Rechtsverletzungen vermeiden

Domains und Kennzeichenrechte - kennen Sie sich aus?

03.04.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Welche kennzeichenrechtliche Besonderheiten Firmen und Privatleute bei Websites beachten sollten, sagt Felix Barth.

Eine Webpräsenz ist mittlerweile für nahezu jedes Unternehmen obligatorisch. Der Weg dorthin beginnt zunächst mit der Wahl der richtigen Domain. Schon vor der Registrierung der Wunschdomain sollten hier die kennzeichenrechtlichen Besonderheiten beachtet werden, um Rechtsverletzungen zu vermeiden.

I. Die Rechtsnatur der Domain

Foto: Fotolia, kebox

Nach herrschender Meinung erlangt der Domaininhaber mit der Registrierung der Domain gegenüber der Registrierungsstelle (für die First-Level-Domain .de ist dies die DENIC e. G.) ein relatives vertragliches Nutzungsrecht an der Domain. Diese stellt daher einen Vermögenswert dar, der unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG fällt. Darüber hinaus stellt die Internet-Adresse als solche jedoch kein eigenständiges schutzfähiges Recht dar.

II. Die Registrierung einer Domain

Für die Vergabe und Verwaltung von Domainnamen ist die DENIC e. G. zuständig. Die Registrierung erfolgt in der Regel über einen Provider, der Mitglied der DENIC e. G. ist oder mit einem solchen zusammenarbeitet, oder ohne Einschaltung eines Providers durch Inanspruchnahme des Services DENICdirect. Die Registrierung erfolgt nach dem Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Ist also eine gewünschte Domain schon vergeben und besteht kein besseres Recht an dem Namen, so ist die Registrierung auch nicht durchsetzbar.

III. Die Domain als Marke, Unternehmenskennzeichen, Name oder Werktitel

Eine Domain kann, obwohl es kein eigenständiges Recht darstellt, dem Schutz des MarkenG oder des allgemeinen Namensschutzes nach § 12 BGB zugrunde liegen, wenn sie ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen in Form eines Unternehmenskennzeichens, einer Marke oder eines Werktitels oder einen geschützten Namen darstellt.

Nach herrschender Rechtsprechung können Markenrechte an einer Domain entstehen, wenn es die Hauptfunktion der Marke erfüllt, nämlich einen Hinweis auf die Herkunft der Produkte bzw. ein Unternehmenskennzeichen darstellt. Die Domain darf nicht nur eine Hilfsfunktion wie die Adressfunktion übernehmen, weil z. B. der Fall gegeben ist, dass auf der Internetpräsenz selbst eine andere Marke die Kennzeichnung der Produkte übernimmt oder ein abweichender Name für das Unternehmen benutzt wird. Ebenso wird dem Titel eines geistigen Werkes allgemein eine Namensfunktion und damit markenrechtlicher Schutz zugesprochen, auch wenn dem Werktitel keine originäre betriebliche Herkunftsfunktion anhaftet.

In diesen Fällen entsteht der Markenschutz durch Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr, soweit der Domainname Unterscheidungskraft besitzt und Verkehrsgeltung erlangt hat. Zur Benutzung gehört noch nicht allein die Abrufbarkeit der Internetseite. Vielmehr muss die Domain markenmäßig benutzt werden und dadurch einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht haben. Ist ein solches Recht an einem Domainnamen begründet worden, so kann der Domaininhaber gegen Verletzungen dieses Rechts nach dem Markengesetz oder gem. § 12 BGB vorgehen.

IV. Kennzeichenverletzende Domains

Die Verlinkung auf einen kennzeichenrechtsverletzenden Domainnamen löst eine Haftung aus, da dem Linksetzer zumutbar ist, die Domain zu überprüfen. Voraussetzung für eine Rechtsverletzung ist natürlich, dass die Domain im kennzeichenrechtlichen Sinne benutzt wird. Dies beurteilt sich bei Domainnamen nach denselben Kriterien wie bei anderen Verletzungsformen.

Die Registrierung eines Domainnamens stellt dabei allerdings noch keine Benutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar ( BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05 - Metrosex). Ist eine Verletzung zu bejahen, stehen dem Inhaber des geschützten Kennzeichens ein Unterlassungsanspruch, Löschungsanspruch sowie Auskunfts- und Schadensersatzanspruch gegen den Domaininhaber zu.