Das Wichtigste zur Ändererungskündigung

"Sie können bleiben, aber für weniger Gehalt" - ist das erlaubt?

12.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
In wirtschaftlich schlechten Zeiten versuchen Arbeitgeber oft, die Löhne ihrer Arbeitnehmer zu kürzen. Unter welchen Bedingungen dies erlaubt ist, erläutert Dr. Christian Salzbrunn*.

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten stellt sich für Unternehmen oft die Frage, inwieweit in die mit den Mitarbeitern bestehenden Arbeitsverträge einseitig eingegriffen werden kann, um vor allem die dort festgelegten Löhne zu reduzieren.

Das Arbeitsrecht bietet hierfür in § 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) grundsätzlich die Möglichkeit einer sogenannten Änderungskündigung an. Eine solche Änderungskündigung stellt eine "echte" Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar, die mit dem Angebot verbunden wird, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.

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Erhält ein Mitarbeiter eine solche Änderungskündigung, hat er genau drei Reaktionsmöglichkeiten: (1) er kann die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen ablehnen, womit es bei der Kündigung verbleibt und es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, (2) er kann die angebotene Änderungen der Arbeitsbedingungen vorbehaltlos annehmen, womit der Arbeitsvertrag mit den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt wird oder (3) er kann das Änderungsangebot schließlich unter dem Vorbehalt annehmen, dass er die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen gerichtlich vor dem Arbeitsgericht überprüfen lässt.

Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen

Ein solcher Vorbehalt muss gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen eine sogenannte Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, anderenfalls erlischt der Vorbehalt. Ist eine solche Klage erfolgreich, stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, womit die Änderungskündigung rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Unterliegt der Mitarbeiter in dem gerichtlichen Verfahren jedoch, wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.

In einem neuen Urteil vom 26.06.2008 hat das Bundesarbeitsgericht nun die Bedingungen für eine solche Änderungskündigung zur Senkung von Lohnkosten konkretisiert. In dem zu beurteilenden Sachverhalt ging es um ein Unternehmen, welches sich bereits seit dem Jahre 2003 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Zur Abwendung einer Insolvenz waren im Jahre 2005 einschneidende Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Der Arbeitgeber entwarf einen Sanierungsplan, in dem von den Arbeitnehmern für die Dauer von zweieinhalb Jahren eine zusätzliche unentgeltliche Tätigkeit von 145 Stunden abverlangt wurde und die Streichung von Sonderzuwendungen vorgesehen war. Im Gegenzug verzichtete das Unternehmen für die Dauer von zweieinhalb Jahren auf betriebsbedingte Kündigungen.