzusetzen seien. Eine Änderung der Bescheide sei aber auch bei Vorliegen "neuer Tatsachen" ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannte Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre.

Die hier entscheidungserhebliche Tatsache, dass der Kläger als Bezirksverkaufsleiter einen Bezirk von 5 bis 9 Filialen zu betreuen hatte - mit der rechtlichen Schlussfolgerung, dass diese Filialen regelmäßige Arbeitsstellen darstellten - sei dem FA zwar nicht bekannt gewesen, wäre ihm aber bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht bekannt geworden.

Der Kläger habe zwar unzureichende Angaben zu dem ausgeübten Beruf gemacht, doch seien seine übrigen Angaben in den Steuererklärungen hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und zu Reisekosten andererseits offenkundig widersprüchlich gewesen. Der Veranlagungsbeamte habe hinreichend Anlass gehabt, den sich daraus ergebenden Zweifeln nachzugehen und weitere Ermittlungen anzustellen oder den Kläger zu befragen. Denn es stelle sich die Frage, wieso der Kläger eine hohe Zahl von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle geltend gemacht (199, 172 und 181) habe, wenn gleichzeitig eine hohe Zahl von Dienstreisen mit langen Abwesenheitszeiten von der Wohnung geltend gemacht worden sei.

Rechtlich falschen Schluss gezogen

Offenbar habe der Beamte den falschen rechtlichen Schluss gezogen, dass der Kläger neben seinen Fahrten zur Arbeitsstätte noch Dienstreisen durchgeführt habe. Es hätte sich aber aufgedrängt, dass der Veranlagungsbeamte beim Kläger nachgefragt und ihn aufgefordert hätte, eine schlüssige Erklärung zu seinen widersprüchlichen Angaben abzugeben. Dies sei aber unterblieben, womit der Beamte seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Dieser habe die vorgelegten Unterlagen gesehen, abgehakt und die Erklärungen noch am Tage ihres Eingangs zur maschinellen Verarbeitung freigegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Passau empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de