Wenn der "kleine Hunger" kommt ...

Gericht kippt fristlose Entlassung wegen Pommes

22.12.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass der Verzehr von Pommes frites und Frikadellen keine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat das Verfahren entschieden, in dem es um eine fristlose Kündigung wegen des Verzehrs von Pommes frites und Frikadellen ging, und die Kündigung für unwirksam erklärt. Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 04. November 2010 - Az.: 8 Sa 711/10.

Der Fall

In dem Verfahren, über das bereits in der Presse ausführlich berichtet wurde, streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Foto: Fotolia, ExQuisine

Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist seit dem 08.11.1991 für die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts, die die Campus-Gastronomie im Bereich der Ruhr-Uni Bochum betreibt, als Mitarbeiter tätig. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe am 07.07.2009 beim Durchgang durch die Küche Pommes frites sowie zwei Frikadellen zum Verzehr an sich genommen.

Obwohl der Vorgesetzte ihn daraufhin gewiesen habe, dass es nicht zulässig sei, Lebensmittel zu entnehmen, ohne diese zu bezahlen, soll der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten in Anwesenheit des Vorgesetzten zwei weitere Frikadellen genommen und sich mit diesen in den Pausenraum begeben haben. Daraufhin habe der Vorgesetzte ihm den Hinweis erteilt, er habe zurzeit keine Pause, und ihn gebeten, sich ins Büro zu begeben.

Der Kläger sei aber weiter zum Sozialraum gegangen und habe geäußert, der Vorgesetzte solle ihn in Ruhe lassen, er wisse was er tue. Erst nach Einschalten eines weiteren Vorgesetzten sei der Kläger zu einem Gespräch bereit gewesen.

Mit Schreiben vom 20.07.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Sie bewertet das Verhalten des Klägers als Diebstahl, zumindest bestünde ein Diebstahlsverdacht, Zudem stützt sie die Kündigung auf die Verweigerungshaltung des Klägers.